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Höhe der Wärmekosten
(12. September 2005) - Weit überhöhte Fernwärmepreise muss ein Mieter nicht hinnehmen. Denn der Vermieter ist verpflichtet, den vermieteten Grundbesitz kostengünstig zu bewirtschaften. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden (Urteil vom 5.6.2003, Aktenzeichen 11S 233/02). Der berechnete Fernwärmepreis lag um 70 Prozent über dem durchschnittlichen Fernwärmepreis in Brandenburg für vergleichbare Gebäude. Eine derartige Überschreitung des Durchschnittspreises ohne jedes Mehr an Leistung braucht der Mieter nicht hinzunehmen.
Ergeben sich jedoch bei einem Vergleich der Fernwärmekosten mit den Kosten anderen Beheizungsarten erhebliche Mehrkosten, so sieht die herrschende Rechtsprechung darin keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn dem Vermieter steht die Wahl der Beheizungsart frei, auch, wenn dadurch Mehrkosten entstehen (Vergleiche Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht, 8/2004, S. 480).


