Verordnung muss Stromverbraucher schützen
Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVBElt) regeln die Rechte und Pflichten von Stromkunden und Stromverbrauchern. Die noch im Frühjahr geplante Novelle muss diese Verordnung entrümpeln. Vor Jahrzehnten zum Schutz der Stromversorger erlassene Bestimmungen müssen schleunigst durch Verbraucherschutzregelungen ersetzt werden. Der erste Entwurf vom 2.11.2001 war völlig unzureichend.
(15. Oktober 2003) Das rechtliche Verhältnis zwischen Stromtarifkunden und seinem Stromversorger wird durch eine Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums geregelt, die sog. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden, kurz "AVBElt". Die Verordnung muss den freien Wechsel des Stromanbieters erleichtern und Kundenrechte schützen.

Dies ist nur durch intensiven politischen und öffentlichen Druck von Verbraucherseite zu erreichen. Die Regelungswut des Bundeswirtschaftsministers, hier bei der AVBElt meist zum Vorteil der Versorgers genutzt, steht in bemerkenswertem Gegensatz zur Verordnungsscheu des Ministeriums, wenn es um die Durchsetzung von Verbraucherrechten bei der freien Wahl des Stromversorgers geht.
Die bisherige AVBElt sowie die analog gestalteten AVBGas und AVBFernwärme boten bereits seit Jahrzehnten Anlass zur Kritik aufgrund ihrer Unausgewogenheit zum Nachteil der Kunden. Dem Erlass einer neuen AVBElt kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil diese Verordnung erstmalig nach der wettbewerblichen Öffnung der Energiemärkte novelliert wird und weil die Regelungen der AVBElt in der Vergangenheit sinngemäß auch für die Regelungen des Gas- und Fernwärmebereichs und für die Versorgung von Sondervertragskunden übernommen worden sind.
Aus dem bisherigen zweiseitigen Verhältnis zwischen Kunde und Stromversorger ist seit der Strommarktöffnung ein dreiseitiges Verhältnis zwischen Kunde, Stromlieferant und Netzbetreiber geworden. Deshalb soll die bisherige AVBElt nach den Plänen des Bundeswirtschaftsministeriums aufgespalten werden in zwei getrennte Verordnungen: eine AVBNetz zur Regelung der Beziehung zwischen Kunde und Netzbetreiber und eine AVBVertrieb zur Regelung der Beziehung zwischen Kunde und Stromlieferant, sofern der Kunde durch den Netzbetreiber aufgrund der Versorgungspflicht des Netzbetreibers mit Strom beliefert wird.
Kritikpunkte
Das Bundeswirtschaftsministerium plant noch in diesem Frühjahr eine Novelle der Verordnung. Ein erster Diskussionsentwurf zur neuen Verordnung wurde vom Bundeswirtschaftsministerium am 2.11.01 vorgelegt. Dieser Entwurf ist zwar nach Aussage des Ministeriums überholt. Ein neuer Entwurf lag bei Redaktionsschluß nicht vor. Er eignet sich aber zur Diskussion der Problempunkte der Verordnung. Der Entwurf sah folgendes vor:
- Der Stromversorger kann seine Preise ändern, ohne dies den Kunden etwa durch einen Brief mitteilen zu müssen. Eine öffentliche Bekanntmachung z.B. als Zeitungsnotiz reicht aus wie bei der Bekanntgabe eines Gesetzes.
- Das Stromversorgungsunternehmen erhält das Recht zum Betreten jeder Kundenwohnung, unabhängig davon, ob der Kunde damit einverstanden ist.
- Der Stromversorger darf säumigen Zahlern den Strom 14 Tage nach einer Mahnung ohne weiteres abdrehen.
- Der Stromversorger erhält das Recht, erforderlichenfalls die Grundstücke seiner Kunden zum Bau von Leitungen und Transformatoren unentgeltlich zu nutzen.
- Der Kunde muss die Kosten für seinen Hausanschluss tragen, ohne dass er damit Eigentümer des Hausanschlusses wird.
- Der Stromzähler darf vom Stromversorger eingebaut und abgelesen werden, muss aber vom Kunden bezahlt werden. Nur wenn sich Kunde und Versorger darauf einigen, darf ein Messdienstleistungsunternehmen beauftragt werden. Dadurch bleibt auch dieser Bereich vom Wettbewerb weitestgehend ausgenommen.
- Der Stromversorger darf nach Gutdünken die Hausanlage jedes Kunden technisch prüfen lassen und kann bei Mängeln den Strom abstellen.
- Alle Installateure müssen vom Stromversorger zugelassen werden und können dadurch zum Abschluss von Vereinbarungen mit dem Stromversorger gezwungen werden, auf die weder Kunden noch Aufsichtsbehörden Einfluss haben.
Einige für Verbraucher nachteilige Regelungen der bisherigen AVBElt sind in dem Entwurf nicht mehr enthalten. So ist die Haftungsbeschränkung entfallen und die Verwendungsbeschränkung für die bezogene Elektrizität. Auch sollen die Baukostenzuschüsse schrittweise abgeschmolzen werden. Die Jahresfrist für die Erstkündigung wurde gestrichen. Die Einschränkungen bei Eigenbedarfsdeckung des Kunden sind entfallen. Neu zugunsten des Kunden ist vorgesehen, dass der Kunde seine Zahlungen an den Versorger mit anderen Forderungen des Versorgers verrechnen darf.