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Energiesparen in gemeindeeigenen Gebäude
Energiekennzahlen für Kommunen sind hier zusammengestellt. Damit kann zunächst im ersten Schritt die energetische Situation gemeindeeigener Gebäude ermittelt werden.

Niemand sollte leichtfertig mit Steuergeldern umgehen dürfen!
Viele Einsparmöglichkeiten ergeben sich durch organisatorische Maßnahmen, die kein Geld kosten. Beispiele sind regelmäßige Wartung der Anlagen, Verbrauchsaufzeichnungen, Schulung des Personals.
Eine Reihe von kurzfristigen Verbesserungen erfordern nur geringe Investitionskosten. Beispiele sind eine neue Einstellung der Regelanlage oder Zeitschaltuhren für Zirkulationspumpen.
Für weitergehende Sanierungsmaßnahmen wie eine eine wärmetechnische Sanierung oder eine Erneuerung der Heizanlage oder die Nutzung erneuerbarer Energien fehlen in der Regel den Kommunen die Mittel.
Hier bietet sich ein Contracting an, bei der die Finanzierung über die erzielten Einsparungen erfolgt. Dadurch wird die Gemeinde nicht finanziell belastet und dennoch wird der Energieverbrauch nachhaltig gesenkt.
Dies hat sich in zahlreichen Fällen schon sehr gut bewährt.
Die Trägheit der menschlichen Masse
Ein Hindernis für kommunale Energieeinsparung ist die Trägheit und die Überlastung von großen Beamtenapparaten. Die zuständigen Beamten sind allerdings dem Bürger, dem Steuerzahler, dem Rechnungshof und auch dem Stadtrat gegenüber verpflichtet, kein Geld unnütz zu vergeuden.
Wenn sich ein Kommune um den Energieverbrauch nicht kümmert, dann wirft sie ihr Geld mit vollen Händen zum Fenster hinaus.
Das geschieht zum Teil aus Unwissenheit, zum Teil aus Trägheit, zum Teil wegen der Entscheidungsunfähigkeit, die öffentlichen Entscheidungsträgern mitunter eigen ist.
Die Energiedepesche hat deshalb den ehemaligen Richter am Verwaltungsgericht Erfurt, Herrn Joachim Luckner, gefragt, wie man als Bürger eine Verwaltung zum Handeln in Sachen Energiesparen zwingen kann.
"Sie als Außenstehender haben lediglich die Möglichkeit, über entsprechende Strafanzeigen gegen Beamte, welche nicht unbedingt namentlich benannt werden müssen - ausreichend ist die Bezeichnung als verantwortliche Beamte - wegen Veruntreuung Anzeige zu erstatten. Hierzu müßte selbstverständlich der konkrete Vorwurf detailliert beschrieben werden. Entsprechendes ergibt sich offenkundig aus dem mir übermittelten Aufsatz.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Landes- bzw. auch den Bundesrechnungshof entsprechend zu unterrichten, so dass diese bei ihrer nächsten Prüfungsrunde einzelner Behörden auf dieses Thema eingehen und entsprechenden Druck aufbauen.
In beiden Fällen dürfte die Angelegenheit äußerst langwierig und nicht unbedingt nach außen hin erfolgversprechend sein. Selbstverständlich werden durch derartige Aktionen verwaltungsintern durchaus Aktivitäten erreicht, zumal sich die verantwortlichen Bediensteten des öffentlichen Dienstes bei zukünftigen Attacken nicht mehr einfach entsprechenden Vorwürfen entziehen können, da sie durch derartige Verfahren bösgläubig gemacht worden sind."
Rechtsanwalt Joachim Luckner, 14195 Berlin-Dahlem


