Regulierung: Zweiklassengesellschaft?
(9. Dezember 2005, geändert 15. Mai 2006) Die Regulierungsbehörden der Länder überwachen Strom- und Gasnetzbetreiber mit bis zu 100.000 angeschlossenen Kunden, die in einem einzigen Bundesland liegen. Werden also mehr als 100.000 Kunden versorgt oder reicht das Versorgungsgebiet über eine Landesgrenze hinaus, dann ist die Bundesnetzagentur zuständig für die Entgeltgenehmigung zuständig. Bei Konzerntöchtern findet dieses Kriterium auf die jeweilige Tochter Anwendung.
Einige Länder haben ihre diesbezüglichen Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur übertragen. So haben sich Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklemburg-Vorpommern, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachen für eine Übertragung der Netzkontrolle auf die Bundesnetzagentur zum 1. Januar 2006 entschieden. In den übrigen Bundesländern wird jeweils eine Landesregulierungsbehörde aufgebaut.
Die Länderbehörden waren bislang nachgiebiger als die Bundesnetzagentur und wollen auf Antrag Fristverlängerung gewähren. Es zeichnet sich damit eine Zweiklassengesellschaft ab: Die großen von der Bundesnetzagentur streng überwachten Netzbetreiber einerseits, und die Mehrzahl der kleinen Netzbetreiber, die mit dem Wohlwollen der Landesbehörden rechnen können.
Es steht zu befürchten, dass die Landesbehörden die Entgeltkontrolle faktisch unterlaufen. Verbraucher und Landespolitiker sollten deshalb kritisch hinterfragen, wie und wann ihre Landesregulierungsbehörde ihren in § 54 EnWG aufgezählten Aufgaben nachkommt.