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Sicherheitstechnische Überwachung von Flüssiggasanlagen
Für die Prüfung der Behälter ist die Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit den Gerätesicherheitsgesetz zu beachten.
Neu daran ist:
Sachkundige nach § 32 DruckbehV. gibt es nicht mehr, da die DruckbehV. zum 1.1.2003 außer Kraft tritt. ( Sachkundiger konnte nur sein, wer eine staatliche Prüfung absolviert hatte.) In Zukunft wird der Sachkundige durch eine "befähigte Person" ersetzt. In der Regel sind das Angehörige der Flüssiggasfirmen (eine staatliche Prüfung für "befähigte Personen" gibt es nicht mehr). Ehemalige Sachkundige nach DruchbehV. werden als "befähigte Person" anerkannt. Beide Personen sind berechtigt Flüssiggasbehälter zu prüfen. Flüssiggasbehälter läßt man am besten, von neutralen "befähigten Personen" oder "Sachverständigen" prüfen. Dies gilt besonders dann, wenn man einen Eigentumsbehälter betreibt und somit nicht an einen Flüssiggasversorger gebunden ist. Die Prüffristen werden überarbeitet. Vorerst werden die Prüffristen nach den alten Regeln beibehalten. Geblieben ist die Betreiberverantwortung.Die Prüfungen soweit sie durch Sachverständige durchzuführen sind, bleiben unverändert.



