Selbst ablesen oder schätzen lassen?
(30. Mai 2011)
Frage:
Ich war bis Ende Januar bei Yello Strom und wechselte dann zu einem anderen Anbieter. Den Zählerstand habe ich Ende Januar selbst abgelesen und Yello mitgeteilt. Mein Netzbetreiber hat Yello und meinem neuen Versorger einen geschätzten weitaus niedrigeren Zählerstand mitgeteilt. Die Abrechnung des neuen Anbieters ist entsprechend zu hoch ausgefallen. Wie ist die Rechtslage? Gilt der von mir abgelesene und mitgeteilte oder der vom Netzbetreiber geschätzte Zählerstand?
Rechtsanwältin Leonora Holling:
Der Grundversorger darf nach § 11 Abs. 1 StromGVV die Ablesedaten verwenden, die der Netzbetreiber ihm mitteilt. Eine Schätzung des Zählerstands ist nach § 11 Abs. 3 nur zulässig, wenn der Ableser keinen Zutritt zum Zähler bekommt oder der Verbraucher keine Selbstablesung vornimmt.
Die Gerichte akzeptieren jedoch in der Regel die Schätzungen des Netzbetreibers, wenn der Verbraucher keinen anderen Zählerstand nachweist. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch ein Foto vom Zähler mit Datum erfolgen. Der Verbraucher muss zudem beweisen, dass der Versorger nicht versucht hat, den Zählerstand abzulesen. Meldet der Netzbetreiber dem Versorger einen falschen Zählerstand, dann muss der Verbraucher ihn unter Setzung einer Frist dazu auffordern, den Zählerstand zu korrigieren. Kommt der Netzbetreiber dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verbraucher gegen den Netzbetreiber auf Abgabe der korrekten Zählerstandesmeldung an die Stromlieferanten klagen.