Entgelte unterscheiden sich um das Fünfzehnfache Die Bundesnetzagentur hat die Ergebnisse des VergleichsverfahrensStrom und Gas im Internet unter www.bundesnetzagentur.deveröffentlicht.

Entgelte unterscheiden sich um das Fünfzehnfache

(29. August 2006) Die Bundesnetzagentur hat die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens Strom und Gas im Internet unter www.bundesnetzagentur.de veröffentlicht. Verglichen werden die Kosten der Energieversorger für den Betrieb ihres Leitungsnetzes, differenziert nach der Absatzdichte in so genannten Strukturklassen. Die Kosten sind die ausschlaggebende Größe für die Höhe der Netznutzungsentgelte.

Innerhalb der Vergleichsklassen zeigen sich dabei gravierende Kostenunterschiede, bei den Kosten pro Netzkilometer in der Mittelspannung z.B. im Westen in der Klasse der niedrigeren Absatzdichte Abweichungen um mehr als das siebenfache vom mittleren Wert. Die hohen Unterschiede in den Kosten könnten nicht allein durch strukturelle Besonderheiten der einzelnen Unternehmen erklärt werden, so Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. Vielmehr lasse diese Bandbreite auf vorhandene Ineffizienzen schließen. Damit bestünden noch Effizienzreserven beim Betrieb der Energieversorgungsnetze, die es zu heben gelte. Schließlich dürften mögliche Ineffizienzen beim Netzbetrieb nicht auf Kosten der Netznutzer gehen.

Die Bundesnetzagentur hat für das Vergleichsverfahren im Oktober 2005 Daten aller Netzbetreiber in Deutschland erhoben. Basis der Datenabfrage war das Geschäftsjahr 2004.

Keine Unternehmensdaten

Die Bundesnetzagentur verzichtet bei ihren Ergebnissen des Vergleichsverfahrens Strom und Gas auf die Veröffentlichung unternehmensindividueller Kostendaten. Gegen die ursprünglich geplante namentliche Nennung hatten 115 Netzbetreiber Unterlassungsbeschwerden beim OLG Düsseldorf eingereicht mit dem Argument, diese Daten seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnise und ihre Veröffentlichung weder vom EnWG noch von den Verordnungen gedeckt. Die Netzbetreiber haben nun einem Vergleich mit dem Regulierer zugestimmt. Die Netzagentur beschränkt sich nun auf einige nach Strukturklassen zusammengefasste Ergebnisse und veröffentlicht einen Medianwert sowie den obersten und untersten Wert der maßgeblichen Kennzahl, ohne die Unternehmensnamen zu nennen. Die Klage vor dem OLG ist damit hinfällig.

letzte Änderung: 29.10.2018