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Chancen zur Stromsteuerbefreiung dezentraler Anlagen gestiegen Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2003

Chancen zur Stromsteuerbefreiung dezentraler Anlagen gestiegen

(12. Dezember 2003) - Chancen zur Stromsteuerbefreiung dezentraler Anlagen gestiegen : Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2003 (Az: 4 K 3876/02 VSt) ist Strom aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung unter anderem dann von der Steuer befreit, wenn er in ein örtliches Verteilnetz, also Nieder- oder Mittelspannungsnetz, eingespeist wird und aus diesem Netz ohne Umspannung auf die Hoch- oder Höchstspannungsebene wieder entnommen wird.

Wird dieses Urteil vom Bundesfinanzhof bestätigt, so eröffnet sich für viele Anlagenbetreiber eine Möglichkeit, den erzeugten Strom von der Steuer befreien zu lassen.

"Wir raten Anlagenbetreibern schon jetzt ihre Rechte an einer Stromsteuerbefreiung zu wahren", sagt Falk Otto, Berater beim Büro für Energiewirtschaft und technische Planung (BET) GmbH, Leipzig. Dazu sollte der Betreiber die Festsetzungsverjährungsfrist prüfen, die Sachlage - sprich die Anlage - beschreiben und ein entsprechendes Anschreiben an das Zollamt formulieren. Danach kann eine korrigierte Steueranmeldung abgegeben werden.

Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht einem Anlagenbetreiber das Recht der Stromsteuerbefreiung zugesprochen, der den erzeugten Strom an verschiedene Abnahmestellen eines Verbrauchers über das Nieder- und Mittelspannungsnetz geliefert hatte. In einem ähnlichen Verfahren hat das Thüringer Finanzgericht am 5. Juni 2003 gegensätzlich entschieden. In beiden Verfahren wurde gegen das Urteil Revision eingelegt. Nun muss der Bundesfinanzhof über den Sachverhalt entscheiden.

(erg. am 26. Januar 2011)

 Download Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 14. Mai 2003 - Az: 4 K 3876/02 VSt 

Revision: Urteil Bundesfinanzhof vom 20. April 2004 - Az.: VII R 44/03

Thüringer FG vom 05.06.03 - Az: II 177/03, Revision: BFH- Urteil vom 20.04.04 - Az: VII R 57/03

Thüringer FG vom 05.06.03 - Az: II 128/03, Revision: BFH- Urteil vom 20.04.04 - Az: VII R 54/03

letzte Änderung: 26.04.2017