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Entwurf des neuen Energiewirtschaftsgesetzes liegt vor
Das Bundeswirtschaftsministerium hat den ersten Entwurf des neuen, hundertfünf Paragraphen umfassenden Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt. Nun erfolgt die Abstimmung mit den Bundesländern und mit den übrigen beteiligten Bundesressorts.
(24. Februar 2004) - Das Energiewirtschaftsrecht für die Versorgung mit Strom und Gas wird nicht novelliert sondern völlig neu beschlossen. Statt bisher 19 soll das neue Energiewirtschaftsgesetz 105 Paragraphen haben und von zehn neuen Verordnungen begleitet werden. Das Bundeswirtschaftsministerium diskutiert derzeit einen ersten Entwurf mit den Bundesländern und beteiligten Bundesministerien. Dann folgt die Abstimmung mit den Verbänden, die Beschlussfassung im Bundeskabinett und die Diskussion und Verabschiedung durch den Bundestag und den Bundesrat.
Das Gesetz setzt die Regelungen der EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Es schreibt einen diskriminierungsfreien Zugang zu Strom- und Gasnetzen vor.
Der vorgelegte Entwurf sieht für Haushaltskunden auch künftig eine allgemeine Versorgungspflicht, "Grundversorgung" genannt, des Netzbetreibers vor und will auch die Tarifaufsicht der Bundesländer beibehalten. Neu eingeführt werden soll eine "Ersatzversorgung" des Netzbetreibers für Kunden, die normalerweise nicht von ihm beliefert werden.
Die neue Regulierungsbehörde kann nur Methoden zu Bestimmung der Netztarife beschließen. Die Netztarife legen nach wie vor die Netzbetreiber selbst fest.
Neu im Gesetzentwurf ist ein Unterlassungsanspruch gegen Verstöße gegen das Gesetz, der von Wirtschafts- und auch Verbraucherverbänden geltend gemacht werden kann (§28). Gewinne durch Verstöße gegen das Gesetz kann die Bundesregulierungsbehörde abschöpfen (§29). Unterdessen stellt die Regulierungsbehörde für Post und Telekom bereits die Mitarbeiter für die zum 1. Juli vorgeschriebene Regulierung ein.
Die acht Haushaltkunden betreffenden Paragraphen sind nachfolgend wiedergegeben. Der vollständige Wortlaut des Entwurfs steht im Intern-Bereich Mitgliedern zur Verfügung.
Vierter Teil.
Energielieferung an Letztverbraucher
§ 31 Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Gebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen. allgemeine Bedingungen und allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden im Sinne des. Absatzes 1 Satz 1 in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre mit Stichtag zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen, sowie dies bis zum 30. September jedes Jahres zu veröffentlichen .und. der zuständigen Landesbe hörde schriftlich mitzuteilen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der zuständigen Landesbehörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein. so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem. bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels der Grandversorgung geltenden Bedingungen und Preisen fort.
§32 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, kann sich nicht auf die Grundversorgungspflicht nach § 31 Abs. 1- Satz. 1 berufen. Er kann aber Versorgung im Umfang und zu Bedingungen verlangen, die für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen (Notstromaggregate), die ausschließlich der Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie für die Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung belieferten Haushaltskunden aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(2) Reserveversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne, des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen- gedeckten Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz des Energieversorgungsuntemehmens angeschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten .Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zu Grunde zu legen.
(3) Das .Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regem, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen und der Abnehmer unter Beachtung der Ziele des § 1 angemessen zu berücksichtigen.
§ 33 Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern in einem. Gemeindegebiet von Kunden über das Energieversorgungsnetz der allge meinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie bezogen wird, ohne dass die ser Bezug einem bestehenden Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 31 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestim mungen dieses Abschnittes gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte allgemeine Preise, gegebenenfalls getrennt nach Belieferung von Haushaltskunden und anderen Kunden, zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen.
(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage ei nes Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Er satzstromversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.
§34 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
(1) Das. Bundesministerium für Wirtschaft .und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zu stimmung des Bundesrates die Gestaltung der allgemeinen Preise nach § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. I des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Be stimmungen über Inhalt und Aufbau der allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und- ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zu stimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskun den in Niederspannung, oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grundversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelun gen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen Öffent lich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 35 Besondere Missbrauchsanfsicht der zuständigen Landesbehörde
(1) Die allgemeinen Preise für die Belieferung mit Elektrizität nach § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und § 34 Abs, 1 unterliegen der besonderen Missbrauchsaufsicht durch die zuständige Landesbehörde. Diese kann dem Grundversorger unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Abs. 1 aufgeben, einen Missbrauch abzustellen und die Verträge zu ändern, sowie die Verträge für unwirksam erklären. Die zuständige Landesbehörde prüft, ob die allgemeinen Preise des Grundversorgers in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Be triebsführung erforderlich sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann das Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten; die Ver fahrensregeln dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Grundversorger ungünstigere Preise fordert als andere Grundversorger. es sei denn, der Grundversorger weist nach, dass der Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm. nicht zurechenbar sind. Die nach § 20 Abs. 1 Veröffentlichten Netzzugangsentgelte, die kalkulatorischer, oder tatsächli cher Preisbestandteil des Allgemeinen Preises sind, sind im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach Absatz 1 als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort voll ziehbare oder rechtskräftige Verfügung der Bundesregulierungsbehörde oder eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist. Unterschiedlich hohe Netzzugangsentgelte gelten als ab weichender Umstand nach Satz 1. der dem Grundversorger nicht zurechenbar ist.
(3) Der Missbrauchsaufsicht- nach Absatz 1 unterliegen auch Baukostenzuschüsse, die auf Grundlage von § 17 Abs. 3 und § 1S Abs. 3 erlassener Rechtsverordnungen verlangt werden, sowie eine Anhebung dieser Baukostenzuschüsse. Satz 1 gilt entsprechend für Regelungen zur Erstattung sonstiger mit den Allgemeinen Preisen nicht abgegoltener Kosten.
(4) §§ 19 und 20 GWB bleiben unberührt.
§ 36 Energielieferverträge mit Haushaltskunden
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die bei derseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A der Stromricht linie und der Gasrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen sind beim Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 zu beachten. §37 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen (l).Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichteten Informationen anzugeben:
1. den. Anteil der einzelnen Energiequellen (KERNKRAFT. Kohle. Erdgas, sonstige nicht erneuerba re Energieträger, Erneuerbare Energien) am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. Dezember eines Jahres sind je weils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
2. Verweise auf bestehende Informationsquellen, bei denen Informationen über die Umwelt auswirkungen zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Gesamtenergieträgermix des Lieferanten im vorangegangenen Jahr erzeugten Elektrizität öffentlich zur Verfügung stehen.
(2) Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, können die von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden.
(3) Erzeuger und Vorlieferanten von Elektrizität sind verpflichtet, im Rahmen von Elektrizitäts lieferungen auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 Kr. 1 .Unternehmen, die Elektrizität an Kunden liefern, so zur Verfügung zu stellen, dass- die Informationen nach Absatz I Nr. 1 bereit gestellt werden können.
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbrauc her die Preise für die Stromlieferung getrennt nach Energiepreis, Entgelt für den Netzzugang und sonstigen Preisbestandteilen auszuweisen.
§38 Unterrichtung der Europäischen Kommission
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische Kommission alle zwei Jahre über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich des Verbraucher- und des Umweltschutzes, getroffen worden sind.


