Inhalt
Bund der Energieverbraucher siegt auch in zweiter Instanz gegen Stadtwerke Gelnhausen
(4. Januar 2008, aktualisiert 4. Januar 2010) Der Bund der Energieverbraucher hat auch in zweiter Instanz den Prozess gegen die Preisgleitklausel in den Vario-Verträgen der Stadtwerke Gelnhausen (Main-Kinzig-Kreis) gewonnen. (Urteil OLG Frankfurt/Main v. 13. Dezember 2007 - Az: 1 U 41/07)
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 13.12.2007 die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 19. Januar 2007(Az: 2-2 O 250/06) zurückgewiesen. Die Stadtwerke hatten zunächst Revision gegen das Urteil eingelegt, dann aber deren Aussichtslosigkeit eingesehen und die Revision zurückgenommen, woraufhin der BGH die Stadtwerke des Rechtsmittel der Revision für verlustig erklärt (Beschluss vom 20. Oktober 2009, Az VIII ZR 31/08).
Es handelt sich um das erste Verfahren bundesweit gegen unzulässige Preisleitklauseln in Stromlieferverträgen. Die Stadtwerke hatte während des Gerichtsverfahren Widerklage gegen die Klage erhoben. Diese Widerklage wurde vom Landgericht abgewiesen.
Der Bund der Energieverbraucher hatte die Stadtwerke als Stromanbieter verklagt, weil die Preisgleitklausel in den Vario-Verträgen undurchsichtig und vollzogene wie auch künftige Preiserhöhungen nicht rechtmäßig seien. Richter Ulrich Stump stellte überdies heraus, dass in der Klausel ein Sonderkündigungsrecht fehle, mit dem Verbraucher auf Preiserhöhungen reagieren könnten. Mit den Vario-Verträgen legen sich Kunden für zwölf Monate fest. Zwar gebe es eine Kappungsgrenze für Erhöhungen, aber ob diese angemessen seien, "darüber sagt die Klausel nichts", sagte Stump.


