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Energiebezug + Erdgas + Preise + Archiv Gaspreise bis 2004

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Oft gestellte Fragen zum Thema Gaspreis

(15. Oktober 2003)

Frage: Wieso ist der Gaspreis an den Ölpreis gekoppelt?

Antwort: Seit Beginn der Erdgas-Wirtschaft Mitte der 60er Jahre wird der Gaspreis zeitlich verzögert an die Entwicklung des Heizöls gekoppelt. Diese Preiskoppelung löst die vorher übliche Bindung des Stadtgaspreises an den Kohlepreis ab. Durch die Kopplung wird die Konkurrenzfähigkeit von Erdgas mit der wichtigsten Konkurrenzenergie im Raumwärmemarkt, dem Heizöl gesichert. Dadurch gibt es für Erdgasfirmen auch eine langfristige Absatzsicherheit. Man spricht auch vom "anlegbaren Gaspreis" und meint damit die Orientierung an der Konkurrenzenergie Heizöl.

Frage: Wo ist die Kopplung von Gas und Ölpreis festgelegt?

Antwort: Die Preisgleitklausel ist in den meisten Erdgasbezugs- und Absatzverträgen enthalten: In den Erdgas-Importverträgen, den Lieferverträgen zwischen Gasversorgungsunternehmen und in Verträgen von industriellen Gasgroßkunden. Die Kopplung hat keine gesetzliche Grundlage sondern ist jeweils frei vereinbart. Meist orientiert sich der Gaspreis am Preisindex des Statistischen Bundesamtes für die Rheinschiene. Das ist ein Mittelwert für die drei Orte Düsseldorf, Frankfurt/Main und Mannheim/Ludwigshafen bei Lieferung an Verbraucher in Mengen 40-50 hl pro Auftrag frei Haus.

Frage: Gilt diese Kopplung auch für Haushaltskunden?

Antwort: Haushalte und Kleinkunden werden zu Preisen beliefert, die einseitig durch das Gasversorgungsunternehmen festgelegt werden. Auch dieser Preis orientiert sich jedoch mit einer zeitlichen Verzögerung von drei Monaten an der Entwicklung des Heizöl-Preises, weil der Gasversorger selbst sein Gas mit einer solchen Preiskopplung einkauft, z.B. beim größten Gasimporteur, der Ruhrgas AG.

Frage: Ist diese einseitige Festlegung der Gaspreise für Haushalte rechtlich überhaupt zulässig?

Antwort: Eine Kontrolle der Gaspreise durch ein Behörde wie etwa bei den Strompreisen gibt es nicht. Die Gasversorger berufen sich die Preisgleitklausel vom 23. September 1998, nach der solche Klauseln genehmigungsfrei zulässig sind. Die Kartellbehörden müssen kontrollieren, ob durch die Preisfestlegung eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt wird. Und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch §315 muss eine einseitige Preisfestlegung "billigem Ermessen" entsprechen und der "Billigkeit" entsprechen. Ansonsten wird die Preisbestimmung durch Urteil getroffen.

Frage: Wo liegen die Nachteile der Ölpreisbindung für Haushalte?

Antwort: Nachteilig ist die Beliebigkeit der Preisanpassung. Bei steigenden Ölpreisen erfolgt die Gaspreiserhöhung zügig, während bei Ölpreissenkung der Gaspreis nur sehr langsam und geringfügig abgesenkt wird.

Frage: Prüfen die Kartellbehörden die Gaspreise?

Antwort: Die Kartellbehörden können nach der aktuellen Rechtssprechung des BGH nur einschreiten, wenn mit Sicherheit festgestellt wird, dass der wirtschaftlich gerechtfertigte Preis erheblich überschritten wird. Verschiedene Landeskartellämter, leider nicht alle, prüfen regelmäßig die Gaspreise für Haushaltskunden und beanstanden überhöhte Preise.

Frage: Welche Einfluss haben die Gasimportpreise aus dem Ausland auf den Erdgaspreis?

Antwort: Die Gasimportpreise aus dem Ausland werden regelmäßig statistisch durch das BAFA erhoben und auch veröffentlicht. Die Importpreise machen nur etwa 20% bis 30% des gesamten Erdgaspreises für Haushalte aus. Daher taugen Erhöhungen der Importpreise nur zu eben diesem Anteil zu einer Rechtfertigung von Preiserhöhungen.

Frage: Wie können sich Verbraucher gegen überhöhte Erdgaspreise wehren?

Antwort: Nach einer Preiserhöhung können Kunden mit zweiwöchiger Frist zum Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Monats den Liefervertrag kündigen (AVBGas §32). Da es aber noch keinen Wettbewerb auf dem Gasmarkt gibt, kann der Kunde sich von keinem anderen Anbieter versorgen lassen. Deshalb hilft dem Kunden das Kündigungsrecht nichts. Der Kunde kann sich bei den zuständigen Kartellbehörden seines Bundeslandes beschweren. Das kostet nichts und man braucht dafür auch keinen Rechtsanwalt. Die Kartellbehörde entscheidet selbst, ob sie aufgrund einer Beschwerde tätig wird oder nicht. Denkbar wäre auch eine gerichtliche Überprüfung der Gaspreise nach §315 BGB (Billiges Ermessen).

Frage: Wird der Wettbewerb auf dem Gasmarkt die Preisbildung ändern?

Antwort: Zuständig für die Durchsetzung des nach EU-Recht vorgeschriebenen Wettbewerbs sind die staatlichen Behörden. Die Bundesregierung hat bisher weder die Vorgaben der EU-Richtlinie Gas in deutsches Recht umgesetzt, noch sieht sie es als notwendig an, eine Regulierungsbehörde zur Festlegung und Kontrolle des Zugangs zu den Gasnetzen einzurichten. Sie vertraut vielmehr auf freiwillige Vereinbarungen zur Selbstkontrolle.

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet, weil der Gasmarkt noch nicht geöffnet wurde. Und der Bund der Energieverbraucher hat eine Beschwerde bei der EU-Kommission wegen der fehlenden Umsetzung eingereicht. Ein funktionierender Gasmarkt würde überhöhte Gaspreise nicht zulassen, weil ein Konkurrenzunternehmen dann das Geschäft machen würde.

Das setzt einen funktionierenden Markt ohne Preisabsprachen und Marktzutrittsschranken voraus. Ob und wann es einen solchen freien Gasmarkt auch für Privatkunden geben wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Pro forma ist der Gasmarkt in Deutschland zwar heute schon völlig liberalisiert. Die Regelungen sind aber so nachteilig für freie Händler, dass es keine Wahlmöglichkeit für private Verbraucher gibt.

Frage: Wie kann ich als Verbraucher abschätzen, ob mein Erdgaspreis überhöht ist?

Antwort: Wenn die Heizölpreise Rheinschiene vor drei Monaten gegenüber den zuvor liegenden Monaten z.B. gesunken sind, dann kaufen auch die Gasversorger das Gas günstiger ein. Eine Preissenkung für Verbraucher wäre zu fordern. Ähnlich verhält es sich mit den Importpreisen. Günstigerer Bezug aus dem Ausland spart der Gaswirtschaft kosten und sollte auch an die Verbraucher weitergegeben werden. Der dritte interessante Preis ist der mittlere Verkaufspreis für Heizöl deutschlandweit. Der Bund der Energieverbraucher e.V. stellt alle drei Preise regelmäßig als Zeitreihe im Internet zur Verfügung.

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