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Kunden müssen nicht nachzahlen

Fernwärmekunden in Lübeck schulden den Stadtwerken kein Geld, wenn sie keinen Liefervertrag geschlossen haben. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig in letzter Instanz entschieden.
Von G. Duske/A. Peters

(19. März 2008) - Die Lübecker Stadtwerke haben in den Jahren 1998 bis 2001 über ein Heizungs-Contracting die Wärmeversorgung von vielen tausend Wohnungen übernommen. Der Versorger hatte einen entsprechenden Vertrag mit den Wohnungsunternehmen abgeschlossen. Die Mieter wurden lediglich darüber schriftlich informiert oder auf Mieterversammlungen beruhigt, dass sie der Wechsel nicht teurer zu stehen käme, als die bisherigen Kosten für Heizung.

Doch dann folgte der Lübecker "Fernwärme-Preisschock": Die Heizkosten stiegen für viele um 100 bis 200 Prozent. Es handelte sich dabei um Gebäudekomplexe aus den 60er- und 70er-Jahren mit äußerst mangelhafter Wärmedämmung. Teilweise waren sie mit Einrohrsystemen an die Fernwärme angeschlossen worden - also wahre Energieschleudern. Außerdem waren die Fernwärmepreise seit der Privatisierung der Stadtwerke erheblich gestiegen. Viele Mieter gerieten durch die hohen Nachzahlungen in die Schuldenfalle. Die Betroffenen gingen deshalb auf die Barrikaden. Ein Schlichtungsversuch des Bundes der Energieverbraucher scheiterte. Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit, vorbereitet vom "Fernwärmestammtisch" mit Mietern, Anwälten, dem örtlichen Mieterbund und dem Bund der Energieverbraucher. Dieser Streit nahm nun einen für Verbraucher erfreulichen Ausgang.

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Moderiert den Protest in Lübeck: Gunhild Duske

Sieg vor Gericht

Ausgangspunkt des Gerichtsverfahrens war eine Klage der Stadtwerke gegen einen Mieter auf Zahlung der offenen Rechnung für Fernwärme, Abwasser und Wasser aus den vergangenen Jahren.

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass die Stadtwerke keinen Anspruch auf den Rechnungsbetrag haben, weil es zwischen dem Mieter und den Stadtwerken gar kein Vertragsverhältnis gibt (Urteil vom 13. September 07, Az 10 O 381/06). Gegen dieses Urteil gingen die Stadtwerke siegessicher in Berufung. Das OLG Schleswig hat nun dieses Urteil mit einem nicht anfechtbaren Beschluss vom 10. Januar 2008 bestätigt (Az 1 U 126/ 07). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Konsequenzen

Das Urteil betrifft tausende Fernwärme-Kunden in Lübeck und anderswo, denn betroffene Mieter haben in der Vergangenheit ohne Rechtsgrund ihr Geld an die Stadtwerke überwiesen. Die Stadtwerke sind in allen gleich gelagerten Fällen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 812 Abs. (1) zur Herausgabe dieses Geldes verpflichtet.

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