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Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts nach § 30 AVB

Nach herrschender Rechtsprechung ist der § 30 AVB beim Einwand der Unbilligkeit einer Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht anwendbar.

(26. August 2004) Der BGH begründet die Unanwendbarkeit des § 30 AVBEltV mit dem Gesetzeszweck des § 315 III BGB: Die Frage der Billigkeit der Leistung ist untrennbar mit der Leistungspflicht der Bekl. verbunden. Ist der Einwand der Unan­gemessenheit berechtigt, so ist von Anfang an nur der vom Gericht bestimmte Preis geschuldet (§ 315 III BGB).

Nur auf diesen hat die Kl. einen Anspruch und es ist kein Grund ersicht­lich, der es rechtfertigen könnte, ihr die Befugnis zuzugestehen, zunächst eine - eventuell gar nicht geschuldete - Zahlung zu vereinnahmen und den Abnehmer auf einen Rückforderungspro-zess zu verweisen. Dies liefe dem Zweck des § 315 III 2 BGB zuwider. Durch die Regelung soll dem Betroffenen nicht nur,ein einfacher Weg' eröffnet werden, ,um zur gerichtlichen Bestim­mung der Leistung zu kommen' (Mot. II, 192), sondern man war sich schon bei der Formulierung des Gesetzestextes darin einig, daß ,die richterliche Entscheidung über die Frage, welche Leis­tung billig sei, regelmäßig in dem Rechtsstreit über die Leistungs­frage zu treffen sei' (Prot. I, 465)".

Darüber hinaus legt der BGH die Vorschrift unter Berücksichti­gung der typischen Interessenlage aus. Danach kommt hinzu, dass die Bekl., würde man ihr den fraglichen Einwand gegen­über dem Leistungsverlangen der Klägerin abschneiden, weiter­hin dadurch benachteiligt sein könnte, dass sie auf einen beson­deren Rückforderungsprozess angewiesen wäre, in dem es ihr obläge, nach der für Ansprüche aus § 812 BGB geltenden Be­weislastregel (vgl. hierzu BGH, NJW 1983, 626 = WM 1983, 14 ) die Zahlung auf eine Nichtschuld und damit der Klägerin zu beweisen, während sonst der die Leistung bestimmende die Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung trägt (vgl. BGH, NJW 1969, 1809; 1981, 571)." Dieses Argument hat durch die jüngste Entscheidung des BGH 74 zur Beweislast im Rückforderungsprozess des Stromkunden an Bedeutung gewonnen.

Damit dürften die unterinstanzlichen Entscheidungen, die bisher eine An­wendbarkeit des § 30 AVB gerade unter Berufung auf die volle Darlegungs- und Beweislast des EVU auch im Rück­forderungsprozess vertreten haben, überholt sein.

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