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Energiebezug + Strom + Ihr gutes Recht + Energierechtsnovelle 2004/5

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Gasnetzentgeltverordnung stößt auf Kritik

(3. Dezember 2004) Mit sehr heißer Nadel ist die Download Gasnetzentgeltverordnung Dez 04 (55.52 kB) gestrickt. Gerade zwei Tage Zeit gab man den Verbänden, sich die Verordnung für die heute im Wirtschaftsministerium anberaumte Anhörung anzusehen und dazu sich eine Meinung zu bilden. Von den geladenen 22 Verbänden sahen sich daher nur rund die Hälfte in der Lage, die Verordnung zu kommentieren. Entsprechend kurz, aber heftig fielen besonders die Statements der Netznutzer aus. Der Bundesverband neuer Energieanbieter kritisierte die Verordnung und fordert folgende Änderungen:
  1. Einbeziehung der Ferngasebene in das System der kostenorientierten Entgeltregulierung. Der Entwurf sieht vor, dass die Netznutzungsentgelte der Ferngasebene nicht kostenorientiert, sondern auf Basis eines Vergleichsmarktkonzeptes zu bilden sind, nennt aber keine Kriterien für die Anwendung des Vergleichsmarktkonzeptes. Offensichtlich sollen Ferngasunternehmen aus dem Markt herauszuholen, was dieser hergibt. Konkret fordert der bne die ersatzlose Streichung von § 3 Abs. 2 und § 19.
  2. Mit dem vorliegenden Entwurf soll den Gasversorgungsunternehmen eine Eigenkapitalverzinsung von 7,8 % real gewährt werden. Unter Berücksichtigung einer Inflationsrate ergibt sich eine Nominalverzinsung von ca. 10%. Derartige Verzinsungsansprüche werden auf den Kapitalmärkten augenblicklich nicht einmal Investoren gewährt, die in Schwellenländern investieren. Diese Ansprüche sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Risiken des Netzgeschäftes in der Gaswirtschaft völlig unangemessen. Ein Risikozuschlag auf den Marktzinssatz von 0,5 % ist vollkommen ausreichend.
  3. Kritische Themen wie die Bepreisung von Systemdienstleistungen oder von Dienstleistungen im Bereich Zählerwesen bleiben im Gegensatz zur Stromnetzentgeltverordnung außen vor.
  4. Weiterhin führt die Verankerung des Prinzips der Nettosubstanzerhaltung zu Intransparenz und überflüssiger Regulierungsbürokratie. Sie ist durch die Verankerung der Realkapitalerhaltung abzulösen. Die Gaswirtschaft hat ohnehin nie auf Basis der Nettosubstanzerhaltung kalkuliert. Insofern dürften sich mögliche Umstellungsprobleme erübrigen.
  5. In der Verordnung sollten Prinzipien und Termine für die Einführung einer Anreizregulierung verankert werden.

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