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Ölpreisbindung überholt
Bericht des Bundeskartellamtspräsidenten Ulf Böge am 19. Juli 2005
(20. Juli 2005) In seinem Bericht zur Tätigkeit des
Bundeskartellamtes am 19. Juli 2005 ging der Präsident Ulf
Böge auch auf Energiethemen ein.

Beim Flüssiggas handele es sich um einen Kartellfall. Durch
Absprache zwischen den Flüssiggasfirmen gab es eine Aufteilung
der Kunden. Die Kunden können den Versorger nicht wechseln
oder nur mit hohen Kosten. Derzeit wertet das Bundeskartellamt die
Ergebnisse der Durchsuchung aus, die das Kartellamt bei 12 Firmen
durchgeführt hat.
Die Ölpreisbindung der Gaspreise ist überholt, so
Böge. Nicht alle Gasimportverträge enthalten diese
Kopplung. Schon das zeigt, dass es keine zwangsläufige
Notwendigkeit für eine solche Kopplung gibt. Die Kopplung der
Gaspreise an den Ölpreis ist besonders auf der letzten Stufe
der Verteilung problematisch, weil dieser Kopplung kein Vertrag
zugrunde liegt. Dadurch ergibt sich eine Willkürlichkeit in
der Preisbildung. Im schriftlichen Bericht des Amtes heißt es
dazu: "Es ergaben sich konkrete Hinweise, dass in der
Vergangenheit Senkungen des Heizölpreises im Einzelfall nicht
zugunsten der Haushalts- und Kleinkunden berücksichtigt
wurden. In daraufhin eingeleiteten Preismissbrauchsverfahren gegen
Gasversorgungsunternehmen untersucht das Bundeskartellamt daher, ob
bei den gegenwärtigen Preiserhöhungsrunden
tatsächlich nur die gestiegenen Gasbezugskosten an die
Verbraucher weitergegeben wurden, inwieweit in der Vergangenheit
ölpreisbedingte Bezugskostensenkungen an die Abnehmer nicht
weitergewälzt ...wurden" (BT Drs. 15/5790, S. 139).
Derzeit ist ein starker Anstieg der Gaspreise zu beobachten.
Gestiegene Bezugskosten werden die Verbraucher weitergegeben.
"Wir können aber nicht unterstellen", so Böge,
"daß die zugrundeliegenden Basispreise nicht auch
überhöht sind. Die 1:1-Umsetzung von gestiegenen
Bezugskosten kann deshalb nicht alleiniger Maßstab für
die Preisbildung sein".
Das Bundeskartellamt hat in Zusammenarbeit mit der EU-Kommission
die Marktabschottung durch langfristige Gaslieferverträge der
örtlichen Gasunternehmen Verfahren eingeleitet. Das Amt will
erreichen, dass sich die Betroffenen, hier vor allem E.ON/Ruhrgas
noch im laufenden Gaswirtschaftsjahr schriftlich verpflichten, die
vom Amt erstellten Kriterien grundsätzlich einzuhalten. E.ON
/Ruhrgas ist hier marktbeherrschend im Sinne des Kartellrechts.
Die Entwicklung der Strompreise an der Börse beobachte man
aufmerksam, zumal 90 Prozent der Erzeugungskapazitäten laut
einer Studie des Bremer Energieinstituts in den Händen der
vier Großen liege. Konkrete Anhaltspunkte für
Preisabsprachen habe man derzeit jedoch nicht.


