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Trend zum Abschluß kürzerer Laufzeiten bei Flüssiggaslieferungsverträgen hält an.
(15. August 2002) Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.09.1999 (12 O 412/99) über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Antrag der Firma Europower den Stadtwerken Krefeld untersagt, den Verbrauchern Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren anzubieten.
Zwar hat dieses Urteil nicht direkten Bezug zum Verhältnis zwischen Flüssiggasfirmen und ihren Vertragspartnern.
Die Tendenz der Gerichte zur Befürwortung kürzerer Flüssiggaslieferungsverträge zugunsten der Verbraucher hält jedoch damit an. Der Verbraucher sollte sich aber nicht allein auf die Justiz verlassen, sondern schon beim Abschluß seines Vertrages auf die kürzere Laufzeit von 2 Jahren achten. Denn nicht immer wird bei den Gerichten einheitlich entschieden.
So können nach wie vor Verträge mit einer Laufzeit von 3 Jahren für wirksam erachtet werden.
Beitrag von Rechtsanwalt Christian Klinkhammer, Hennef-Sieg



