AVBElt: Verordnungsentwurf für Verbraucher nicht akzeptabel
(16. Oktober 2003) Die allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVBElt) legen die rechtlichen Bedingungen für Versorgung mit Strom fest. Sie gelten nur für Tarifkunden, also Kunden, die Strom zu festgelegten genehmigten Preisen vom Netzbetreiber kaufen. Bisher war der Stromversorger, an dessen Netz man angeschlossen war, auch automatisch der Stromlieferant. Nun kann man den Strom auch von einem anderen Lieferanten beziehen. In diesem Fall gilt die bisherige AVBElt nicht mehr. Zwei Regelungen sind zu treffen:
- Eine Regelung der rechlichen Beziehung zwischen dem Besitzer des Hausanschlusses - das ist der Hausbesitzer und nicht der Mieter - und dem örtlichen Stromnetzbetreiber zu Fragen, wer den Hausanschluss bezahlt, wer ihn wartet, ob der Versorger die Wohnung betreten darf usw. Man nennt das einen Netzanschlussvertrag. Er regelt nur den Anschluss ans Stromnetz, nicht aber die Stromlieferung, also die Nutzung des Netzes.
- Eine rechtliche Regelung für Stromlieferung zwischen Stromkunde und Stromlieferant, einen Stromlieferungsvertrag zur Regelung von Preisen, Haftung, Zahlungsbedingungen usw. Wenn der Stromnetzbetreiber den Strom liefert, das ist in 97 % der Fall, dann ist es vorteilhaft, für die Stromlieferung Standardvertragsbedingungen festzulegen.
Tipp: Wenn ein anderer Händler den Strom liefert, dann erfolgt die liefervereinbarung zwischen Händler und Kunde. Ein Netznutzungsvertrag zwischen Kunde und Netzbetreiber ist dann nicht notwendig und sollte vom Kunden keinesfalls geschlossen werden. Der Händler vereinbart dann mit dem Stromnetzbetreiber die Netznutzung und der Kunde hat damit nichts zu tun und ist auch nicht in der Haftung gegenüber seinem Netzbetreiber. Novellierung der Verordnung Das Bundeswirtschaftsministerium will nun die bisherige AVBElt, die Netzanschluss und -Nutzung zugleich regelte, in zwei neuen Verordnungen regeln: Einer Netzanschlussverordnung (AVBEltNetz) und einer Stromlieferungsverordnung (AVBEltTarifkunden). Dazu wurde vom BMWi ein erster Entwurf am 2.11.2001 vorgelegt. Er stieß von Verbraucherseite auf Kritik, weil die für Verbraucher nachteiligen unzeitgemäß einseitigen Regelungen der alten Verordnung unverändert übernommen wurden. Das BMWi hat am 30.04.2002 einen neuen Verordnungsentwurf zur Diskussion vorgelegt. Verschlechterungen durch neuen Verordnungsentwurf Auch der neue Verordnungsentwurf stößt auf Kritik von Verbraucherseite. Der Verordnungsentwurf vom 30. 04. 2002 übernimmt in vielen Punkten die für Verbraucher untragbaren und unzeitgemäßen Regelungen der alten ABVElt. Schlimmer noch: Er sieht neue Verschlechterungen vor wie den Selbstbehalt im Schadensfall und geht in einigen Fällen hinter die Positionen des Entwurfs vom 2.11.2001 zurück. Ein Bewerbungsbonbon des Wirtschaftsministers für seine neuen Brötchengeber? AVBEltNetz:
- Der Versorger haftet nur beschränkt für Schäden, die der Kunde durch Stromunterbrechungen erleidet und der Kunde muss sogar Schäden bis 200 € selbst tragen. Diese anachronistische Regelung war im Entwurf vom 2.11.01 verschwunden und ist im Entwurf vom 30.04.02 enthalten.
- Die Kosten des Hausanschlusses muss der Kunde tragen ohne dass er Eigentümer des Hausanschlusses wird.
- Die Errichtung des Hausanschlusses bleibt dem Wettbewerb völlig entzogen.
- Der Kunde muss eine Transformatoranlage auf seinem Grundstück unentgeltlich dulden.
- Installateure müssen vom Versorgungsunternehmen zugelassen werden.
- Der Versorger darf die Kundenanlage auf Sicherheitsmängel prüfen lassen und die Beseitigung von Mängeln verlangen.
AVBEltTarifkunde:
- Änderungen der Tarife brauchen nur öffentlich bekannt gegeben werden und brauchen dem Kunden nicht persönlich mitgeteilt werden.
- Der Versorger kann Strafen gegen den Kunden verhängen.
- Unzumutbare Haftungsregelung wie bei der AVBEltNetz.
Positive Neuregelungen des Entwurfs vom 30.04.02:
- Duldungspflicht für die Nutzung des Kundengrundstücks durch den Netzbetreiber wurde für Kunden verbessert.
- Bisherige Kündigungsfrist von einem Jahr nach Vertragsneuabschluss entfällt.
- Säumigen Zahlern darf der Strom erst nach vier Wochen statt bisher nach zwei Wochen gesperrt werden. Die Verordnungen sind in der vorliegenden Form für Verbraucher, auch für gewerbliche Verbraucher, nicht tragbar. Politischer und öffentlicher Druck ist vonnöten, um Änderungen im Sinn der Verbraucher durchzusetzen.