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Abmahnungen und Verfahren des Bundeskartellamts

(13. Juni 2003) Das Bundeskartellamt Bonn hat Missbräuche der marktbeherrschenden Stromversorger sehr umfassend und kritisch untersucht und bewertet. Dabei wurde aufgedeckt, welche Praktiken zur Verhinderung von Wettbewerb eingesetzt werden. In drei exemplarischen Fällen wurde diese Missbräuche untersagt.

In allen drei Fällen wurde die sofortige Vollziehbarkeit verfügt. Normalerweise treten kartellamtliche Verfügungen erst in Kraft, nachdem sie Rechtskraft erlangt haben. Durch einen Widerspruch können die betroffenen Unternehmen auf diese Weise durch jahrelange Prozesse das Inkrafttreten der Missbrauchsverfügungen hinauszögern. Das künftige Energiewirtschaftsgesetz sieht deshalb vor, dass im Strom- und Gasbereich die kartellamtlichen Verfügungen sofort wirksam werden. Das war auch nach bisher geltendem Recht schon möglich, wenn besondere Dringlichkeit besteht. Diese Dringlichkeit hatte das Kartellamt gesehen und deshalb bereits nach altem Recht den Sofortvollzug angeordnet.

Im Falle der TEAG (Thüringer Energie AG) und von RWE Net hat das Berufungsgericht, das OLG Düsseldorf, dem Widerspruch gegen den Sofortvollzug stattgegeben.

Das neue Energierecht erhebt die Verbändevereinbarungen zur guten Praxis. Die Kartellamtsverfügungen hebeln dies zumindest in den fraglichen Punkten aus. Die Auseinandersetzung um diese Verfügungen vor dem OLG Düsseldorf, die unweigerlich nun ansteht, bekommt damit einen hohen grundsätzlichen Stellenwert.

In allen drei Fällen ist die Zuständigkeit des Bundeskartellamts unstrittig, weil alle drei betroffenen Unternehmen in mehr als einem Bundesland tätig sind, die TEAG in Thüringen und Sachsen, die Stadtwerke Mainz in Hessen und Rheinland-Pfalz. Alle drei Verfügungen sind im Internet von den Seiten des Bundeskartellamts abrufbar.

Fall TEAG: Netznutzung 10 % zu hoch

(Beschluss B11-40 100-T-45/01 v. 15. Januar 2003): Die Netznutzungsentgelte der Erfurter TEAG, die zum E.on Konzern gehört, wurden als zu hoch untersagt und eine Herabsetzung um 10% angeordnet. Die in die Netznutzungsentgelte von der TEAG eingerechneten Kosten wurden genauestens untersucht.

Dabei wurde festgestellt, dass verschiedene Kosten in die Netznutzungsentgelte eingerechnet wurden, die dort nicht geltend gemacht werden dürfen: Kosten für Werbung und Inserate, unangemessen hohe Kosten der Einweihung neuer Netzanlagen, Sportsponsoring, Rückstellungen für Kundenzentren, Korrekturfaktoren für Altanlagen, Zinsen für Kapital, das nicht eingesetzt wurde, überhöhte Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals (6,5 % statt korrekterweise 4,8 %), überhöhte Risikoaufschläge ("Das Risiko, dass missbräuchlich überhöhte Entgelte kartellrechtlich angegriffen werden und daher abzusenken sind, rechtfertigt keinen Risikozuschlag", Verfügung S. 26).

Schließlich: "Die Verfügung gilt nicht nur für die derzeit erhobenen Netznutzungsentgelte, sondern auch für künftig festzusetzende Netznutzungsentgelte."

Fall RWE Net: Messkosten überhöht

(Beschluss B11-40100-T-20/02 v. 17. Februar 2003): RWE Net wird vom Bundeskartellamt untersagt, für Wechselstromzähler mehr als 20,35 Euro jährlich und für Drehstromzähler mehr als 22,90 Euro jährlich in Rechnung zu stellen.

RWE hatte 2002 die Zählergebühren für Kunden anderer Stromanbieter um 30 % bzw. 18 % erhöht. Die Preise zählen damit zu den höchsten in Deutschland. Auch die Genehmigung dieser hohen Zählergebühren durch die Preisaufsicht in Nordrhein-Westfalen schließt nicht aus, dass die Verrechnungspreise missbräuchlich überhöht sind.

Die Märkte für Abrechnung von Strom stellen entgegen der Auffassung von RWE eigenständige von anderen Netzdienstleistungen zu trennende sachliche Märkte dar. Strommessung und Verrechnung können auch von Drittunternehmen erbracht werden. Gebietsstrukturelle Unterschiede, die unterschiedliche Preise zwischen den Unternehmen rechtfertigen könnten, sind im Bereich der Mess- und Verrechnungspreise ohne Relevanz. Das Kartellamt schreibt der RWE Net Mess- und Verrechnungspreise in der Höhe vor, die von einem anderen Unternehmen, der TEAG, verlangt werden, ohne dabei Verluste zu erleiden... "Auch dies verdeutlicht, dass der Durchleitungswettbewerb bei Haushalts- und Gewerbekunden im RWE-Netzgebiet bislang nicht funktionsfähig ist."

Fall Stadtwerke Mainz: Netznutzungsentgelt überhöht

(Beschluss B11-40 100-T-38/01 v. 17. April 2003): Den Stadtwerken Mainz wird untersagt, Netznutzungsentgelte zu erheben, die zu einem Erlös von über 40,8 Mio. Euro führen. Die Stadtwerke Mainz hatten vorgetragen, dass die Netznutzungsentgelte nach der Verbändevereinbarung VV II plus Anlage 3 bestimmt worden seien, die entsprechend des in Kürze in Kraft tretenden neuen Energiewirtschaftsgesetzes als "gute fachliche Praxis" gelte.

Das Bundeskartellamt sieht in dem neuen Gesetz grundsätzlich keine Beschränkung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Die vom Bundestag und vom Bundesrat verabschiedete gesetzliche Änderung sieht zwar eine Vermutungsregelung für die Preisfindungsprinzipien der Verbändevereinbarung vor, "es sei denn, dass die Anwendung der Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten." "Kalkulationssätze der Verbändevereinbarung, die zu überhöhten Netznutzungsentgelten führen, können jedoch von vornherein nicht zu Bedingungen guter fachlicher Praxis werden."

Das Kartellamt vergleicht dann die Erlöse je Kilometer Leitungsnetz und stellt fest, dass die Stadtwerke Mainz im Niederspannungsbereich doppelt so viel, bei der Mittelspannung sogar fünfmal mehr je Kilometer erlösen, als das zum Vergleich herangezogene Unternehmen RWE Net. Nach Abzug von Sicherheits- und Zumutbarkeitsabschlägen ergibt sich, dass die Netznutzungsentgelte deutlich überhöht sind. Das begründet die verfügte Senkung der Netznutzungsentgelte.

Lippstadt: Verfahren wegen überteuerter Regelenergie

Die Stadtwerke Lippstadt haben am 28. März Beschwerde gegen überteuerte Netznutzungsentgelte von RWE Net beim Bundeskartellamt eingereicht, soweit mit ihnen Kosten für sog. Regelenergie weitergegeben werden. Der Beschwerde liegt ein 88-seitiges Gutachen von BET Aachen und Becker Büttner Held Berlin zugrunde, verfügbar als Download unter www.energienetz.de. Die RWE Net begründet die Erhöhung der Netznutzungsentgelte im wesentlichen mit dem steigenden Bedarf an Regelenergie. Die Kosten seien um 100 % gestiegen. Das Gutachten kann jedoch keinen Beleg dafür erkennen, dass der Bedarf an Regelenergie gestiegen sei (S. 78). "Wenn die Verbundunternehmen schon aus eigensüchtigen Motiven nicht zur Bildung einer solchen (einheitlichen) Regelzone bereit sind, so ist es ihnen jedenfalls verboten, sich die dadurch entgangenen Effizienzsteigerungen von ihren Kunden als Bestandteil der Netznutzungsentgelte bezahlen zu lassen" (S. 81).

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren wegen überteuerter Regelenergie gegen RWE Power, RWE Rheinbraun sowie gegen E.on Sales & Trading eingeleitet. Regelenergie wird durch Kraftwerke geliefert, um kurzfristige Schwankungen von Stromangebot oder Stromnachfrage auszugleichen.

Konsequenzen für Haushaltskunden

Mess- und Verrechnungspreise über 20,35 Euro für Wechselstromzähler und mehr als 22,90 Euro für Drehstromzähler zzgl. MWSt. sollten keinesfalls gezahlt werden. Wenn auf einer Rechnung höhere Preise verlangt werden, so empfiehlt sich die Kürzung, zumindest ab dem Datum der Verfügung gegen die RWE Net. Kunden der Teag sollten versuchen, die zu hoch bezahlten Stromrechnungen von der TEAG zurückzufordern. Hilfestellung dabei organisiert der Bund der Energieverbraucher für seine Mitglieder.

 Gutachten Becker Regelenergie StW Lippstadt (1,21 MB)

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