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Stromrechnung
Verständlichere Strom- und Gasrechnungen
(16. September 2011) „Strom- und Gasrechnungen müssen einfach und verständlich sein“. Es mutet wie eine kleine Revolution an, dass dieser einfache Satz nunmehr sogar Gesetz geworden ist, § 40 Abs. (1), Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, neue Fassung – bisher stand er nur in einer Verordnung. Die Paragrafen 40 und 42 enthalten aber noch mehr Dinge, die künftig auf der Rechnung zu stehen haben. Hoffentlich bleibt die Rechnung dann immer noch einfach und verständlich.
Auf der Rechnung muss der Name des Energielieferanten, seine Anschrift sowie seine Telefonnummer und seine Email-Adresse angegeben sein. Ferner die Vertragsdauer, die geltenden Preise und die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit und die Kündigungsfrist, ebenso die Zählernummer. Dadurch wird der Anbieterwechsel erleichtert.
Auf der Rechnung findet man künftig nicht nur den aktuellen Verbrauch, sondern auch den Verbrauch des vorangegangenen Jahres im Vergleich. Vorgeschrieben ist auch eine Grafik auf der Rechnung, die den eigenen Verbrauch vergleicht mit ähnlichen Verbrauchern.
Die Gesetzeserläuterung enthält dazu die folgende Grafik:
Auf der Rechnung muss über die Schlichtungsstelle informiert werden, die nach dem Gesetz einzurichten ist.
Zentrale Anlaufstelle für Verbraucher ist künftig – nicht der Bund der Energieverbraucher e.V. sondern – der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur. Diese muss auf jeder Rechnung angeben werden.
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Email: verbraucherservice-energie@bnetza.de,
Telefon: 030 22480-500 Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Post : Bundesnetzagentur
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Endlich ist auch klargestellt, wann die Rechnung spätestens kommen muss: Spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums oder nach Ende der Lieferbeziehung muss die Rechnung beim Verbraucher sein.
Alle Versorger müssen nun jedem ihrer Kunden anbieten, den Verbrauch monatlich, viertel- oder halbjährlich oder jährlich abzurechnen. Und zwar nicht nur auf Anfrage, sondern unaufgefordert! So steht es im Gesetzeskommentar. Allerdings darf der Versorger für eine Zusatzablesung auch zusätzlich kassieren, außer bei elektronischen Zählern. Die Ablesekosten liegen zwischen 6 und 57 Euro, die Abrechnungskosten kommen hinzu. Allerdings kann man auch selbst ablesen und dies dem Netzbetreiber und dem Versorger mitteilen. Unsere Empfehlung: Bevorzugen Sie Anbieter, die für häufigere Abrechnungen faire Preise kalkulieren.
Auch die Vorschriften über Kennzeichnung der Stromherkunft auf der Rechnung wurden ergänzt und klargestellt (§ 42 ENWG).
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