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Fünf Kartellamtsverfahren wegen zu hoher Gaspreise
Das Bundeskartellamt hat Missbrauchsverfahren wegen des Verdachts überhöhter Preise gegen fünf Gasversorgungsunternehmen eingeleitet.
(21. Dezember 2004) - Von den Untersuchungen betroffen sind die zum RWE-Konzern gehörende MITGAS (Mitteldeutsche Gasversorgung), MVV Energie (Stadtwerke Mannheim), die SWU Energie (Stadtwerke Ulm), die Thüga Aktiengesellschaft Erdgas Allgäu-Oberschwaben (E.ON) und die EnBW Ostwürttemberg Donau/Ries ODR. Das Kartellamt will besonders prüfen, ob die aktuelle Preiserhöhung angemessen ist und ob Bezugskostensenkungen in der Vergangenheit an den Verbraucher weitergegeben wurden. Der Präsident der Behörde, Ulf Böge, hatte bereits in den vergangenen Tagen Maßnahmen gegen mehrere Gasunternehmen wegen des Verdachts auf überhöhte Preise für Privathaushalte angekündigt: "Es besteht unter anderem der Verdacht, dass zwar Ölpreisanstiege weitergegeben wurden, nicht aber Preissenkungen", sagte er. Außerdem steht die absolute Preishöhe der Versorger auf dem Prüfstand.Kartellamtschef: Verständnis für Verbraucher
Der Kartellamtschef kann die Proteste der Verbraucher gegen die jüngsten Gaspreiserhöhungen nachvollziehen. "Ich habe Verständnis für die Verbraucher, weil sie nicht richtig informiert werden. Die Konzerne teilen ihnen nur mit, dass Gas auf Grund der gestiegenen Ölpreise teurer wird. Gleichzeitig erfahren die Bürger, dass die Gasimportpreise sinken. Diese Widersprüche verärgern die Kunden und sorgen für berechtigtes Misstrauen." Der Verbraucher habe keine Möglichkeit zu überprüfen, wie sein Bezugspreis zu Stande kommt. "Hier herrscht völlige Intransparenz", kritisierte Böge.
Die Arbeitsebene der Gasprüfer (v.l.): SilkeHossenfelder, Carsten Becker, Lothar Jung, Markus Wagemann
Verbraucherverbände: Kartellrecht unzureichend
Der Bund der Energieverbraucher hat die Missbrauchsverfahren des Bundeskartellamt begrüßt. Diese Verfahren zeigen, dass die Gaspreiserhöhungen nicht in Ordnung sind, sagte Verbandschef Aribert Peters. Das Kartellrecht sei aber nicht zu Schutz von Verbrauchern konstruiert, sondern hierbei in mehrfacher Hinsicht unzureichend:- Von den 700 Gasversorgern in Deutschland, ist das
Bundeskartellamt nur für rund 40 Unternehmen zuständig
und hat nur in fünf Fällen Verfahren wegen
überhöhter Preise eingeleitet. Die allermeisten
Gasversorger haben jedoch die Preise unzulässig erhöht.
Das Bundeskartellamt hat weder die Kapazität noch die
Zuständigkeit, gegen alle Verstöße
vorzugehen.
- Die Kartellverfahren dauern lange Jahre. Von den 16 in den
vergangenen Jahre eingeleiteten Missbrauchsverfahren gegen
Gasversorger ist noch kein einziges Verfahren
abgeschlossen.
- Die Kartellverfahren wirken nie rückwirkend, sondern
gelten stets nur für künftige Preise.
- Die kartellrechtliche Unbedenklichkeit bedeutet noch nicht,
dass die Gaspreise auch nach den strengeren Maßstäben
des Zivilrechts in Ordnung sind. Das bestätigte
Kartellamtspräsident Böge in der
Pressekonferenz.
- Das Kartellrecht beurteilt die Angemessenheit auch nach den
Preisen anderer Unternehmen. Wenn also alle Unternehmen
gleichzeitig unberechtigt die Preise erhöhen, ist das
kartellrechtlich in Ordnung. Für einen Verbraucher ist dieser
Maßstab untauglich, weil für ihn nur zählt, ob die
Preiserhöhung seines eigenen Versorgers gerechtfertigt
ist.
Marktverschluss-Verfahren
Etwas drei Viertel der deutschen Stadtwerke haben langfristige über 17 Jahre laufende und ausschließliche Gasbezugsverträge mit einer der weniger Gasimportfirmen abgeschlossen, wie E.on Ruhrgas, Wingas und VNG. Dadurch haben neue Gasanbieter keine Chance, weil die Stadtwerke über lange Jahre hinaus fest gebunden sind. Der Wettbewerb wird dadurch unterbunden.Das Bundeskartellamt hat deshalb gegen 16 Gasversorger Mißbrauchsverfahren bereits seit dem Jahr 2002 laufen. Es wird geprüft, ob solche Verträg kartellrechtlich zulässig sind. Parallel wird mit den beteiligten Unternehmen gemeinsam nach Lösungsmöglichkeiten gesucht, wie z.B. kürzere Vertragslaufzeiten oder Bezug nur einer Teilmenge von einer Firma. Im Jahr 2005 sollen diese Verfahren abgeschlossen werden.
Die Stadtwerke Aachen hatten diesbezüglich gegen Thyssengas
geklagt und vor dem OLG obsiegt. Thysssengas hatte dagegen vor dem
BGH Revision eingelegt, diese aber am Tag der
Urteilsverkündung zurückgezogen, um ein entsprechendes
BGH-Urteil zu verhindern.


