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Energiebezug + Fernwärme + Preiserhöhungen legal?

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Klarheit für Fernwärme-Kunden

Zwei neue Urteile des Bundesgerichtshofs schaffen endlich Rechtssicherheit und garantieren mehr Verbraucherschutz für Fernwärmekunden: Gleich zweimal erklärten Deutschlands höchste Richter am 6. April 2011 Preiserhöhungsklauseln für nichtig und räumten den Verbrauchern das Recht ein, Rechnungen zu kürzen. Vermutlich betrifft dies auch Millionen andere Fernwärme-Verträge.

(2. Juni 2011) Das Energiewirtschaftsgesetz von 2005 gilt für Strom- und Gaskunden, aber nicht für Fernwärmekunden. Die alte AVBFernwärmeV, hier kurz AVF genannt, gilt nach wie vor mit geringfügigen Änderungen. Nach dieser Vorschrift berechtigen Rechnungsfehler nur dann zum Zahlungsaufschub, wenn diese Fehler auf den ersten Blick klar erkennbar sind (§ 30 AVF).

620 Fernwärme-Leitungen

Bislang: Zurückbehaltungsrecht bestritten

Die Fernwärmeunternehmen haben sich in der Vergangenheit darauf berufen, dass sowohl der Unbilligkeitseinwand als auch Zweifel an der Gültigkeit der Preiserhöhungsklausel die Kunden nicht dazu berechtigt, ihre Zahlungen zu kürzen. Zunächst müsse der Verbraucher die Rechnung begleichen und könne sich später in einem Rückforderungsprozess sein Geld zurückholen.

BGH: Nicht allein Interessen der Versorgungsunternehmen berücksichtigen!

Doch diese Auffassung lässt sich nicht mit dem besonderen Schutzbedürfnis eines Fernwärmekunden vereinbaren (BGH-Urteil Lübeck, Urteilsziffer 20). „Bei einer solchen eingeschränkten Sichtweise wird der mit der Verordnung bezweckte Schutz des Kunden vor unangemessenen Preisanpassungen nicht erreicht. Diese Vorschrift rechtfertigt es nicht, dem Wärmekunden die Möglichkeit abzuschneiden, bereits im Abrechnungsprozess die vertraglichen Grundlagen der Leistungspflicht zu klären" (Urteilsziffer 16).

Bei Fernwärme gibt es keine Sonderkunden

Deshalb kann der Verbraucher durchaus sowohl die Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung bestreiten als auch die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Preiserhöhung. „Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel dient – ebenso wie die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB – dazu, privatautonomer Gestaltungsmacht bestimmte Grenzen zu setzen und zu klären, welcher Preis tatsächlich geschuldet wird", heißt es dazu in Urteilsziffer 19.

Tarif- oder Sondervertragskunden?

Für den Preisprotest von Strom- und Gaskunden kommt es wesentlich darauf an, ob es sich um einen Tarif- oder Sondervertrag handelt. Eine solche Unterscheidung gibt es bei Fernwärmekunden nicht, sofern es sich nicht um Industriekunden handelt „Eine Differenzierung zwischen Tarifabnehmer- und Sonderkundenverträgen soll dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht erfolgen, weil es im Gegensatz zum Strom- und Gasssektor bei der Fernwärme keine gesetzlichen Unterschiede über unterschiedliche Tarifgestaltungen gibt" (Urteilsziffer 24). Bei sämtlichen Verträgen, in denen vorformulierte allgemeine Versorgungsbedingungen verwendet werden, gelten die Regelungen der AVF.

Transparenzerfordernis

Zwar gelten für Fernwärmekunden die Transparenzbedingungen des § 307 BGB nicht, sondern der § 24 Abs 3 AVF. „Damit schreibt diese Regelung ein Maß an Transparenz und Nachvollziehbarkeit vor, das mindestens dem Niveau der vom Bundesgerichtshof im Rahmen einer Inhaltskontrolle von § 307 BGB...geforderten Transparenz von Preisanpassungsklauseln entspricht. ... Das Transparenzgebot nach § 307 BGB verlangt, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen kann. ... § 24 AVF bleibt hinter diesen Vorgaben nicht zurück." (Urteilsziffer 33).

Folgende Anforderungen gelten für Preisgleitklauseln:

  • Allgemeinverständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vorhersehbarkeit und Überprüfbarkeit aller Bestandteile durch den Verbraucher wie oben dargestellt – daran fehlte es im Fall Stadtwerke Lübeck.
  • Die Preiserhöhung muss an zwei unterschiedliche Bemessungsfaktoren anknüpfen: An die Kosten des Versorgers und die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (BGH Urteil Zerbst, Urteilsziffer 34). Es muss mindestens ein Indikator in der Preisformel enthalten sein, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Daran mangelte es bei den Stadtwerken Zerbst.
  • Preise müssen nicht spiegelbildlich zur Kostenstruktur ausgestaltet sein. Nach dem Grundsatz der Kostenorientierung müssen die Preise oder ihre Bestandteile die kostenmäßigen Zusammenhänge jedoch hinreichend erkennen lassen (Urteilsziffer 38).
  • Die Verwendung des Heizölpreises stellt an sich keinen Verstoß gegen die Kriterien dar. Es kommt darauf an, dass die oben genannten Kriterien im Übrigen erfüllt sind.
Preisänderungsklauseln

§ 24, Abs. 3 AVF „Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kosten-entwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen".

Konsequenzen für Fernwärmekunden

Jeder Fernwärmekunde sollte prüfen, ob die Preisklausel in seinem Vertrag gültig ist. Waren die Preiserhöhungen der Vergangenheit nichtig, sollte er künftig nur den ursprünglich vereinbarten Preis bezahlen und die bislang zu viel bezahlten Beträge zurückfordern (siehe Langer Atem zahlt sich aus).

Dies gilt auch für Kunden, die bislang ihre Rechnungen nicht beanstandet haben. Der Prozesskostenfonds des Vereins gilt ab sofort auch für Fernwärme zu den bisher geltenden Regeln.

Die Fernwärmeversorger sollten künftig nur noch Preise in Rechnung stellen, die den Kriterien des Bundesgerichtshofs entsprechen. Zu viel eingenommene Beträge müssen sie nach § 812 BGB schnell und unbürokratisch erstatten.

Die Aktenzeichen der  BGH-Urteile:
  • Stadtwerke Zerbst: Az VIII ZR 273/09
  • Stadtwerke Lübeck: Az VIII ZR 66/09

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