Neue Verordnungen zur Energieversorgung in Kraft getreten Verbrauchererfolg: Versorgungspflicht auch gegenüber Zahlungskürzern

Neue Verordnungen zur Energieversorgung in Kraft getreten

(8. November 2006) Als den größten Erfolg der Vereinsgeschichte bezeichnete Dr. Aribert Peters, der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher die heute in kraft tretenden Verordnungen. Sie regeln die Strom- und Gasversorgung von Haushaltskunden. Für die zahlreichen Verbesserungen habe die Verbraucherlobby seit Jahrzehnten gekämpft.

Verbraucher, die ihre Strom- oder Gasrechnung angekündigt wegen zu hoher Preise kürzen, brauchen künftig keine Angst mehr vor Strom- oder Gassperren zu haben. Der Bund der Energieverbraucher rät allen Verbrauchern, die überhöhten Strom- und Gaspreise um ein Viertel zu kürzen und nicht die geforderten überhöhten Preise zu zahlen. Informationen dazu auf www.energiepreise-runter.de.

Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt treten die Verordnungen (Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV und Gasgrundversorgungsverordnung GasGVV sowie Niederspannungsanschlussverordnung NAV und Niederdruckanschlussverordnung NDAV) sind am 28. Oktober 2006 in Kraft getreten.

Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV, Gesamttext als PDF, einzelnen Paragrafen
Gasgrundversorgungsverordnung GasGVV, Gesamttext als PDF, einzelne Paragrafen
Niederspannungsanschlussverordnung NAV, Gesamttext als PDF, einzelne Paragrafen
Niederdruckanschlussverordnung NDAV, Gesamttext als PDF, einzelne Paragrafen.

Nach den neuen Verordnungen müssen Preisänderungen allen Kunden vorab schriftlich mitgeteilt werden. Strom- und Gassperren müssen künftig vier Wochen vorher statt bisher zwei Wochen vorher angekündigt werden. Streitigkeiten über die Höhe und die Angemessenheit der Preise rechtfertigen künftig keine Versorgungsunterbrechung. Baukostenzuschüsse werden auf höchstens 50 % statt bisher 70 % begrenzt. Die Haftung der Versorger bei Versorgungsstörungen wird durch die Verordnungen ausgeweitet. Bei Sachschäden haftet der Versorger künftig auch für leichte Fahrlässigkeit (bisher nur grobe Fahrlässigkeit) mit höchstens 5.000 Euro je Einzelfall. Die bisherige Kündigungsfrist von einem Jahr verkürzt sich künftig auf einen Monat.

letzte Änderung: 28.10.2015