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Energiebezug + Erdgas + Preise + Archiv Gaspreise bis 2004

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Fünf Kartellamtsverfahren wegen zu hoher Gaspreise

Das Bundeskartellamt hat Missbrauchsverfahren wegen des Verdachts überhöhter Preise gegen fünf Gasversorgungsunternehmen eingeleitet.
(21. Dezember 2004) - Von den Untersuchungen betroffen sind die zum RWE-Konzern gehörende MITGAS (Mitteldeutsche Gasversorgung), MVV Energie (Stadtwerke Mannheim), die SWU Energie (Stadtwerke Ulm), die Thüga Aktiengesellschaft Erdgas Allgäu-Oberschwaben (E.ON) und die EnBW Ostwürttemberg Donau/Ries ODR. Das Kartellamt will besonders prüfen, ob die aktuelle Preiserhöhung angemessen ist und ob Bezugskostensenkungen in der Vergangenheit an den Verbraucher weitergegeben wurden. Der Präsident der Behörde, Ulf Böge, hatte bereits in den vergangenen Tagen Maßnahmen gegen mehrere Gasunternehmen wegen des Verdachts auf überhöhte Preise für Privathaushalte angekündigt: "Es besteht unter anderem der Verdacht, dass zwar Ölpreisanstiege weitergegeben wurden, nicht aber Preissenkungen", sagte er. Außerdem steht die absolute Preishöhe der Versorger auf dem Prüfstand.
Kartellamtschef: Verständnis für Verbraucher
Der Kartellamtschef kann die Proteste der Verbraucher gegen die jüngsten Gaspreiserhöhungen nachvollziehen. "Ich habe Verständnis für die Verbraucher, weil sie nicht richtig informiert werden. Die Konzerne teilen ihnen nur mit, dass Gas auf Grund der gestiegenen Ölpreise teurer wird. Gleichzeitig erfahren die Bürger, dass die Gasimportpreise sinken. Diese Widersprüche verärgern die Kunden und sorgen für berechtigtes Misstrauen." Der Verbraucher habe keine Möglichkeit zu überprüfen, wie sein Bezugspreis zu Stande kommt. "Hier herrscht völlige Intransparenz", kritisierte Böge.

Die Arbeitsebene der Gasprüfer (v.l.): SilkeHossenfelder, Carsten Becker, Lothar Jung, Markus Wagemann

 

Verbraucherverbände: Kartellrecht unzureichend
Der Bund der Energieverbraucher hat die Missbrauchsverfahren des Bundeskartellamt begrüßt. Diese Verfahren zeigen, dass die Gaspreiserhöhungen nicht in Ordnung sind, sagte Verbandschef Aribert Peters. Das Kartellrecht sei aber nicht zu Schutz von Verbrauchern konstruiert, sondern hierbei in mehrfacher Hinsicht unzureichend:
  • Von den 700 Gasversorgern in Deutschland, ist das Bundeskartellamt nur für rund 40 Unternehmen zuständig und hat nur in fünf Fällen Verfahren wegen überhöhter Preise eingeleitet. Die allermeisten Gasversorger haben jedoch die Preise unzulässig erhöht. Das Bundeskartellamt hat weder die Kapazität noch die Zuständigkeit, gegen alle Verstöße vorzugehen.
  • Die Kartellverfahren dauern lange Jahre. Von den 16 in den vergangenen Jahre eingeleiteten Missbrauchsverfahren gegen Gasversorger ist noch kein einziges Verfahren abgeschlossen.
  • Die Kartellverfahren wirken nie rückwirkend, sondern gelten stets nur für künftige Preise.
  • Die kartellrechtliche Unbedenklichkeit bedeutet noch nicht, dass die Gaspreise auch nach den strengeren Maßstäben des Zivilrechts in Ordnung sind. Das bestätigte Kartellamtspräsident Böge in der Pressekonferenz.
  • Das Kartellrecht beurteilt die Angemessenheit auch nach den Preisen anderer Unternehmen. Wenn also alle Unternehmen gleichzeitig unberechtigt die Preise erhöhen, ist das kartellrechtlich in Ordnung. Für einen Verbraucher ist dieser Maßstab untauglich, weil für ihn nur zählt, ob die Preiserhöhung seines eigenen Versorgers gerechtfertigt ist.
Angesichts der Unzulänglichkeit des Kartellrechts bleibt den Verbrauchern nur die Möglichkeit, von ihrem Recht auf den zivilrechtlichen Unbilligkeitseinwand Gebrauch zu machen. Dieses Mittel wirkt sofort und überall. Der Bund der Energieverbraucher hat dazu ausführliche Informationen bereitgestellt unter www.energiepreise-runter.de
Marktverschluss-Verfahren
Etwas drei Viertel der deutschen Stadtwerke haben langfristige über 17 Jahre laufende und ausschließliche Gasbezugsverträge mit einer der weniger Gasimportfirmen abgeschlossen, wie E.on Ruhrgas, Wingas und VNG. Dadurch haben neue Gasanbieter keine Chance, weil die Stadtwerke über lange Jahre hinaus fest gebunden sind. Der Wettbewerb wird dadurch unterbunden.
Das Bundeskartellamt hat deshalb gegen 16 Gasversorger Mißbrauchsverfahren bereits seit dem Jahr 2002 laufen. Es wird geprüft, ob solche Verträg kartellrechtlich zulässig sind. Parallel wird mit den beteiligten Unternehmen gemeinsam nach Lösungsmöglichkeiten gesucht, wie z.B. kürzere Vertragslaufzeiten oder Bezug nur einer Teilmenge von einer Firma. Im Jahr 2005 sollen diese Verfahren abgeschlossen werden.

Die Stadtwerke Aachen hatten diesbezüglich gegen Thyssengas geklagt und vor dem OLG obsiegt. Thysssengas hatte dagegen vor dem BGH Revision eingelegt, diese aber am Tag der Urteilsverkündung zurückgezogen, um ein entsprechendes BGH-Urteil zu verhindern.

Vier Ausnahmen
Gegen E.on Hanse, E.on Westfalen Weser, Stadtwerke Bremen und EWE Oldenburg wird vom Bundeskartellamt kein Verfahren eingeleitet. Diese Firmen haben zum Teil im informellen Vorverfahren angekündigt, beabsichtigte Preiserhöhungen zu reduzieren bzw. keine weiteren Erhöhungen in der laufenden Heizperiode - und teilweise auch darüber hinaus- durchzuführen sowie Rückerstattungen an ihre Gaskunden vorzunehmen, falls die Erlöse aus den Preiserhöhungen die Erhöhungen der Bezugskosten übersteigen. Das Kartellamt hat ferner berücksichtigt, dass diese vier Gasversorger nicht zu den teuersten Anbietern zählen. Auch die beschränkten Personalkapazitäten haben zu dieser Entscheidung beigetragen. Das sagt aber nichts über die zivilrechtliche Billigkeit der Preise, die nur von Zivilgerichten geprüft werden kann.

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