ED 01/13 Die 1.000-Watt Lösung von Köln (S.17)
ED 04/13 Zählertausch: Großbritannien wird smart (S.23)

Abrechnung und Zähler

Zählerdaten nutzen

Die Digitalisierung der Stromzähler schreitet voran. Aber wie kann man dem digitalen Zähler seine Geheimnisse entlocken? Ein kleines Zusatzgerät, der „Poweropti“, leistet gute Dienste, wenn die Installation einmal gelungen ist. Er überträgt die Zählerdaten brandaktuell aufs Handy. Damit hat man seinen Verbrauch im Blick. 
Von Aribert Peters

(28. Juli 2023)  Zunehmend werden in Haushalten die alten Ferraris-Zähler mit dem drehenden Zählerrad ersetzt durch einen elektronischen Stromzähler. Dieser elektronische Zähler sendet keine Daten an den Versorger oder den Netzbetreiber. Er kann auch nicht aus der Ferne ausgelesen werden und es ist auch nicht möglich, über ihn den Strombezug zu beenden. Erst mit einem zusätzlichen Gerät, dem Smart Meter Gateway, können Verbrauchsdaten an den Netzbetreiber und Stromversorger übermittelt werden. Der Einbau solcher intelligenter Messeinrichtungen ist derzeit jedoch noch seltene Ausnahme, obschon am 12. Mai der Bundesrat einem agilen und unbürokratischen Vorgehen zugestimmt hat. 

  ED 02/2023 Zählerdaten nutzen (S. 15)  

Der Poweropti sitzt auf dem Zähler und wertet die optischen Signale des Zählers aus. Aus den Verbrauchsspitzen und den Tageszeiten lässt sich zurückverfolgen, welche Großverbraucher „schuldig“ waren. 

Elektronische Zähler sind Geheimniskrämer

Wer einen elektronischen Stromzähler hat, möchte gern auch wissen, wie viel Strom er verbraucht und welche Leistung er gerade bezieht. Dafür können am Zähler die aktuell bezogene Leistung und die Menge des insgesamt verbrauchten Stroms abgelesen werden. Die historischen Verbrauchsdaten der vorangegangenen Tage sind ebenfalls gespeichert. Um an all die Daten heranzukommen und sie auf dem Zähler anzuzeigen, muss man dem jedoch mitteilen, dass man sie überhaupt sehen darf. Dafür sendet man einen Code mit einer Taschenlampe an den Zähler. Das ist alles andere als bequem und praktisch.

Poweropti entlockt dem Zähler die Daten

Um die Daten der modernen Messeinrichtung unkompliziert zu nutzen, kann man auf dem elektronischen Zähler ein Poweropti genanntes Gerät der Firma Powerfox anbringen. Kostenpunkt rund 90 Euro. Es liest die Daten des elektronischen Stromzählers aus und sendet sie an eine App auf dem Smartphone. Dort kann man die aktuelle Leistung abrufen, die vom Hausnetz aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen wird. Und man kann sich die stündlich und täglich bezogene Strommenge anzeigen lassen. Je nach Typ des elektronischen Zählers muss ein bestimmter Typ des Poweropti gekauft werden. Powerfox stellt dazu eine Liste zur Kompatibilität bereit.

Die Datenübertragung vom Zähler auf das Poweropti erfolgt über die Infrarotschnittstelle des elektronischen Stromzählers. Bei manchen Zählertypen muss die Übertragung erst durch Eingabe des oben erwähnten Codes freigeschaltet werden. Bei einigen Zählern braucht der Poweropti eine extra Steckdose zur Stromversorgung, bei anderen zapft er die Stromversorgung des Zählers selbst an. 

Probleme bei der Installation

Ich habe mir den Poweropti gekauft und getestet. Die Installation war zwar einfach und ohne einen Elektriker möglich. Aber die Datenübertragung funktionierte nicht. Denn der Poweropti braucht Zugang zum häuslichen WLAN und baut auch kurzzeitig ein eigenes lokales Netzwerk auf. Bei mir funktionierte das alles nicht. Erst nach vielen vergeblichen Versuchen und Hilfe von dritter Seite (meiner Tochter) konnte die Verbindung hergestellt werden. Seither funktioniert sie einwandfrei. Welchen Weg meine Verbrauchsdaten nehmen vom Stromzähler bis zu meinem Handy, ist für mich nicht nachvollziehbar. Ich vertraue diesbezüglich einfach dem Anbieter.

Es ist äußerst aufschlussreich, dem eigenen Verbrauch auf die Schliche zu kommen. Dabei sind die grafischen Verbrauchsprofile über die Stunden des Tages sehr nützlich.

Alternative Angebote zum Poweropti und Discovergy

Alternativen für die Nutzung der Zählerdaten sind der Volkszähler und der Shelly 3EM, beide nicht ohne Basteltalent und Elektriker realisierbar. Der Messstellenbetreiber Discovergy hat in den vergangenen Jahren Verbrauchern angeboten, den Messstellenbetrieb vom örtlichen Netzbetreiber zu übernehmen und über ein Auswertungsportal im Internet den Verbrauchern ihr Verbrauchsprofil mit sekundengenauer Auflösung anzuzeigen. Discovergy hat im Juni vergangenes Jahr Insolvenz angemeldet. Die Restrukturierung des Geschäftsbetriebs wird in Eigenverwaltung der Firma durchgeführt. Als Neukunde kann man sich dort derzeit nicht anmelden.

Umfrage

Smart Meter zu teuer

Umfrage: Smart Meter zu teuer

Von Louis-F. Stahl

(12. Juli 2022) Der Branchenverband der deutschen Informations- und Telekommunikationsbranche Bitkom hat kürzlich eine Umfrage bei über 1.000 Haushalten durchführen lassen. 55 Prozent der Befragten sehen Smart Meter skeptisch und wollen einen solchen Zähler mit Internetanbindung nicht haben. 29 Prozent könnten sich vorstellen, ein Smart Meter immerhin eher zu akzeptieren.

Nur 16 Prozent der Befragten wünschen von sich aus den Einbau eines smarten Stromzählers. Unter den Smart-Meter-Skeptikern gaben die meisten Befragten an, die Geräte seien viel zu teuer. Dies ist nachvollziehbar, da die gesetzlichen Preisobergrenzen je nach Stromverbrauch bei 100 bis 200 Euro pro Jahr und Haushalt liegen. Danach folgen als Ablehnungsgründe der aufwendige Einbau, der befürchtete Missbrauch persönlicher Daten und die Ansicht, die Technik sei grundsätzlich noch nicht ausgereift.

Zertifizierung

Smart-Meter-Rollout 2.0

Zertifizierung: Smart-Meter-Rollout 2.0

Von Louis-F. Stahl

(2. Juni 2022) Die zwangsweise Installation von teuren Smart Metern bei Energieverbrauchern wird nach einer Unterbrechung wieder fortgesetzt. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gab bekannt, dass mit Wirkung zum 30. März 2022 wieder mindestens drei Smart-Meter-Gateways über eine gültige Zertifizierung verfügen sollen und damit die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Smart-Meter-Rollouts wieder vorlägen.

365 SmartMeter / Foto: Nicky / stock.adobe.com

Zuvor hatte im März 2021 das Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen grundsätzliche Zweifel daran angemeldet, dass die vom BSI bis dahin zertifizierten „intelligenten Messsysteme“ (iMSys) den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen und kam zu dem Ergebnis, dass die BSI-Allgemeinverfügung für den Einbau der Geräte wohl rechtswidrig sei (siehe „Smart-Meter zu primitiv“). Gleichwohl es sich um eine Einzelfallentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelte, beriefen sich zahlreiche Verbraucher erfolgreich auf die Entscheidung – der teure Zwangs-Rollout kam zum Erliegen. Das BSI überarbeitete daraufhin im September 2021 seine technische Richtlinie 03109-1 und veröffentlichte diese in „Version 1.1“. Die erneute Zertifizierung der Gateways erfolgte auf Basis der korrigierten Richtlinienversion.

Verpflichtend ist der Einbau von Smart Metern im Fall eines Zählerwechsels derzeit bei Verbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 kWh. Bestehende Stromzähler sollen binnen acht Jahren durch ein Smart Meter ersetzt werden. Die maximal zulässigen Kosten für einen Online-Zähler können sich auf bis zu 200 Euro pro Jahr belaufen (siehe Tabelle). 

Preisobergrenzen für Smart Meter
Stromverbrauch, Erzeugungsleistung Preisgrenze
Moderne Messeinrichtung (Offline-Zähler) 20 €
≤ 2.000 kWh 23 €
≤ 3.000 kWh 30 €
≤ 4.000 kWh 40 €
≤ 6.000 kWh 60 €
≤ 10.000 kWh, > 7 bis ≤ 15 kW, Stromheizungen* 100 €
≤ 20.000 kWh, ≤ 30 kW 130 €
≤ 50.000 kWh 170 €
≤ 100.000 kWh, ≤ 100 kW 200 €

* Unterbrechbare Stromverbraucher wie Nachtspeicheröfen und Wärmepumpen

Oberverwaltungsgericht NRW

Smart-Meter zu primitiv

Oberverwaltungsgericht NRW: Smart-Meter zu primitiv

Von Leonora Holling und Louis-F. Stahl

(11. Mai 2021) Der für Energieverbraucher seit dem Jahr 2011 angekündigte und teure Smart-Meter-Rollout kam nur langsam ins Rollen. Erst vor gut einem Jahr stellte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) fest, dass die Smart-Meter-Gateways von drei Herstellern die gesetzten Mindestanforderungen erfüllen und der Zwangsrollout damit beginnen könne. Bereits damals war klar, dass die Geräte im Auslieferungszustand nur wenige Funktionen (Tarifanwendungsfälle, TAF) unterstützen und Basisfunktionen wie der Abruf der Einspeisung einer Erzeugungsanlage erst mittels späterem Softwareupdate nachgerüstet werden sollen.

365 Smart-Meter / Foto: Louis-F. Stahl

Am 4. März 2021 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgrund des Eilantrages eines freien Messstellenbetreibers die Notbremse gezogen (Az. 21 B 1162/20) und die Vollziehung der BSI-Allgemeinverfügung über das Vorliegen der Mindestanforderungen im verfahrensgegenständlichen Einzelfall vorläufig außer Kraft gesetzt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die zertifizierten intelligenten Messsysteme voraussichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen und die Allgemeinverfügung des BSI daher voraussichtlich rechtswidrig sei. Die Entscheidung des OVG NRW hat nur vorläufigen Charakter. Das Hauptsacheverfahren ist beim Verwaltungsgericht Köln anhängig (AZ. 9 K 3784/20). Dort klagen rund 50 Messstellenbetreiber – darunter viele Stadtwerke – gegen den Bestand eines Teils der technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI. Das BSI habe es formell versäumt, eine vorgeschriebene Anhörung durchzuführen und die Richtlinie enthalte darüber hinaus materielle Fehler im Bereich der Interoperabilitätsanforderungen. Die Messsysteme würden daher nicht § 24 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz entsprechen. Fehlerhafte Messwerte würden erst beim Messstellenbetreiber und damit zu spät erfasst.

Der Eilbeschluss des OVG NRW gewährt leider lediglich dem klagenden Messstellenbetreiber einstweiligen Rechtsschutz. Der bundesweite Rollout von Smart-Metern geht damit weiter – gleichwohl damit inzwischen gerichtlich festgestellt ist, dass die verbauten Geräte wohl nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Jeder betroffene Energieverbraucher müsste, um sich gegen den Einbau zu wehren, im Einzelfall selbst ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz anstrengen.

Smart-Meter jetzt Pflicht

Mit gut neun Jahren Verspätung hat das BSI den Startschuss für die Verpflichtung gegeben.

Smart-Meter jetzt Pflicht

Von Louis-F. Stahl

(23. März 2020) Mit gut neun Jahren Verspätung hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit Wirkung zum 24. Februar 2020 die „Feststellung der technischen Möglichkeit“ zum Einbau von Smart-Metern erklärt und damit den offiziellen Startschuss für die verpflichtende Installation von „intelligenten Messsystemen“ gegeben. So bezeichnet der Gesetzgeber die gemeinhin als „Smart-Meter“ bekannten Stromzähler mit Internetverbindung. Technisch besteht ein solches „intelligentes Messsystem“ aus einer „modernen Messeinrichtung“, das ist ein einfacher elektronischer Stromzähler, der nicht direkt mit dem Internet verbunden werden kann, sowie einem „Smart-Meter-Gateway“, das den elektronischen Stromzähler kontinuierlich ausliest und die Verbindung zum Internet herstellt.

365 Smart Meter mit zertifizierten Smart-Meter-Gateways / Foto: Netze BW

Alt gegen Neu: Analoge Ferrariszähler (links) haben endgültig ausgedient! Moderne Messeinrichtungen (rechts) sind elektronische Stromzähler, die optional mit einem Smart-Meter-Gateway (blau) ausgerüstet werden können.

Bereits im Jahr 2011 hatte der Gesetzgeber im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erstmals eine verpflichtende Installation von Smart-Metern bei Energieverbrauchern vorgesehen. Zahlreiche Verzögerungen, Spezifikationsänderungen und hohe Zertifizierungsanforderungen haben den Rollout immer wieder verzögert. Das erste Smart-Meter-Gateway wurde im Dezember 2018 zertifiziert. Seither wurde mit einem schnellen Marktstart gerechnet (siehe „Der Smart-Meter-Rollout beginnt“). Allerdings dauerte es doch noch gut ein Jahr, bis die für einen Marktstart benötigten zwei weiteren Gatewaymodelle eine Zertifizierung erhielten.

Verpflichtend ist der Einbau von Smart-Metern im Fall eines Zählerwechsels ab sofort bei Verbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 kWh. Bestehende Stromzähler müssen binnen acht Jahren durch ein Smart-Meter ersetzt werden. Bei niedrigeren Stromverbräuchen kann der Einbau für Verbraucher ebenfalls verpflichtend sein, sofern der Messstellenbetreiber einen „optionalen Rollout“ vornimmt. Für die Besitzer von Stromerzeugungsanlagen ist der Einbau derzeit noch nicht verpflichtend, da eine separate Erklärung des Rolloutbeginns für PV-Anlagen und BHKW durch das BSI noch aussteht. Die Kosten
für die Messung und den Messstellenbetrieb sind, je nach Verbrauchsmenge oder Größe einer Erzeugungsanlage, auf maximal 200 Euro pro Jahr gedeckelt (siehe Tabelle).

Preisobergrenzen auf einen Blick
Stromverbrauch, Erzeugungsleistung Preisgrenze
Moderne Messeinrichtung (Offline-Zähler) 20 €
≤ 2.000 kWh 23 €
≤ 3.000 kWh 30 €
≤ 4.000 kWh 40 €
≤ 6.000 kWh 60 €
≤ 10.000 kWh, > 7 bis ≤ 15 kW, Stromheizungen* 100 €
≤ 20.000 kWh, ≤ 30 kW 130 €
≤ 50.000 kWh 170 €
≤ 100.000 kWh, ≤ 100 kW 200 €

* Unterbrechbare Stromverbraucher wie Nachtspeicheröfen und Wärmepumpen

Hilfe für Mitglieder

Bei Unklarheiten zu „modernen Messeinrichtungen“ und dem Smart-Meter-Rollout unterstützt der Bund der Energieverbraucher seine Vereinsmitglieder mit fachkundigem Rat. Haben Sie Fragen oder ein unverständliches Schreiben Ihres Messstellenbetreibers erhalten? Schreiben Sie an: info@energieverbraucher.de.

Gericht bremst Zählertausch

In ganz Deutschland läuft seit gut zwei Jahren der Einbau von modernen Messeinrichtungen.

Gericht bremst Zählertausch

Von Louis-F. Stahl

(27. Juni 2019) In ganz Deutschland läuft seit gut zwei Jahren der Einbau von „modernen Messeinrichtungen“. Das sind elektronische Stromzähler, die neben dem Gesamtverbrauch auch die Verbräuche bestimmter Zeiträume wie dem letzten Monat oder dem letzten Jahr in einem genormten Display anzeigen können und die eine Datenschnittstelle besitzen. Diese Zähler selbst sind weder „smart“ noch „online“, können dies aber mit einem nachrüstbaren „Smart-Meter-Gateway“ später werden (siehe ED 1/2019, S. 20 und ED 3/2018, S. 32).

Alle bisherigen Stromzähler in Deutschland müssen gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in den kommenden Jahren gegen „moderne Messeinrichtungen“ getauscht werden. Das Gesetz sieht in § 6 eine Frist zur Ankündigung des Zählerwechsels von drei Monaten vor. Hintergrund dieser Frist ist, dass Verbraucher sich über den neuen Zähler informieren können und sich gegebenenfalls auch einen anderen Messstellenbetreiber suchen können. Wie den Energieversorger können Verbraucher auch den Zähleranbieter wechseln.

Wie das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 22. Januar 2019 feststellte, hat Deutschlands größter Netzbetreiber „Westnetz“ es mit dieser Verbraucherschutzvorschrift nicht allzu genau genommen (Az. 25 A 282/18). Das Gericht verurteilte Westnetz es zu unterlassen, die gesetzliche Frist zu verletzen und künftig die Informationspflichten über den Zählertausch gegenüber Verbrauchern zu beachten. Im Falle einer Zuwiderhandlung drohen dem Netz- und Messstellenbetreiber Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro. Westnetz hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.

Der Smart-Meter-Rollout beginnt

Seit gut acht Jahren ist die Installation von Smart-Metern gesetzlich vorgesehen.

Der Smart-Meter-Rollout beginnt

Seit gut acht Jahren ist die Installation von Smart-Metern gesetzlich vorgesehen. Zahlreiche Hürden haben die als „Rollout“ bezeichnete massenweise Installation bei Verbrauchern jedoch bisher verhindert – doch die letzte Hürde fällt in diesen Wochen und die ersten Zähler wurden bereits installiert.
Von Louis-F. Stahl

(24. April 2019) Zum 4. August 2011 hatte der Gesetzgeber mit einer Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erstmals die Installation von damals noch schlicht als „Messsystem“ bezeichneten Smart-Metern bei Verbrauchern vorgesehen, die bereits gut zwei Jahre zuvor durch das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) spezifiziert wurden. Doch die enorm anspruchsvolle Sicherheitszertifizierung der smarten Zähler zog sich über Jahre hin. So lange, dass der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen mehrfach änderte und schließlich in ein eigenes Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) auslagerte. Inzwischen spricht der Gesetzgeber nicht mehr von „Messsystemen“, sondern sogar von „intelligenten Messsystemen“ – gleichwohl die damit gemeinten Zähler weder „smart“ noch „intelligent“ sind, sondern schlicht online über das Internet ausgelesen werden können.

Die letzte Hürde fällt

Am 12. Dezember 2018 ist es nach jahrelangen Tests und immer neuen Nachweisen der Power Plus Communications (PPC) als erstem Hersteller von Smart-Meter-Gateways gelungen, eine Zertifizierung für sein Produkt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu erhalten. Nur sieben Tage später hat Netz- und Messstellenbetreiber
Netze BW im baden-württembergischen Reichenbach an der Fils das erste „intelligente Messsystem“ mit zertifiziertem Smart-Meter-Gateway in einem Privathaushalt installiert. Die Netze BW installieren die Gateways seitdem bei Kunden, die sich freiwillig ein Messsystem installieren lassen möchten.

365 Smart Meter mit zertifizierten Smart-Meter-Gateways / Foto: Netze BW

Einbau des ersten zertifizierten Smart-Meter-Gateways (blau) vom Hersteller PPC mit LTE-Mobilfunkantenne in eine moderne Messeinrichtung

Zwangsweise Installation

Der eigentliche „Rollout“, also eine zwangsweise Installation bei Stromverbrauchern mit einem Strombezug ab 10.000 kWh sowie bei Stromerzeugern mit Erzeugungsanlagen ab 7 kW Leistung und schaltbaren Verbrauchern wie Stromheizungen, wird hingegen erst dann beginnen, wenn die Smart-Meter-Gateways von mindestens drei Herstellern unabhängig voneinander durch das BSI zertifiziert wurden. Acht solche Zertifizierungsverfahren sind derzeit beim BSI anhängig und mit EMH Metering sowie Sagemcom haben zwei Hersteller bekanntgegeben, in den kommenden Wochen mit dem Erhalt der Zertifizierung zu rechnen. Vier weitere Hersteller befinden sich ebenfalls auf der Zielgeraden der Zertifizierung und haben angegeben, das Zertifikat noch in diesem Jahr erlangen zu wollen. Damit steht nach Jahren der bloßen Ankündigungen der zwangsweise Rollout von intelligenten Messsystemen jetzt unmittelbar bevor – oder ist bereits angelaufen, wenn Sie diesen Artikel lesen. Zum Jahr 2020 wird die Schwelle der vom zwangsweisen Rollout betroffenen Verbraucher dann auch noch von 10.000 kWh auf 6.000 kWh abgesenkt.

365 Smart Meter mit Steuerbox / Foto: PPC

Zusätzlich zum Smart-Meter-Gateway kann in eine moderne Messeinrichtung eine „Steuerbox“ eingebaut werden. Damit sollen Stromerzeuger wie PV-Anlagen oder BHKW ferngesteuert und bei einer Netzüberlastung abgeregelt werden. Denkbar ist aber auch eine Fernsperre säumiger Stromverbraucher.

Moderne Messeinrichtungen

Vom Rollout intelligenter Messsysteme ist die bloße Installation „moderner Messeinrichtungen“ zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um ganz normale Offline-Stromzähler, die lediglich für einen optionalen späteren Anschluss an ein Smart-Meter-Gateway vorbereitet sind (siehe Infobox am Ende) und bereits seit einigen Jahren bei Verbrauchern installiert werden. Die Ankündigungsschreiben der für den Messstellenbetrieb grundzuständigen lokalen Stromnetzbetreiber sind jedoch leider häufig verwirrend formuliert, so dass sich seit Monaten zunehmend Stromkunden hilfesuchend an den Bund der Energieverbraucher wenden, weil sie trotz kleiner Verbräuche die zwangsweise Installation eines Smart-Meters befürchten. Hier kann allerdings Entwarnung gegeben werden: Die „modernen“ Stromzähler haben – für sich genommen – lediglich ein etwas umfangreicheres Display und kosten den Verbraucher in aller Regel nicht mehr als der alte Zähler. Zwar gibt es für die modernen Zähler eine gesetzliche Preisobergrenze von 20 Euro pro Jahr. Diesen Preis zahlt jedoch der Energieversorger, von dem der Verbraucher seinen Strom bezieht, an den Messstellenbetreiber und nicht der Verbraucher direkt.

Kosten der Messsysteme

Anders wird es bei dem in Kürze startenden Rollout der intelligenten Messsysteme sein. Hier sieht das Messstellenbetriebsgesetz jährliche Kostenobergrenzen von 100 Euro (Stromerzeuger mit 7 bis 15 kW Erzeugungsleistung und Stromheizungen) über 130 Euro (10.000 bis 20.000 kWh Verbrauch und Stromerzeuger über 15 bis 30 kW) bis hin zu 200 Euro (bis 100.000 kWh Verbrauch und Erzeuger über 30 bis 100 kW) vor. Diese Kosten werden Verbraucher voraussichtlich direkt tragen müssen.

365 Transport vonSmart-Meter-Gateways in Tresorkoffern / Foto: PPC

Kein Scherz: Während Verbraucher Laptops und Internet-Router in Pappkartons oder gar gebraucht kaufen, müssen Smart-Meter-Gateways in Tresorkoffern transportiert werden, die sich nur mit Einmalcodes öffnen lassen – und die gesamte „sichere Lieferkette“ wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert.

Wettbewerbliche Messstellenbetreiber

Verbraucher haben aber auch eine Wahl: Wie den Energieversorger kann man auch den Messstellenbetreiber wechseln. Das Angebot ist bisher jedoch sehr begrenzt. Derzeit gibt es nach Kenntnis vom Bund der Energieverbraucher mit dem Unternehmen Discovergy nur einen bundesweit bei Einzelkunden tätig werdenden wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Dafür sind dessen Preise für einen smarten Zähler mit aktuell 60 Euro pro Jahr deutlich niedriger als die Preise, die die örtlichen Netzbetreiber nach den gesetzlichen Preisobergrenzen verlangen dürfen. Und Mitglieder im Bund der Energieverbraucher genießen bei Discovergy auch noch einen Rabatt in Höhe von 20 Prozent auf die Jahresrechnungen, wenn sie sich bei Vertragsschluss als solche zu erkennen geben.

Da rollt etwas auf uns zu!

Der Rollout wird jedoch nicht alle Verbraucher sofort treffen. Die Netzbetreiber haben bis zum Ablauf des Jahres 2024 Zeit, den Rollout der Messsysteme über die Bühne zu bringen. Wenn man bedenkt, wie viele Millionen betroffene Anschlüsse mit einem Verbrauch größer 6.000 kWh, mit einer Stromerzeugungsanlage ab 7 kW Leistung oder mit einer Stromheizung deutschlandweit auszustatten sind, wird schnell klar, dass der Rollout auch seine Jahre brauchen wird.

Wenn allerdings das Ankündigungsschreiben des lokalen Netzbetreibers kommt, haben Verbraucher nur eine gesetzliche Frist von drei Monaten, um zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber zu wechseln. Um die Installation eines Messsystems selbst wird man hingegen nicht umhinkommen. Was Verbrauchern, die sich wehrhaft zeigen, widerfahren kann, zeigt ein Blick nach Österreich.

Begrifflichkeiten im Zuge des Rollouts smarter Zähler

Was ist ein Smart-Meter?

Was genau ein „Smart-Meter“ ist, oder unter diesem Begriff zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Der eher umgangssprachlich verwendete Begriff beschreibt zumeist einen Stromzähler, der mit dem Internet verbunden ist und der auf diesem Weg seine Messdaten übermittelt, auf die neben dem Energieversorger auch der Verbraucher über das Internet zugreifen kann. Der Gesetzgeber hat im Messstellenbetriebsgesetz nur die Begriffe der „modernen Messeinrichtung“ sowie des „intelligenten Messsystems“ definiert.

Moderne Messeinrichtung (mME)

Die „moderne Messeinrichtung“ ist ein normaler elektronischer Stromzähler, der nicht mit dem Internet verbunden ist und manuell abgelesen werden muss. Neben dem Zählerstand lassen sich im Display auch die Verbrauchsdaten des letzten Tages, der letzten Woche, des letzten Monats und des letzten Jahres ablesen. Hierfür muss der Zähler mit einer Taschenlampe angeleuchtet und gegebenenfalls eine PIN über Lichtzeichen eingegeben werden. Eine Anleitung und die PIN erhalten Verbraucher von ihrem Netzbetreiber.

Intelligentes Messsystem (iMSys)

Wird eine „moderne Messeinrichtung“ mit einem „Smart-Meter-Gateway“ ausgestattet, welches für den Zähler eine Verbindung zum Internet herstellt, so nennt man diese Kombination „intelligentes Messsystem“. Die Verbindung zum Internet kann über das Mobilfunknetz, WLAN, LAN oder Powerline erfolgen – je nachdem, welche Zugangsart am Zählerplatz zur Verfügung steht. Die an einen Server des Messstellenbetreibers (MSB) übertragenen Messdaten werden kontinuierlich an den Energieversorger (EVU) weitergeleitet und dem Kunden über ein Webportal oder eine App zur Verfügung gestellt.

Zwangseinbau moderner Stromzähler

Hunderttausende Stromkunden erhalten derzeit Post, dass bei ihnen in Kürze eine „moderne Messeinrichtung“ eingebaut wird.

Zwangseinbau moderner Stromzähler

Hunderttausende Stromkunden erhalten derzeit Post, dass bei ihnen in Kürze eine „moderne Messeinrichtung“ eingebaut wird. Viele Verbraucher sind verunsichert, fürchten den Einbau eines „Smart Meter“ – wir klären auf.
Von Louis-F. Stahl

(28. Oktober 2018) Nach Erhebungen der Bundesnetzagentur sind in deutschen Haushalten rund 50,8 Millionen Stromzähler installiert. Bei rund 85 Prozent dieser Zähler handelt es sich um mechanische Zähler mit einer Drehscheibe und einem Rollenzählwerk, die nach dem sogenannten Ferraris-Prinzip arbeiten. Nur bei 14 Prozent der Zähler erfolgt die Messung mit einem elektronischen Verfahren. Aber nur knapp 1 Prozent der installierten Zähler erfüllt bereits die aktuellen Anforderungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz an sogenannte „moderne Messeinrichtungen“.

Alle übrigen Stromzähler in Deutschland müssen in den kommenden Jahren durch moderne Messeinrichtungen ersetzt werden – so verlangt es das Messstellenbetriebsgesetz von den Messstellenbetreibern.

365 moderne Stromzähler / Foto: Stromnetz Hamburg, Michael Amme

Die moderne Messeinrichtung

Bei einer modernen Messeinrichtung handelt es sich jedoch nicht um ein „Smart Meter“ (siehe Smart Meter: Ignorieren ist keine Lösung). Eine moderne Messeinrichtung ist ein ganz gewöhnlicher elektronischer Stromzähler, der über bestimmte Schnittstellen verfügen muss. Dazu zählen ein Display und ein Lichtsensor. Über den Lichtsensor kann man sich durch das Anleuchten mit einer Taschenlampe neben dem Zählerstand auch den aktuellen Verbrauch in Watt sowie den Verbrauch für bestimmte Zeiträume wie die letzten 24 Stunden, 7 Tage, 30 Tage und 365 Tage in kWh anzeigen lassen. Eine Anleitung für moderne Messeinrichtungen erhalten Verbraucher von ihrem Messstellenbetreiber, der zumeist auch gleichzeitig der örtliche Stromnetzbetreiber ist. Einen guten Eindruck von den neuen Zählern verschafft die Kurzanleitung von Stromnetz Hamburg.

Teilweise reagieren die Zähler erst nach dem Morsen eines Freischaltcodes mit der Taschenlampe. Auch den Code erhalten Verbraucher auf Nachfrage vom Messstellenbetreiber. bdev.de/morsevideo

Smart oder nicht smart?

Was genau ein „Smart Meter“ ist, ist nicht geregelt. Gemeinhin wird unter einem Smart Meter verstanden, dass die Verbrauchsdaten sehr detailliert – beispielsweise sekündlich oder minütlich – aufgezeichnet werden und das Gerät mit dem Internet verbunden ist. Diese beiden Kriterien erfüllen moderne Messeinrichtungen jedoch nicht. Moderne Messeinrichtungen sind nicht internetfähig und verfügen auch nicht über entsprechende Schnittstellen wie WLAN oder Mobilfunk. Nur ein „Smart Meter Gateway“ kann eine moderne Messeinrichtung mit dem Internet verbinden – und bisher hat kein Hersteller eine Zulassung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhalten. Erst wenn dies erfolgt, wird der zwangsweise Einbau von „Smart Meter Gateways“ beginnen. Und dann auch nur bei Verbrauchern, mit einer Stromheizung oder einem Verbrauch ab 10.000 kWh sowie Besitzern einer Stromerzeugungsanlage mit einer Leistung ab 7 kW.

Muss das sein?

Das Messstellenbetriebsgesetz schreibt den Messstellenbetreibern vor, dass diese zügig mit dem Einbau moderner Messeinrichtungen beginnen müssen. Wird der Einbau angekündigt, können Verbraucher dem nicht widersprechen. Wie auch den Stromanbieter, können Verbraucher jedoch den Messstellenbetreiber wechseln. Freie Messstellenbetreiber bieten allerdings derzeit mit selbst entwickelten Smart Metern nur Stromzähler an, die deutlich mehr Daten erfassen als eine einfache moderne Messeinrichtung und diese noch dazu über das Internet übermitteln.

Was kostet es?

Eine moderne Messeinrichtung darf entsprechend einer gesetzlichen Preisobergrenze maximal 20 Euro pro Jahr kosten. Das sind typischerweise 2 bis 12 Euro mehr, als bisher für analoge Ferrariszähler berechnet wurde. Der Messstellenbetreiber stellt jedoch, wie auch der örtliche Netzbetreiber, seine Leistung für gewöhnlich dem Stromlieferanten eines Verbrauchers in Rechnung. Ob dieser vom Verbraucher gewählte Versorger die Preissteigerung an den Verbraucher weitergibt, hängt vom Vertrag und dem Versorger ab. Für gewöhnlich preist der Versorger die Messkosten in seine Grundgebühr ein und gibt die Preissteigerung nicht an den Verbraucher weiter. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Versorger den Messstellenbetreiber nicht bezahlt, kann der Messstellenbetreiber die Zählerrechnung theoretisch direkt an den Verbraucher richten – dieser Fall ist jedoch sehr, sehr selten. In nahezu allen dem Bund der Energieverbraucher bekannten Fällen zum Einbau moderner Messeinrichtungen, hat sich durch den Zählerwechsel für die betroffenen Verbraucher keine Preissteigerung ergeben.

Smart-Meter-Zwangseinbau?

Expertenrat für Mitglieder

Expertenrat für Mitglieder: Smart-Meter-Zwangseinbau?

(16. Januar 2018)

Frage:

Heute erhielt ich von meinem Netzbetreiber ein Schreiben, dass mein Stromzähler gegen einen Digitalzähler gewechselt wird. Ich soll in den nächsten Wochen Bescheid erhalten, wann genau bei mir der Einbau vorgenommen wird. Mir wurde nicht mitgeteilt, was der neue Zähler kosten wird. Ich bin mit ca. 1.250 kWh/Jahr ein Kleinverbraucher, für den gesetzlich noch gar keine Pflicht besteht, den Wechsel vorzunehmen und mir wurde auch nicht gesagt, ob ich einen einfachen oder einen Smartzähler erhalten soll. Unter diesen Umständen bin ich nicht bereit mich möglicherweise über das Ohr hauen zu lassen. Notfalls möchte ich einen eigenen Stromzähler einbauen lassen. Das dürfte ja nicht so teuer sein?
Werner Grünhagen

Antwort:

Aktuell werden von den Netzbetreibern noch keine Smart Meter zwangsweise eingebaut. Lediglich mit dem Einbau „moderner Messeinrichtungen“ haben erste Netzbetreiber in den vergangenen Monaten begonnen. Diese elektronischen Zähler können später optional mit einem zusätzlichen Internetmodul namens „Smart Meter Gateway“ ausgestattet werden. Diese beiden Komponenten zusammen bilden dann ein „intelligentes Messsystem“, also ein Smart Meter nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Aktuell hat jedoch noch kein Gateway die nötige Zertifizierung bestanden. Folglich werden derzeit im Rahmen turnusmäßiger Zählerwechsel nur einfache digitale Zähler eingebaut. Dieser Einbau wird in den kommenden Jahren in allen Haushalten erfolgen – unabhängig vom Verbrauch. Nur bei überschreiten bestimmter Verbrauchsmengen (siehe Smart Meter: Ignorieren ist keine Lösung) werden irgendwann die 100 bis 200 Euro pro Jahr teuren Gateways für die Fernauslesung eingebaut.

Der Preis der modernen Zähler ist gesetzlich auf 20 Euro pro Jahr gedeckelt. Einige Netzbetreiber berechnen aber auch deutlich weniger. So verlangen beispielsweise die Stadtwerke Emsdetten für die modernen Digitalzähler den gleichen Preis wie für analoge Zähler. Diesen Preis für die Messung stellen die Netzbetreiber in der Regel dem Energieversorger in Rechnung, welcher dieses Entgelt für die Messung in den monatlichen Stromgrundpreis einrechnet. Für viele Verbraucher wird sich mit dem Einbau des modernen Zählers daher nichts ändern.

Einen eigenen Stromzähler kann man als einfacher Verbraucher leider nicht einbauen lassen und dann selbst betreiben. Nur professionelle Messstellenbetreiber dürfen Zähler einbauen. Alle uns bekannten Anbieter sind aber weit teurer als die maximal 20 Euro, die der Netzbetreiber verlangen darf – zumal Sie einen selbst beauftragten Messstellenbetreiber auch immer selbst bezahlen müssen.

Stromdetektive im Zähler

Eine neue Generation intelligenter Zähler zählt nicht nur den verbrauchten Strom.

Stromdetektive im Zähler

(18. September 2016) Eine neue Generation intelligenter Zähler zählt nicht nur den verbrauchten Strom. Sie erkennen auch, welche Geräte diesen Verbrauch verursachen. Die Grundlagen werden derzeit im einem Forschungsprojekt entwickelt, an dem mehrere Verbundpartner beteiligt sind: Discovergy GmbH, EasyMeter GmbH, GreenPocket GmbH und RWE GBS GmbH unter Leitung des Fraunhofer-Instituts für Mikroelektronische Schaltungen und Systeme IMS.

365 Detektiv mit Lupe / Foto Fotolia.com/StockPhotoPro

In dem zweijährigen Forschungsprojekt NILM (Nonintrusive Load Monitoring), das im Oktober letzten Jahres startete, werden aus hochfrequenten Messdaten mittels maschineller Lernverfahren die Verbrauchsmuster einzelner Geräte extrahiert und Muster im Gesamtstromverbrauch erkannt, die einzelnen Geräten zugeordnet werden können. In einer Labortestanlage können bereits problemlos Geräte erkannt werden, bei denen die Zuordnung des gerätespezifischen Stromverbrauches zum Strommuster durch einen vorherigen Einschaltvorgang des Gerätes erfolgte oder die eine konstante Wirkleistung aus dem Netz bezogen haben (Permanentverbraucher).

Im aktuellen Forschungsprojekt NILM werden maschinelle Lernverfahren zur Mustererkennung eingesetzt, die Verbrauchsmuster automatisch anhand verschiedener elektrischer Parameter aus dem Gesamtverbrauch extrahieren und klassifizieren. Durch diese Kombination von Mustererkennungs-Algorithmen und maschinellem Lernverfahren verbessert und vereinfacht die NILM-Technologie das Verfahren zur Disaggregation des Stromverbrauches. Der Einsatz mehrerer Unterzähler zur Messung von Stromflüssen wird damit künftig überflüssig sein, ein Zähler reicht aus.

Smart Meter zwangsweise

Warnung vor den Kosten

Warnung vor den Kosten: Smart Meter zwangsweise

(12. Dezember 2015) Der Bundestag berät über ein Gesetz zur Einführung von intelligenten Strom- und Gaszählern (Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende). Die Kosten für die digitalen Zähler müssen Verbraucher tragen. Sie dürfen aber bestimmte Kostenobergrenzen nicht überschreiten. Die Einführung kann ab dem Jahr 2017 verpflichtend von Netzbetreibern für alle Verbraucher vorgeschrieben werden. Allerdings werden die bereits heute bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen für den Einbau digitaler Zähler von den Netzbetreibern schon nicht eingehalten. Die Zählerdaten sollen nur einmal jährlich an den Versorger übermittelt werden, sofern man nicht einen Tarif mit einem zeitlich variablen Preis wählt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt vor einem ungerechtfertigten Eingriff in die Verbrauchersouveränität. Obwohl intelligente Messsysteme keinen nennenswerten Beitrag zur Energiewende leisten, werden mit dem Gesetz die Grundlagen für den Zwangseinbau von Smart Metern in allen privaten Haushalten gelegt. Ein Recht auf Zustimmung oder Ablehnung ist nicht vorgesehen. Die Energiewende sei nur vorgeschoben, eigentliches Ziel sei die Begünstigung von Messindustrie und Netzbetreibern, welche für die Messung grundzuständig sind.

Konkret fordert der vzbv, den Pflichteinbau für private Haushalte und für Prosumer zurückzunehmen, eine Überprüfung der Preisobergrenzen, keine Einschränkungen bei der Wahl des Messstellenbetreibers und keine verbraucherunfreundlichen Verträge sowie besseren Datenschutz und keine Kostenanrechnung in den Netzentgelten.

Smart Meter: Rollout in drei Stufen

Eckpunkte für das "Verordnungspaket Intelligente Netze"

Smart Meter: Rollout in drei Stufen

(13. Februar 2015) Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Eckpunkte für das "Verordnungspaket Intelligente Netze" veröffentlicht. Noch vor der Sommerpause soll ein Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen werden.

Smart Meter sollen demnach nur bei größeren Verbrauchern verpflichtend eingebaut werden. Der Rollout erfolgt schrittweise: 2017 für Verbraucher mit mehr als 20.000 kWh Jahresbedarf, 2019 für Verbraucher mit mehr als 10.000 kWh und 2021 für Verbraucher mit mehr als 6.000 kWh. Haushalte, die weniger als 6.000 kWh im Jahr benötigen, sind von der Einbaupflicht ausgenommen ebenso wie kleine Ökostromproduzenten unter 7 kW. Einbau und Betrieb von Geräten werden wie bisher über die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb finanziert. Zudem werden Kostenobergrenzen eingeführt und Netzbetreiber dürfen den Rollout per Ausschreibung vornehmen.

Messkosten zwischen sechs und 57 Euro

Starke Unterschiede

Messkosten zwischen sechs und 57 Euro

(3. Oktober 2009) Die Kosten für die Messung und Verrechnung von Stromlieferungen an Privathaushalte und Gewerbekunden wiesen deutliche Unterschiede auf, so der Energieberater ene't GmbH, Hückelhoven. Bei deutschen Netzbetreibern machten sie zwischen 2% und deutlich über 30% an den Leitungsgebühren im Niederspannungsbereich aus. Für einen Durchschnittshaushalt mit 3500 kWh Jahresverbrauch könnten sich die jährlichen Messkosten auf bis zu 57 Euro brutto belaufen, im günstigsten Falle veranschlagt der Netzbetreiber nur sechs Euro.

Die Messkosten sind Bestandteil der Durchleitungsentgelte, die Stromlieferanten zumeist an Stadtwerke abführen und auf ihre Abnehmer umlegen. Rund ein Drittel des Strompreises entfällt auf die Netznutzung.Die ene't-Software "Netkalk" bietet die Möglichkeit, die Datenbank "Netznutzung Strom" gezielt aufs Kostensegment "Messung & Verrechnung" hin zu analysieren.

Bonner Ablese-Norm

Festlegungsverfahren gestartet

Bonner Ablese-Norm

(16. März 2009) Die Bundesnetzagentur will die Marktdurchdringung mit intelligenten Zählern beschleunigen und hat zwei Festlegungsverfahren eröffnet, um bundesweit einheitliche Geschäftsprozesse und Standardverträge für Messstellenbetrieb und Messdienstleistungen bei Strom und Gas zu bestimmen.

Die Dialogbereitschaft der Verbände untereinander sei an Grenzen gestoßen, hieß es aus Bonn. Mit dem neuen EnWG und der seit Oktober 2008 geltenden Messzugangsverordnung muss innerhalb von sechs Jahren der möglichst flächendeckende Einsatz intelligenter Zähler erreicht werden.

Dieser Zeitplan solle ohne größere Übergangsfristen eingehalten werden, so die Agentur, die die Festlegungen für Strom und Gas möglichst wortlaut- und regelungsidentisch gestalten will.

Investitionen in intelligente Messtechnik seien die Grundvoraussetzung für Innovation und Effizienz im Energiebereich. Die derzeitige Erfassung des Energieverbrauchs bei Haushaltskunden in Deutschland sei intransparent und setze keinen Anreiz für energieeffizientes Handeln. Ihre Leitlinien zum weiteren Vorgehen hat die Agentur unter der www.bundesnetzagentur.de veröffentlicht.

Neue Freiheit für Stromkunden

Intelligente Zähler, monatliche Abrechnung: Mit dem neuen Gesetz für Stromzähler beginnt ein neues Zeitalter für Stromkunden.

Neue Freiheit für Stromkunden

Intelligente Zähler, monatliche Abrechnung: Mit dem neuen Gesetz für Stromzähler beginnt ein neues Zeitalter für Stromkunden.

(11. September 2008) Ein neues für Energieverbraucher wichtiges Gesetz ist am 9. September 2008 in Kraft getreten: Das "Gesetz zur Öffnung des Messwesens".

Es schreibt Folgendes vor:

 

  • Ab sofort sind die Strom- und Gasfirmen verpflichtet, in ihren Rechnungen die gezahlten Netzentgelte und die Kosten für die Messung gesondert aufzuführen (geänderter § 40 des EnWG).
  • Sofern der Verbraucher dies wünscht, muss der Lieferant den Verbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjähr- lich abrechnen (geänderter § 40 des EnWG). Dies könnte der Versorger dem Verbraucher zwar grundsätzlich als Mehraufwand in Rechnung stellen. Jedoch dürfen dafür auch keine überzogenen Kosten berechnet werden.
  • Ab 1. Januar 2010 müssen alle Netzbetreiber intelligente Zähler anbieten (geänderter § 21b des EnWG).

Echolon-Zähler sendet Messdaten über das Stromnetz

Zwar werden diese Regelungen schon lange diskutiert, denn die EU schreibt sie vor. Dennoch ist die Versorgungswirtschaft darauf in keinster Weise vorbereitet: Der Bundestag hat recht überraschend am 6. Juni 2008 obige Punkte ergänzt und beschlossen. Gleichzeitig ist die sogenannte Messzugangsverordnung in Kraft getreten. Sie regelt die Details des Messstellenbetriebs.

Messstellenbetreiber

Künftig ist der sogenannte Messstellenbetreiber derjenige, der den Stromzähler betreibt. Bisher handelte es sich dabei stets um den örtlichen Strom- oder Gasnetzbetreiber. Der Verbraucher kann das jetzt ändern, indem er einen Dritten mit dem Betrieb des Zählers beauftragt - den Messstellenbetreiber. Der Netzbetreiber muss dies akzeptieren und einen entsprechenden Vertrag abschließen. Der Messstellenbetreiber muss dem Energielieferanten die jeweiligen Verbrauchswerte übermitteln - auf Kosten des Verbrauchers.

Neuer Service für Verbraucher

Der Vorteil für den Verbraucher liegt dabei klar auf der Hand, denn erstmals kann er seinen Messstellenbetreiber frei wählen. Möglicherweise stehen potenzielle Kandidaten schon bald Schlange bei den Verbrauchern und liefern sich einen harten Wettbewerb zum Nutzen des Verbrauchers.

Doch derzeit findet sich für private Verbraucher noch kaum ein Anbieter. So viel ist jedoch sicher: Die großen Strom- und Gasanbieter werden rasch in das Zählergeschäft einsteigen. Mit dem Wechsel des Anbieters wird man ein Angebot bekommen, auch die Messstelle dem neuen Anbieter zu übergeben. Das kostet zwar zusätzlich Geld, jährlich etwa 20 Euro einschließlich Zählermiete. Aber man spart die Gebühren für den Messstellenbetrieb und die Ablesung, die man sonst an den bisherigen Netzbetreiber zu zahlen hätte.

Weiterer Vorteil: der neue Messstellenbetreiber bietet einen wesentlich besseren Zähler, der mehr Informationen liefert. Studienergebnisse aus dem Ausland, insbesondere aus Skandinavien, haben gezeigt, dass der Verbraucher davon erheblich profitiert: Ein regelmäßiges und gut aufbereitetes Feedback zum Stromverbrauch hilft dem Verbraucher, zwischen fünf und zwölf Prozent Strom zu sparen (vgl. IfEU Studie Innovative Stromrechnungen als Beitrag zur nachhaltigen Transformation des Elektrizitätssystems, November 2007). Optimal ist, wenn der Messstellenbetreiber zusätzlich zum Stromverbrauch auch Informationen zur Verbrauchsentwicklung liefert und Durchschnittswerte von Haushalten ähnlicher Größe nennt.

Schema Messstellenbetreiber - Freiheit für den Zähler

Der Bund der Energieverbraucher beabsichtigt, mithilfe eines Kooperationspartners seinen Mitgliedern einen neuen, intelligenten Zählerservice anzubieten. Entsprechende Gespräche sind bereits im Gang.

Neue Zähler im Visier

Bisher zeigte ein Zähler lediglich den seit Installation verbrauchten Strom an. Wer den Verbrauch wissen wollte, musste den Stand zu zwei Zeitpunkten ablesen und die Differenz errechnen. Neue Zähler sind wesentlich intelligenter. Als Beispiel soll das Echolon Smart Meter dienen, das hierzulande EVB und Görlitz anbieten. Schwedens größter Stromversorger E.on Schweden, Vattenfall Schweden und Nuon in den Niederlanden setzen diese Technologie bereits in hundertausenden Haushalten ein.

Der neue Zähler ist binnen Minuten installiert. Er sendet über das Stromnetz kodierte Daten (PLC-System) an den Netzbetreiber. Der Verbraucher kann sich über Internet in das System einwählen und dort seinen Verbrauch im Minutentakt nachverfolgen und mithilfe einer Grafik analysieren. Aber auch der neue Zähler im Haushalt zeigt wie bisher die verbrauchten Kilowattstunden auf einem Display an. Der Zähler kann aber noch mehr, zum Beispiel zeitvariable Tarife abrechnen. Per Fernimpuls kann der Netzbetreiber den Zähler auch ganz sperren oder aber die Stromentnahme auf einen Höchstwert von zum Beispiel drei Ampere begrenzen.

Der Echolon kostet je nach Stückzahl zwischen 50 und 100 Euro, ist also nur wenig teurer als ein Ferraris-Zähler. Der Stromversorger spart aber den Zählerableser und hat deshalb unter dem Strich keine Mehrkosten gegenüber dem heutigen System, sondern deutliche Kostenvorteile. Es gibt natürlich eine Vielzahl anderer Zähler und System am heiß umkämpften neuen Markt für intelligente Zähler.

Versorger verschlafen Trend

Die deutschen Strom- und Gasversorger haben den Trend zu moderner Zählertechnologie glatt verschlafen. Dabei ist die EU-Effizienzrichtlinie bereits seit Anfang 2006 in Kraft, die häufigere Abrechnungsmöglichkeiten bereits ab 2008 vorschreibt. Erst jetzt nach dem Erlass des neuen Gesetzes starten fast alle Versorger Modellversuche mit ein paar hundert neuen Zählern. Dabei geht es vor allem darum, das Zusammenspiel zwischen neuen Zählern und der bestehenden Abrechnungssoftware bei den Versorgern zu überprüfen. Getestet werden müssen auch die Übertragungswege vom Zähler bis zum Energieversorger. Die Versorger bemühen sich um einen gemeinsamen technischen Standard der Datenübertragung unter dem Namen MUC (Multi Utility Communication). Bis heute ist man über ein Diskussionspapier nicht hinausgekommen (www.m-u-c.org).

Praktischer Rat

Bitten Sie Ihren Versorger um eine monatliche (alternativ viertel- oder halbjährliche) Abrechnung für Strom und Gas und lassen Sie sich vorher den Preis dafür mitteilen. Weisen Sie darauf hin, dass Ihnen die Mehrkosten dafür nicht angelastet werden dürfen, dass das Unternehmen nicht rechtzeitig auf die häufigeren Abrechnungszeiträume umgestellt hat. Wenn der Preis für Sie akzeptabel ist, sollten Sie auf einen kürzeren Abrechnungszeitraum umsteigen. Die Entgelte sollten deutlich unter den für eine Jahresabrechnung zulässigen Höchstbeträgen liegen (siehe unten).

Kontrollieren Sie Ihre Strom- und Gasrechnung

Diese müssen das Netzentgelt und das Entgelt für Messstellenbetrieb und Messung aufführen. Bei jährlicher Abrechnung sind für den Messstellenbetrieb höchsten zehn Euro pro Abrechnungs-zeitraum zulässig, für die Messung selbst 5,20 Euro und für die Abrechnung nochmals zwölf Euro. Diese Höchstwerte hat die Bundesnetzagentur festgesetzt.

Der neue Markt ums Messen

Messstellenbetreiber - Keine Verordnung absehbar - Messkosten

Der neue Markt ums Messen

Der Traum vom eigenen Zähler geht auch mit dem neuen Energierecht zunächst nicht in Erfüllung. Bald könnte es jedoch unabhängige Firmen geben, die den Zählerbetrieb übernehmen und dadurch Geld sparen helfen.

(14. Juli 2007) - Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch trägt der Käufer die Last des Messens und Wägens einer gekauften Ware (§ 448 BGB). Dennoch gehörte der Zähler bisher dem Stromlieferanten. Das neue Energiewirtschaftsgesetz von 2005 erlaubt dem Kunden, seinen Stromzähler von einem anderen Unternehmen betreiben zu lassen. Dadurch gibt es künftig auch einen Wettbewerb um den Zählerbetrieb. Die in der Vergangenheit stark überhöhten Zählergebühren könnten damit bald der Vergangenheit angehören.

Prüfer Gaszähler

Ein Gaszähler bei der Prüfung im Landeseichamt.

Das Energiewirtschaftsgesetz überträgt den Zählerbetrieb dem Netzbetreiber (§ 21b Abs. 1). Jedoch schreibt Absatz 2 folgendes vor: "Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnehmers von einem Dritten durchgeführt werden (...)". Der Anschlussnehmer ist in der Regel der Hauseigentümer. Einige Netzbetreiber gestatten bereits heute dem Anschlussnehmer den Betrieb eigener Zähler.

Messstellenbetreiber

Als Hauseigentümer kann man also einen Dritten mit Einbau, Betrieb und Wartung des Stromzählers beauftragen: den Messstellenbetreiber. Dieser muss einen einwandfreien Betrieb gewährleisten und kann einen eigenen Zähler einbauen. Der Netzbetreiber darf die technischen Mindestanforderungen für die Datenübermittlung und Datenmenge festlegen. Der Messstellenbetreiber muss, so schreibt es das Energiewirtschaftsgesetz vor, mit dem Netzbetreiber einen Vertrag schließen, der die rechtlichen Beziehungen ausgestaltet. Wie solche Verträge aussehen, schreibt das Gesetz nicht vor. Es gibt auch keine Musterverträge mit Ausnahme eines Entwurfs des Verbands der Netzbetreiber, der jedoch einseitig zugunsten der Netzbetreiber ausfällt.

Keine Verordnung absehbar

Das Energiewirtschaftsgesetz erlaubt den Erlass einer Verordnung zur Regelung der Rechte und Pflichten von Messstellenbetreibern (§ 21b, Abs. 3). Eine solche Verordnung liegt noch nicht einmal im Entwurf vor.

Solange es diese Verordnung nicht gibt, ist auch der Messstellenbetreiber nicht klar umrissen. Nirgendwo ist zum Beispiel gesetzlich festgelegt, dass der Anschlussnehmer nicht auch selbst zugleich ein Messstellenbetreiber sein darf. In der Regel wird allein schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Messstellenbetreiber ein auf dieses Gebiet spezialisiertes Unternehmen sein oder ein fachkundiger Installationsbetrieb. Derzeit sind noch keine Unternehmen bekannt, die sich dieses Geschäftsfeldes annehmen.

Messkosten

Wird ein Messstellenbetreiber beauftragt, dann schuldet man dem Netzbetreiber kein Geld mehr für Messung und Abrechnung. Doch wie hoch sind diese Kosten? Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss die Bundesnetzagentur die Kosten für Messung und Abrechnung genehmigen. Ab 2008 genehmigt die Bundesnetzagentur getrennt die Kosten für die Einrichtung und Wartung der Messeinrichtung, für die Messung selbst und für die Abrechnung. Diese Zahlen müssen dann auch veröffentlicht werden. Sie bieten einen Anhalt für die Einsparungen durch einen getrennt beauftragten Messstellenbetreiber. Ausblick Das Zählergeschäft ist derzeit noch eine lukrative Einnahmequelle für die Netzbetreiber. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann findige Unternehmen diese Goldader für sich entdecken.

Bei Zählervertauschung nicht nur zweijährige Rückerstattung

Wird der Stromzähler vertauscht, liege noch nicht einmal eine ordnungsgemäße Abrechnung über den Stromverbrauch vor.

Bei Zählervertauschung nicht nur zweijährige Rückerstattung

(14. Juli 2007) In Mehrparteienhäusern besteht die Gefahr, dass die Stromzähler nicht den "richtigen" Parteien des Hauses zugeordnet werden. Unter Umständen erfährt dann der Stromkunde erst nach Jahren, dass ihm in der Vergangenheit der höhere Stromverbrauch der mehrköpfigen Nachbarsfamilie in Rechnung gestellt wurde, während der von ihm eigentlich verursachte Stromverbrauch erheblich geringer war.

In diesen Fällen hat der Stromversorger dem Stromkunden zwar grundsätzlich die zuviel bezahlten Stromkosten zu erstatten. Allerdings haben die Stromversorger bislang die Erstattungspflicht undifferenziert und reflexartig pauschal auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahre beschränkt und eine darüber hinausgehende Erstattung verweigert. Die Stromversorger berufen sich dabei auf die Regelung in § 21 Abs. 2 AVBEltV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden).

Nach § 21 Abs. 2 AVBEltV sind Erstattungsansprüche wegen Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 16. Juni 2004 - VIII ZR 248/03) und im Anschluss hieran das Oberlandesgericht München (Urt. v. 11. Oktober 2005 - 5 U 5762/04) haben dieser Praxis der Stromversorger widersprochen und den Anwendungsbereich der zweijährigen Ausschlussfrist eingegrenzt.

Die Zweijahresfrist gilt danach nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises zurückzuführen sind.

Nicht erfasst werden demgegenüber Fehler bei der Vertragsanwendung und der Vertragsauslegung.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 16. Juni 2004 einen Fall zu entscheiden, bei welchem dem Kunden ein nicht anwendbarer höherer Tarif in Rechnung gestellt wurde. Der BGH sah hierin einen Vertragsverstoß des Stromversorgers. Der Kunde könne deshalb die Erstattung der zuviel bezahlten Stromkosten auch über die Zweijahresfrist hinweg zurückverlangen. Der Erstattungsanspruch unterliege nicht der Ausschlussfrist des § 21 Abs. 2 AVBEltV.

Diese Rechtsprechung des BGH veranlasste sodann das OLG München in seinem Urteil vom 11. Oktober 2005 eine noch anders lautende Entscheidung des Landgerichts München I aufzuheben und das Vertauschen eines Stromzählers als Fehler bei der Vertragsanwendung zu interpretieren.

Nach Ansicht des OLG München stellt das Vertauschen der Stromzähler eine Vertragsverletzung des Versorgungsvertrages dar; denn der Stromversorger habe (gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 AVBEltV) dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Messung der bezogenen Elektrizität gewährleistet ist. Das Vertauschen der Stromzähler ist weder ein Mess- oder Ablesefehler noch ein kaufmännischer Ermittlungs-/Berechnungsfehler, sondern ein Fehler bereits bei der Einrichtung der Messstation. Sinn und Zweck der zweijährigen Ausschlussfrist ist es aber, Messungenauigkeiten, Ablese- oder Rechenfehler zu erfassen, nicht aber Montagefehler. Wird der Stromzähler vertauscht, liege noch nicht einmal eine ordnungsgemäße Abrechnung über den Stromverbrauch vor. Der dem Kunden zustehende Rückforderungsanspruch unterliege deshalb nicht der zweijährigen Ausschlussfrist des § 21 Abs. 2 AVBEltV. Der Stromkunde kann deshalb seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Stromversorger - zeitlich nur durch die üblichen Verjährungsregeln begrenzt - geltend machen und braucht sich nicht auf die zweijährige Ausschlussfrist verweisen lassen.

 Download BGH-Urteil vom 16. Juni 2004 - Az: VIII ZR 248/03 

Neue VDN-Richtlinie

Die neue Richtlinie "MeteringCode 2004" ersetzt die VDEW-Richtlinie "MeteringCode 2000"

Neue VDN-Richtlinie

(31. Mai 2004) - Die neue Richtlinie "MeteringCode 2004" des Verbands der Netzbetreiber (VDN) ersetzt die VDEW-Richtlinie "MeteringCode 2000" zur Abrechnungszählung und Datenbereitstellung. Wesentliche Änderungen sind die Bildungsvorschrift für virtuelle Zählpunkte, die Verfahren zur Ersatzwertbildung und der Übergang von der EDIS- zur OBIS-Kennzahl, so der VDN.

Eine eindeutige Kennzeichnung der Zählerpunkte erfolgt nach dem Metering-Code.

Download MeteringCode 2004

Der Streit ums Messen

Bisher gehörte der Zähler dem Stromlieferanten.

Der Streit ums Messen

Bisher gehörte der Zähler dem Stromlieferanten. Die bisherige Praxis "Wer den Strom liefert, misst ihn auch" kann jedoch so nicht weiterbestehen, denn sie führt zu kartellartigem Verhalten und behindert den Zugang preisgünstiger Anbieter.

(16. Oktober 2003)  Wenn das ausschließliche Messrecht dem Netzbetreiber jetzt defintiv zugeschrieben werden soll, widerspricht das jeglichem Anliegen von Liberalisierung und auch gültigen EU-Normen. Experten schätzen das Einsparpotenzial bei einem freien Markt der Mess-Dienstleistungen auf etwa zwei Milliarden Euro. Auf einer Veranstaltung mit Kunden, Verkäufern, Juristen, Interessenvertretern, Energie-Experten und Bundestagsabgeordneten wurde das Thema am 18. Januar 2002 in Berlin offen diskutiert, moderiert von Ulrich Wickert.

Missbrauch durch Stromverbrauch

Die Stromversorger verlangen für dieselbe Dienstleistung des Strommessens ganz unterschiedlich hohe Gebühren: Für Privathaushalte schwanken die Messkosten nach Angabe von Felix Engelsing vom Bundeskartellamt zwischen 15 und 75 € und liegen im Schnitt bei 30 € jährlich. Für Leistungsmessung im Niederspannungsbereich ist die Schwankungsbreite noch viel größer. Die Messpreise liegen hier zwischen 400 und 1.900 € für dieselbe Messung. Auf Mittelspannungsebene schwanken die Messpreise zwischen 500 und 2.200 €. Diese extremen Unterschiede legen den Verdacht auf missbräuchlich überhöhte Messpreise nahe. Hinzu kommt eine drastische Anhebung der Messpreise in letzter Zeit. Betroffen sind besonders Firmen, deren Strompreissenkungen durch höhere Messgebühren wieder aufgezehrt werden. Der Firma Tengelmann wurden die Messgebühren um den Faktor drei bis fünf erhöht. Kostete die Messung früher 30 €, so werden für die gleiche Messung nunmehr 125 € verlangt. Die gestiegenen Messpreise zeigen auch die wirtschaftliche Bedeutung, die das Thema insgesamt hat.

Die Rechtslage nach BGB und alter AVB

Nach dem BGB trägt der Käufer die Last des Messens und Wägens einer gekauften Ware (§448). Das führt hier aber nicht weiter. Denn in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für die Stromversorgung ist geregelt, dass der Stromversorger für die Messung zuständig ist (§18). Allerdings wurde diese Verordnung auf der Basis des alten Energiewirtschaftsgesetzes erlassen. Durch die tiefgreifende Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes hat die alte Verordnung ohnehin keine Rechtskraft mehr, so zumindest der Energierechtsexperte Dieter Gersemann (E& M, 15.8.2001). Eine neue Verordnung ist in der Diskussion (vgl. S.14). Für Großkunden (Beispiel: Tengelmann-Gruppe) sind die Messkosten in den letzten Jahren um das drei- bis fünffache gestiegen. Bei 600 Abnahmestellen im Niederspannungs-Sonderbereich fallen Mehrkosten von 57.000 Euro im Monat an. Der Kunde hat keine Chance zur Wahl eines für ihn vorteilhafteren Angebots. Die Messdaten werden schwer und mit großen Verzögerungen bereitgestellt. Damit wird die Teilnahme am Spotmarkt und an der Börse praktisch unmöglich. Deshalb sollte der Markt für unab- hängige Mess-Dienstleister geöffnet werden, um durch mehr Wettbewerb die Kosten für den Kunden zu senken und die Daten im einheitlichen Format und zeitnah im Zugriff zu haben. Die Kosten des Netzzugangs sind für die Strom-Händler, Beispiel LichtBlick Hamburg, zu hoch. Deshalb sind viele Anbieter kurz nach der Öffnung der Märkte wieder verschwunden, den verbleibenden fällt es schwer, ihre Positionen zu halten und auszubauen. Noch immer verweigern von 900 Netzbetreibern in Deutschland rund zehn Prozent den Netzzugang. Durch eine "Schutzzoll-Politik" mit überteuerten Netznutzungsentgelten wird neuen Anbietern die Durchleitung fast unannehmbar gemacht. Auch bei Strom muss gelten: gleich es Wahlrecht für jeden Bürger. Dienstleistungen müssen frei wählbar sein und dürfen nicht - wie nach jetziger Praxis - dazu führen, dass Strom wieder teurer wird. Aus rechtlicher Sicht (Prof. Salje, Universität Hannover) reicht die bisher geplante Änderung in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, wo dann für das Mess-Recht formuliert werden soll "sofern nichts anderes vereinbart ist", nicht aus. Eine Einigung zwischen Netzbetreibern und Kunden scheint unter solchen Voraussetzungen schwierig. Prof. Salje schlägt die Formulierung vor: "Unternehmen und Kunden treffenVereinbarungen über Art, Zahl, Größe usw. und legen fest, wer diese Einrichtungen anzuschaffen, zu installieren und zu betreiben hat. Diese Aufgaben dürfen nach Wahl des Kunden auf zuverlässige Dritte übertragen werden." Ähnlich ist es formuliert im Paragraph 10, Abs. 1, Satz 3 des Erneuerbare-Energie-Gesetzes. Damit wäre für den Kunden eine Einigung mit dem Netzbetreiber leichter, und der Kunde hätte Zugriff auf seine Last-Profile, um selbst zu entscheiden, was im Sinne von Kosteneinsparungen und effektiverem Strom-Einkauf zu tun ist.

Messmonopol europarechtswidrig

Auch aus der Sicht europäischen Rechtes (Dr. Fouquet, Rechtsanwältin) muss die Dienstleistung des Messens ein selbstständiger Teil des Elektrizitäts- und Gasmarktes sein: "Die bestehende Rechtslage im Elektrizitäts- und Gasbereich und das Verhalten der Netzbetreiber in Deutschland verstossen gegen geltendes Gemeinschaftsrecht, indem das Messwesen nicht als selbstständige Dienstleistungseinheit angesehen wird, sondern unterstellt wird, dass dieses beim Netzbetreiber verbleibt. Es gibt sogar Bestrebungen, dieseDienstleistung als blossen Annex des Netzbetreibers in der neuen AVBEltV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden) festzulegen und damit diskriminierend auf lange Sicht auf dem deutschen Energiemarkt zugunsten der Netzbetreiber auszuhebeln. Damit und mit der heutigen Praxis nach den Verbändevereinbarungen steht die deutsche Rechtslage jedoch in krassem Widerspruch zum EG-Vertrag und den Richtlinien für die Öffnung des Binnenmarktes, sowohl bezogen auf Elektrizität als auch bezogen auf Gas.Nach Artikel 14 des EG-Vertrags selbst umfasst der europäischeBinnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Ist einmal ein Markt dem Wettbewerb geöffnet worden, wie nun im Energiebereich, dann muss das Recht der freien Dienstleistung bereits unmittelbar aus dem Vertrag gewährleistet werden".

Diagramm Messpreis je kwh

Die Messpreise sinken mit der Abnahmemenge. Die freien Anbieter sind in allen Bereichen günstiger als die Netzbereiber.

Kartellrechtliche Sicht

Aus der Sicht des Bundeskartellamtes muss mit den neuen Gesetzen das Monopol der Netzbetreiber aufgeweicht werden. Auch die zuständige Beschlussabteilung tendiert dazu, Metering und Netznutzung zu trennen und einen eigenständigen Markt für Messdienstleistungen anzunehmen. Wegen Preismissbrauch laufen bereits 22 Prüfungen, und das Bundeskartellamt wird künftig auch die Messpreise auf ihre Angemessenheit prüfen. Es ist zu klären, auf welcher Rechtsebene eine entsprechende Regelungvorgenommen wird. Hier stellt sich die Frage einer Umsetzung im Energiewirtschaftsgesetz oder in den Verordnungen. Auf Grund der Vielzahl von Verordnungen (EEG, KWK, usw.) ist fraglich, inwieweit der Grundsatzanspruch auf Messhoheit durch den Anschlussnehmer nicht in EnWG geregelt wird, um die Diskussion in den einzelnen Verordnungen abzukürzen und keine gegenläufigen Entwicklungen auf Grund der unterschiedlichen Interessenslagen zuzulassen.

Politischer Rückenwind

Mittlerweile stellen sich auch viele Politiker hinter die Forderung nach einer Liberalisierung des Messwesens. Für Michaele Hustedt (Bündnis 90/Die Grünen) sollte die Monopolstellung der Versorgungsunternehmen beim Messen und Verrechnen aufgehoben werden. Die Verfügung über die Messeinrichtung und die Messdaten sei ein strategisch entscheidender Punkt für ein Zustandekommen des Wettbewerbs im Strommarkt. Auch Walter Hirche (FDP) sieht es als Ziel an, dem Anschlussnehmer das Recht auf eine eigene Zählereinrichtung einzuräumen und das Recht, einen anderen Ableser als den Netzbetreiber zu beauftragen. Hartmut Schauerte (CDU) ruft diejenigen auf, die an der bisherigen Regelung festhalten wollen, überzeugende Argumente zu liefern und den Nachweis zu führen, dass sich die Dinge für den Verbraucher verschlechtern würden, wenn man sie liberalisiert. Auch die PDS will dem Anschlussnehmer das Recht geben, die erforderlichen Messeinrichtungen selbst zu beschaffen und die Messdienstleistung selbst zu übernehmen. Die Verbände VIK und Bund der Energieverbraucher befürworten ebenfalls eine Liberalisierung des Messwesens durch die Politik und sehen klare Vorteile für den Energiekunden im Bereich der Kostenreduktion und Teilnahme an den Spotmärkten.

letzte Änderung: 16.10.2023