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Vorsicht Schummel

Messen Gaszähler genau oder müssen Verbraucher für Gas zahlen, das sie nicht bezogen haben? Eine seit 1.11.1993 geänderte Eichordnung bietet Anlass zu kritischen Bemerkungen.

(24. August 2002) Seit 1.11.1993 gilt für Haushaltsgaszähler eine geänderte Eichordnung. Die Zähler müssen nicht mehr wie bisher alle zwölf, sondern schon alle acht Jahre auf den Prüfstand.

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Alle nach dem 31.12.1992 geeichten Balgengaszähler der Grösse G4 und G6 müssen künftig nach acht Jahren zur Nachuntersuchung. Grund: Stichproben mit aus dem Netz genommenen Zählern hatten ergeben, dass ein hoher Anteil schon vor Ablauf der Eichfrist die zulässige Abweichung von 4% (die sog. Verkehrsfehlergrenze) überschritten. So zeigten nach 10 bis 12 Jahren 36 % der Zähler einen Messfehler, der über der zulässigen Verkehrsfehlergrenze von 4 % lag. Auch für neue Zähler gibt es keine Vorschrift, die verbietet, dass beim Einbau aller Zähler auf den Rand der zulässigen Abweichung zu ungunsten des Verbrauchers eingestellt und eingebaut werden. Eine entsprechende Anregung des Bundes der Energierverbraucher wurde von den Eichbehörden nicht aufgegriffen. Es sind dem Bund der Energierverbraucher Fälle bekannt geworden (z.B. im Versorgungsbereich der Bad Honnef AG), in denen selbst die frühere Eichfrist von 12 Jahren überschritten wurde.

Die Rechtslage in diesem Fall ist sehr nachteilig für den Verbraucher: Nach der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVB-GasV) §18 (3) hat das Versorgungsunternehmen dafür Sorge zu tragen, "dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Gasmenge gewährleistet ist". Wenn die gesetzliche Eichdauer überschritten ist und der Kunde die Prüfung seines Zählers verlangt, dann greift nach Ansicht des Gasverbandes der Gas- und Wasserwirtschaft der § 19 (1) AVBGasV: "Der Kunde kann jeder Zeit die Nachprüfung der Masseinrichtung durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle ...verlangen. ...Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden".

Nach dieser Auslegung muß der Kunde die Prüfkosten tragen, wenn er bei Überschreitung der Eichfrist den Zähler überprüfen lässt und der Zähler in Ordnung war. Wir halten diese Konstruktion für rechtlich unhaltbar. Offenbar tun dies auch die Versorgungsunternehmen, weil sie bei Überschreitung der Eichfrist die Prüfkosten selbst tragen. Dadurch verhindern sie, dass durch eine gerichtliche Überprüfung die Absurdität dieses Zustandes bestätigt wird.

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