ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)
Flüssiggas: BGH-Urteil untersagt das Befüllen fremder Tanks Hunderttausende von Verbrauchern haben einen Flüssiggastank von einem Händler geliehen. In diese Tanks darf nur die Lieferfirma Flüssiggas einfüllen, die den Tank verliehen hat.

Flüssiggas: BGH-Urteil untersagt das Befüllen fremder Tanks

Hunderttausende von Verbrauchern haben einen Flüssiggastank von einem Händler geliehen. In diese Tanks darf nur die Lieferfirma Flüssiggas einfüllen, die den Tank verliehen hat. Das hat der Bundesgerichtshof in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden (Az: II ZR 367/02, Urteil vom 15. September 2003).

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(6. November 2003) -Die großen Flüssiggasanbieter haben ihre Kunden in der Regel durch den Verleih von Tanks und langfristige Lieferverträge an sich gebunden. Die Energiepreise dieser Anbieter liegen regelmäßig um etwa das Doppelte über den Preisen von freien Anbietern. Immer mehr Kunden haben deshalb ihre Tanks ungeachtet bestehender Lieferverträge von freien Anbietern zu günstigen Preisen befüllen lassen. Dadurch wurde nach der Entscheidung des BGH das Eigentumsrecht der vermietenden Firmen verletzt.

Die freien Flüssiggashändler dürfen ab sofort nur noch Kunden beliefern, die einen eigenen Tank besitzen und das auch nachweisen können.

Auch die früher übliche Erklärung des Kunden, der Tank befinde sich in seinem Eigentum, ist nicht mehr hinreichend. Wer künftig von einem freien Flüssiggashändler günstiges Gas beziehen will, muss sich einen eigenen Tank anschaffen.

Die Preisunterschiede zwischen den großen Anbietern und freien Händlern macht jedoch die Anschaffung eines eigenen Tanks schon nach relativ kurzer Zeit bezahlt.

Der Bund der Energieverbraucher rät allen Flüssiggaskunden dazu, einen eventuell bestehenden Liefervertrag möglichst umgehend zu kündigen. Und sich dann einen eigenen Tank zu kaufen. Weil die Flüssiggaslieferverträge in der Regel eine ungesetzlich lange Laufzeit haben, kommt man aus diesen Verträgen auch relativ gut heraus. Der Bund der Energieverbraucher bietet mit Unterstützung eines Fachanwalts eine Beratung zum Ausstieg aus Lieferverträgen an. Für technische Fragen steht dem Bund der Energieverbraucher e.V. und seinen Mitgliedern ein vereidigter Sachverständiger zur Verfügung.

 Download BGH-Urteil vom 15. September 2003 - Az: II ZR 367/02 oder auf juris.bundesgerichtshof.de

letzte Änderung: 18.11.2021