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Billigstrom: Angebote und Konditionen genau
prüfen
(8. August 2007, aktualisiert 6. Oktober 2007) Wer den
Stromanbieter wechselt, hat Anspruch darauf, den Preis des neuen
Anbieters zu kennen. Genau diesen Preis liefern die Billiganbieter
am Markt nicht. Stattdessen verliert sich der Verbraucher in einem
Gestrüpp aus Boni, Vorauskasse, Freimengen, Paketpreisen und
Sonderabschlagszahlungen. Gemeinsam ist diesen Tarifen: Sie sind
nicht vergleichbar und transparent. Nicht einmal Experten blicken
im Tarifgestrüpp noch durch. Damit sind diese Tarife nach
geltendem Europarecht und auch nach deutschem Recht unzulässig
(§ 41, Abs. 2, Satz 3 EnWG). Denn vorgeschrieben sind
transparente und verständliche Tarife.Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat deshalb heute in einem Schreiben die Bundesnetzagentur aufgefordert, diese Tarife zu untersagen.
"Die Verwirrung hat Methode. Kunden sollten die Finger von diesen Anbietern lassen", warnt der Vereinsvorsitzende Dr. Aribert Peters. "Versuchen Sie einmal vor Vertragsabschluss herauszufinden, wie hoch der Preis je Kilowattstunde bei einem Billiganbieter sein wird. Sie werden schnell bemerken, dass dies kaum möglich ist".
Sorgfältige Analysen haben ergeben, dass ein kostendeckender Strompreis ohne Gewinn und Vertriebskosten derzeit bei etwa 17,8 Cent je Kilowattstunde läge. Die günstigsten Stromhändler bieten jedoch teilweise Tarife unter diesem Niveau an. Nach einer Analyse des Verbraucherportals Verivox liegen die Strompreise der billigsten Anbieter zwischen 16 und 19 Cent je Kilowattstunde je nach Abnahmemenge.
Gerade die Billiganbieter verlangen häufig Vorauskasse von den Kunden. Es fragt sich daher schon, ob die Vorauszahlungen der Neukunden solcher Anbieter auch dazu dienen, die Stromlieferung an die Altkunden zu finanzieren. Dieses System kann nur funktionieren, solange die Kundenzahlen lawinenartig ansteigen, wie das seit einigen Monaten der Fall ist.
Zu Beginn der Strommarktliberalisierung sind zahlreiche Billigstanbieter nach kurzer Zeit wieder vom Markt verschwunden. Tausende Kunden, die für ihren Strom teilweise beträchtliche Summen vorausbezahlt hatten, mussten sich neu eindecken. Hier musste der Verdacht aufkommen, dass diese Anbieter mit der Vorauszahlung hohe Profite erzielen wollten. Es ließ sich jedoch von vornherein absehen, dass sie ihre Lieferverpflichtungen letztlich nicht dauerhaft erfüllen können.
"Die spektakulären Konkurse der Vergangenheit haben das Vertrauen der Verbraucher in den Strommarkt nachhaltig geschädigt" sagt der Vereinsvorsitzende Peters: "Das darf und soll sich nicht wiederholen".
Der Präsident der Bundesnetzagentur Mathias Kurth hat in seinem Antwortschreiben vom 5. September 2007 dargestellt, dass die Verordnung nach § 42, Abs. 2 EnWG, die ein Einschreiten der Bundesnetzagentur ermöglichen würden, vom Bundeswirtschaftsministerium noch nicht erlassen worden sind. Die Verbraucherrechte aus der Elektrizitätsrichtlinie Anhang A gelten deshalb in Deutschland nicht für Haushaltskunden ausserhalb der Grundversorgung.
In dem Schreiben heisst es: "Auch mir bereiten manche
Angebote für den Endkunden Sorge und ich kann jedem
Verbraucher nur empfehlen, sich die Risiken bestimmter Angebote und
dei Vergleichbarkeit der Konditionen genau vor Augen zu
führen. Insofern bin ich auch dem Bund der Energieverbraucher
dankbar, dass er hier wichtige Aufklärungs- und
Beratungsarbeit leistet." Download Antwort Bundesnetzagentur (57.68 kB)


