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Rechtsanwalt Thomas Fricke aus Jena wehrt sich gegen Strompreiserhöhungen
(23. März 2004)
Jahresverbrauchsabrechnung vom 26.01.2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihre o. g. Rechnung mache ich folgende Einwendungen geltend:
... Der Abrechnung Strom entnehme ich, dass zum 01 02.2003 bezüglich des Arbeitspreises eine Preiserhöhung von 13,79 Ct/ kWh auf 15,24 Ct/ kWh sowie eine Erhöhung des Grundpreises von 39.21 €/ Jahr auf 49,07 €/ Jahr eingetreten sein sollen. Eine solche Preiserhöhung ist mir nicht bekannt.
Bitte weisen Sie mir nach, worauf diese Preiserhöhung beruht, insbesondere eine entsprechende Tarifgenehmigung gem. §§ 11 EnWG, 12 BTOElt bzw. eine Befreiung von der Genehmigungspflicht gem. § 16 BTOElt.
Aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen Ihnen und der TEAG Thüringer Energie AG vom Dezember 1999 erfolgt die Versorgung im Stadtgebiet Jena seit dem Jahr 2000 durch letztere.
Wie deren Geschäftsbericht 2002 zu entnehmen ist, zeigte diese mit Schreiben vom 27.09.2001 eine Tarifpreiserhöhung beim TMWAI an und beantragte hilfsweise eine Tarifgenehmigung zum 01.01.2002.
Die Genehmigungsbehörde verwies auf das laufende Vorverfahren wegen der Beanstandung der Höhe der Netznutzungsentgelte (NNE), verlangte vielmehr eine Preissenkung und erließ unter dem 29.04.2002 einen Ablehnungsbescheid. Gegen diesen erhob die TEAG unter dem 26.04.2002 Klage vor dem Verwaltungsgereicht Weimar.
... Die kartellrechtlichen Probleme der Höhe der Netznutzungsentgelte der TEAG waren Gegenstand von Entscheidungen des Bundeskartellamtes, Beschluss vom 14.02.2003. BkartA-B11-40100-T-45/01, sowie des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2003, Kart 4/03 (V), vgl. "Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) Heft 7/2 2003. Die vom BkartA geforderte Absenkung der Netznutzungsentgelte müsste wegen § 6 Abs. 1 S. 1 EnWG auch auf die Endverbraucherpreise niederschlagen, in denen auch die Kosten des vorgelagerten Netzes als kalkulatorischer Preisbestandteil enthalten sind, welche die Vertriebsabteilung als tatsächliche oder kalkulatorische Kosten an die eigene Netzbetriebabteilung gem. § 9 Abs. 2 EnWG zu zahlen hat.
Mit anderen Worten: Allein aus der Tatsache des o. g. Missbrauchsverfahrens des BkartA gegen die TEAG wegen überhöhter NNE stand zu besorgen, dass die Endverbraucherpreise der TEAG - wie auch aller von ihr belieferten Weiterverteilerunternehmen - unbillig hoch sind. Dies gilt um so mehr, wo die Weiterverteilerunternehmen ihrerseits aufgrund abgeschlossener Netznutzungsverträge nach der sog. VV II plus an die TEAG für ihre Stromlieferungen die Netznutzung zu den von der TEAG geforderten NNE gesondert zu zahlen haben.
... Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge wie Stromtarife, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen ist, sind nach der Rechtsprechung der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterworfen (vgl. BGH NJW-RR 92. 183; AG Neuenahr NJW 1998, 2540). Dies gilt nicht nur für Sonderabnehmer, sondern auch für Tarifkunden (BGH NJW 1987 1828 OLG Celle NJW-RR 1993. 630, 631)
Das nach § 315 BGB zu überprüfende Entgelt muss der Billigkeit entsprechen, § 315 Abs. 1 BGB. Erfüllt es diese Anforderungen nicht, ist es unverbindlich (Gottwald in: Münch, Komm. BGB, 4.A., § 315 Rz. 42). Das gilt selbst dann, wenn die Bestimmung mit behördlicher Genehmigung getroffen worden ist (BGH LM LuftVZO Nr. 2). Ein Zahlungsanspruch besteht dann nicht.
So lange demnach der Nachweis nicht erbracht ist, dass die geforderten Entgelte der Billigkeit entsprechen, ist der Anspruch gem. § 315 Abs 3 Satz 2 BGB nicht fällig.
Der BGH hat entschieden, dass es dem Zweck dieser Regelung zuwider liefe, wenn der Gläubiger berechtigt wäre, eine ihm evtl. gar nicht geschuldete Zahlung zunächst zu vereinnahmen und den Abnehmer auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen (BGH NJW 1983. S. 1778, 1779). Bei seinen Erwägungen hat sich der BGH auch damit auseinandergesetzt, dass das EVU , welches grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet sei, regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran habe, keine unvertretbaren Verzögerungen bei der Realisierung seiner Preisforderungen hinnehmen zu müssen.
Diese Überlegungen und mithin auch die Vorschriften der §§ 30, 31 AVBEltV könnten aber im Rahmen des § 315 BGB nicht berücksichtigt werden. Die dort genannten Gegenrechte beträfen nämlich nicht die Leistungsbemessung; es gehe dabei nicht um die Frage, ob die vom EVU geforderte Leistung des Abnehmers als solche geschuldet wird oder nicht. Anders verhalte es sich jedoch bei der Geltendmachung des den Leistungsumfang betreffenden Einwandes der Unangemessenheit des Preises. Die Frage der Billigkeit der Leistung sei untrennbar mit der Leistungspflicht verbunden.
Fazit: Auf Basis dieser Rechtsprechung kann eine Zahlung des verlangten Entgelts bei bestrittener Billigkeit vor gerichtlicher Festsetzung nicht verlangt werden.
Nach alldem bitte ich deshalb um den Nachweis der Tarifgenehmigung und der Billigkeit der von Ihnen geforderten Entgelte.
Unabhängig davon, dass ein Zurückbehaltungsrecht des EVU gem. § 320 BGB wegen der Nichtfälligkeit des Zahlungsanspruches nicht geltend gemacht werden kann, aus selben Grunde § 33 Abs. 2 AVBEltV nicht greift, bin ich bereit, bis zu einer einvernehmlichen Klärung weiterhin Abschläge in der bisherigen Höhe zu zahlen.
.... Thomas Fricke Rechtsanwalt
Fortsetzung der Story
"Nach einer schriftlichen Auskunft der zuständigen Thüringer Energieaufsichtsbehörde vom 08.03.2004 an Herrn RA Fricke wurden der TEAG in dem Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003 keine Tariferhöhungen genehmigt. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar wurde erst im Jahre 2003 durch einen Vergleich abgeschlossen, wonach der TEAG auf deren Antrag erst ab 01.01.2004 eine Tariferhöhung um lediglich durchschnittlich 0,85 Ct/kWh genehmigt wurde.
Herr RA Fricke machte daraufhin in einem weiteren Schreiben an die TEAG geltend:
Auch wenn der Allgemeine Tarif vorliegend auf den betreffenden Versorgungsvertrag keine Anwendung finden sollte, stellt sich gleichwohl zunächst die Frage, woraus sich ein Recht des Versorgungsunternehmens auf einseitige Leistungsbestimmung und mithin auf eine Preiserhöhung herleiten soll. Preiserhöhungen sollen in 2002 und in 2003 erfolgt sein.
Die Vorschriften der AVBEltV gelten bekanntlich nur für die Versorgung nach den Allgemeinen - regelmäßig nach § 12 BTOElt behördlich genehmigungspflichtigen - Tarifen. In Sonderabnehmerverträgen müsste die Geltung der Vorschriften der AVBEltV deshalb wohl explizit vertraglich vereinbart werden. Eine Einbeziehung wird bestritten. Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht.
Ist eine solche Einbeziehung vertraglich vereinbart, kommen Preiserhöhungen wohl auch nur dann in Betracht, wenn nach der BTOElt eine Erhöhung der Allgemeinen Tarife zulässig wäre:
Die allgemeine Versorgungspflicht nach §§ 10, 11 EnWG richtet sich bisher nach den Bestimmungen der AVBEltV und der BTOElt. Diese Vorschriften bilden demnach zum Schutz der Verbraucherinteressen eine Einheit und greifen deshalb auch ineinander.
Andererseits gilt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in solchen Sonderabnehmerverträgen der Inhaltskontrolle auch nach §§ 308 und 309 BGB unterliegen, soweit die Versorgungsbedingungen zum Nachteil der Abnehmer von den Vorschriften der AVBEltV abweichen. Dies würde im Ergebnis wohl auch dazu führen, dass Preiserhöhungen nur unter den Voraussetzungen der Erhöhung der Allgemeinen Tarife nach BTOElt und zwar im entsprechenden Verhältnis zulässig sind.
Es stellt sich mithin zunächst die Frage nach der vertraglichen Verfasstheit der Stromlieferungsverträge im Segment der Sonderabkommen bei Bestabrechnung.
Selbst wenn dabei eine vertragliche Regelung bestünde, die ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht durch das EVU zuließe, stellt sich weiter die Frage nach der Rechtfertigung der einzelnen Preiserhöhungen.
Schließlich wurden seit dem 01.04.2001 bis zum 31.12.2003 Erhöhungen des Allgemeinen Tarifes nach § 12 BTOElt nicht genehmigt. Bei diesen Entscheidungen der Energieaufsichtsbehörde war darauf abzustellen, ob die beantragten Tariferhöhungen in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich waren, wobei die Kosten- und Erlöslage bei der Versorgung der einzelnen Bedarfsarten besonders zu berücksichtigen war. Dies wurde offensichtlich für die Zeit vor dem 01.01.2004 verneint.
Dies legt den Schluss nahe, dass auch im übrigen Tariferhöhungen unter den genannten Prämissen nicht gerechtfertigt waren:
Andernfalls hätte sich auch das Verhältnis der Preisstellung bei Bestpreisabrechnung gegenüber dem Allgemeinen Tarif zu Lasten der Kunden zwischenzeitlich verändert. Dann könnte aber die Preisentwicklung für Sonderabnehmer von der Preisentwicklung der Allgemeinen Tarife entkoppelt werden.
Dies könnte im Extremfall sogar zur Folge haben, dass der vom EVU bestimmte Sonderabnehmerpreis an den als Höchstpreis genehmigten Allgemeinen Tarif heranreicht, den er nur nicht überschreiten darf.
Selbst wenn hiernach ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für das EVU vertraglich vereinbart gewesen wäre, eine behördlich genehmigte Tariferhöhung ein Indiz für die Billigkeit der Allgemeinen Tarife und die Rechtfertigung der erfolgten Erhöhung der Tarife darstellen sollte (vgl. nur Kammergericht Berlin, RdE 2002, S. 243), stellt sich die Frage, ob im einzelnen eine Preiserhöhung wirksam zustande gekommen war.
Weil mir entsprechende Preiserhöhungen in den Jahren 2002 und 2003 nicht bekannt geworden sind, wird deshalb bestritten, dass diese Preiserhöhungen wirksam erfolgten, der bestehende Vertrag mithin zwischenzeitlich entsprechende Änderungen erfahren hat.
Und selbst wenn diese Preiserhöhungen vertraglich wirksam einbezogen worden wären, unterfielen diese einseitigen Leistungsbestimmungen jedoch auch dem § 315 BGB. Somit gilt dann aber auch § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB mit den bereits aufgezeigten Folgen.
Für den Bereich der Allgemeinen Versorgung soll nach der zitierten Entscheidung des KG Berlin wegen der gestuften Darlegungs- und Beweislast im Bereich des § 315 BGB gelten, dass das Versorgungsunternehmen zum Nachweis der Angemessenheit und Billigkeit der geforderten Tarife zunächst die behördlichen Tarifgenehmigungen samt aller Antragsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnungen vorzulegen hat, damit der Kunde hiernach die Ordnungsmäßigkeit des Genehmigungsverfahrens darauf überprüfen kann, ob dieses Zweifel an den geforderten Tarifen gebiert (vgl. Hempel, RdE 2002, S. 246, dort unter b.).
Dies kann aber nicht erst im gerichtlichen Verfahren gelten, da andernfalls dem Kunden das gesamte Prozessrisiko aufgebürdet würde. Dies wäre jedoch mit dem Rechtsgedanken des § 315 BGB völlig unvereinbar, weil es das Recht des Kunden auf den Nachweis der Angemessenheit und Billigkeit der geforderten Preise völlig entwerten würde.
Mithin sind dem Kunden, der entsprechende Einwendungen erhebt, die entsprechenden Unterlagen - ggf. gegen Kostenerstattung für Kopien und Versand - vorzulegen. ...
RA Thomas Fricke Knebelstr. 16, 07743 Jena Tel. 03641/ 42 29 40, Fax: 03641/ 42 29 39


