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Unbillig hohe Energiepreise nicht bezahlen!

Stromkunden sind bei zu hohen Strompreisen nicht rechtlos gestellt. Sie sollten deshalb auch noch nachträglich versuchen, die Abrechnung wenigstens zu dem für sie günstigsten Tarif zu erreichen. Das gilt auch für Gas- und Fernwärmeabrechnungen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Fricke.

(26. August 2004) Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge wie Strom-, Gas oder Fernwärmetarife, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen ist, sind der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB unterworfen, wenn sie nicht individuell vereinbart wurden. Dies gilt für Sonderabnehmer und für Tarifkunden auch nach der Liberalisierung des Strommarktes (vergleiche Held NZM 2004, 169).

 Download bgb315 held 

Das zu überprüfende Entgelt muss der Billigkeit entsprechen. Erfüllt es diese Anforderungen nicht, ist es unverbindlich. Das gilt selbst dann, wenn die Bestimmung mit behördlicher Genehmigung getroffen wurde. Solange der Nachweis nicht erbracht wurde, dass die geforderten Entgelte der Billigkeit entsprechen, ist der Anspruch gemäß § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB, nicht fällig. Ein Zahlungsanspruch besteht also nicht. Der BGH hat entschieden, dass es dem Zweck dieser Regelung zuwider liefe, wenn das Energieversorgungsunternehmen (EVU) berechtigt wäre, eine ihm eventuell gar nicht geschuldete Zahlung zunächst zu vereinnahmen und den Abnehmer auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen und seine Forderungen mit Sperrandrohungen nach § 32 AVBEltV durchzusetzen (BGH NJW 1983, Seiten 1778, 1779).

EVU muss Billigkeit beweisen

Laut BGH trifft das EVU die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der geforderten Strompreise (BGH, Urt. v. 05.02.2003, Az. VIII ZR 111/02, m. w. N.). Hierzu hat es seine Kalkulationsgrundlagen vollständig offen zu legen. Anders verhält es sich nur im Rückforderungsprozess des Kunden nach vorbehaltloser Zahlung, wo der BGH zunächst die Vorlage der behördliche Tarifpreisgenehmigung samt aller Antragsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnungen durch das EVU als Nachweis genügen lässt (BGH, Urt. v. 05.02.2003, Az. VIII ZR 111/02).

Stromsperre darf nicht angedroht werden

Der Kunde kann bei zu hohen Strompreisen den entsprechenden Einwand nach § 315 BGB erheben und deshalb die Zahlung vollständig verweigern. Er muss nicht darlegen, weshalb er die Strompreise als zu hoch beanstandet. Gründe gäbe es indes viele. Das EVU kann ihn nur auf Zahlung verklagen und muss dabei die Billigkeit des Tarifs unter Offenlegung der gesamten Kalkulationsgrundlagen vor Gericht vollständig nachweisen. Erst mit dem Urteil wird die Zahlung fällig. Dem Kunden darf mangels Verzuges deshalb auch keine Versorgungseinstellung angedroht werden. Weil viele EVU wohl aus gutem Grund eine Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen (bestgehütetes Geschäftsgeheimnis) fürchten, werden sie auf eine Klage verzichten und auf ein Angebot des Kunden eingehen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Verbrauch rückwirkend zum günstigsten Tarif abzurechnen.

Überlegfrist für Verbraucher

Wenn der Kunde den Einwand der Unbilligkeit bereits vor oder während eine Prozesses erhebt, muss das EVU zum Nachweis der Billigkeit seine sämtlichen Kalkulationsgrundlagen wie aufgezeigt offen legen. Danach kann der Kunde diese prüfen und sich überlegen, ob er die Billigkeit weiter bestreiten will. Bleibt der Kunde bei seiner Meinung, kann das Gericht ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Die Kosten dafür muss das EVU zunächst vorstrecken. Am Ende zahlt alles der Unterlegene. Der Einwand aus § 315 BGB führt zur Nichtfälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages, den das EVU wie aufgezeigt einklagen muss. Der Kunde kann aber auch ein von ihm als angemessen angesehenes Entgelt auf die Rechnung leisten und hierdurch das Prozesskostenrisiko (weit geringerer Streitwert) mindern. Gleichzeitig sinkt das Interesse des EVU an einem Prozess.

Bisherige Erfahrungen

Bisherige Erfahrungen zeigen, dass sich die EVU auf die rückwirkende Anwendung günstigerer Tarife einlassen und zudem "Kleinbeträge", die daraus resultieren, dass der Kunde unter Berufung auf die Unbilligkeit nur ein von ihm als angemessen angesehenes Entgelt bezahlt, wohl wegen der oben genannten hohen Darlegungs- und Beweislast auch nicht konsequent verfolgen.

Der Kunde muss aber darauf achten, dass er bei zukünftigen Zahlungen genau bestimmt, dass diese auf die Folgerechnung verrechnet werden, somit eine Verrechnung durch das EVU gemäß § 367 BGB auf die bisher verweigerte Zahlung ausgeschlossen wird. Der Anspruch auf den Differenzbetrag verjährt dann regelmäßig.

Chancen und Risiken

"Sieg" bedeutet für Verbraucher eine Preisminderung, ohne dass es ein Gerichtsurteil dazu gibt. Das Risiko für den Verbraucher ist ein verlorener Prozess. Wegen der geringen Streitwerte liegen die Kosten dafür jedoch gering. Auch Rechtsanwälte werden aus diesem Grund eher unfreudig solche Mandate übernehmen.

Der Bund der Energieverbraucher wird seine Mitglieder durch Rat und Tat nach Kräften unterstützen. Es bestehen gute Chancen, wie dargestellt, überhöhte Preise zu mindern.

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