Gasnetzentgeltverordnung stößt auf Kritik
(3. Dezember 2004) Mit sehr heißer Nadel ist die
Download Gasnetzentgeltverordnung Dez 04 (55.52 kB) gestrickt. Gerade zwei Tage Zeit gab man den
Verbänden, sich die Verordnung für die heute im
Wirtschaftsministerium anberaumte Anhörung anzusehen und dazu
sich eine Meinung zu bilden. Von den geladenen 22 Verbänden
sahen sich daher nur rund die Hälfte in der Lage, die
Verordnung zu kommentieren. Entsprechend kurz, aber heftig fielen
besonders die Statements der Netznutzer aus. Der Bundesverband
neuer Energieanbieter kritisierte die Verordnung und fordert
folgende Änderungen:
- Einbeziehung der Ferngasebene in das System der
kostenorientierten Entgeltregulierung. Der Entwurf sieht vor, dass
die Netznutzungsentgelte der Ferngasebene nicht kostenorientiert,
sondern auf Basis eines Vergleichsmarktkonzeptes zu bilden sind,
nennt aber keine Kriterien für die Anwendung des
Vergleichsmarktkonzeptes. Offensichtlich sollen Ferngasunternehmen
aus dem Markt herauszuholen, was dieser hergibt. Konkret fordert
der bne die ersatzlose Streichung von § 3 Abs. 2 und §
19.
- Mit dem vorliegenden Entwurf soll den Gasversorgungsunternehmen
eine Eigenkapitalverzinsung von 7,8 % real gewährt werden.
Unter Berücksichtigung einer Inflationsrate ergibt sich eine
Nominalverzinsung von ca. 10%. Derartige Verzinsungsansprüche
werden auf den Kapitalmärkten augenblicklich nicht einmal
Investoren gewährt, die in Schwellenländern investieren.
Diese Ansprüche sind unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Risiken des Netzgeschäftes in der
Gaswirtschaft völlig unangemessen. Ein Risikozuschlag auf den
Marktzinssatz von 0,5 % ist vollkommen ausreichend.
- Kritische Themen wie die Bepreisung von Systemdienstleistungen
oder von Dienstleistungen im Bereich Zählerwesen bleiben im
Gegensatz zur Stromnetzentgeltverordnung außen vor.
- Weiterhin führt die Verankerung des Prinzips der
Nettosubstanzerhaltung zu Intransparenz und überflüssiger
Regulierungsbürokratie. Sie ist durch die Verankerung der
Realkapitalerhaltung abzulösen. Die Gaswirtschaft hat ohnehin
nie auf Basis der Nettosubstanzerhaltung kalkuliert. Insofern
dürften sich mögliche Umstellungsprobleme
erübrigen.
- In der Verordnung sollten Prinzipien und Termine für die
Einführung einer Anreizregulierung verankert werden.