EEX Börsenrat verbietet Preismanipulationen und Falschinformationen Code of Conduct verabschiedet

EEX Börsenrat verbietet Preismanipulationen und Falschinformationen

(20. Juni 2008) Der Börsenrat der Leipziger EEX verabschiedet einen "Code of Conduct", in dem jedwede Form der Manipulation des Börsenhandels und der Börsenpreise sowie der unlauteren Nutzung der Börse und ihrer Einrichtungen untersagt wird.

Damit schließt sie im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts Lücken, die der Gesetzgeber für den Energiemarkt bislang nicht hinreichend geregelt hat. Die EEX will so das öffentliche Vertrauen in sie, ihren Preisbildungsmechanismus sowie ihre europaweite Referenzwirkung stärken.

Im September 2007 hatte der EEX-Börsenrat seinen Compliance-Ausschuss beauftragt, allgemeine Verhaltensregeln und ein Modell für einen Best-Practice-Standard für Energiebörsen auszuarbeiten, den EEX und Powernext umsetzen.

Der Börsenrat verabschiedete außerdem eine zeitliche Ausdehnung der Kontrakte am EEX-Strom-Terminmarkt. Die Phelix Futures verlängern sich von sechs Monaten bzw. sieben Quartalen auf bis zu neun Monate oder elf Quartale. Damit können Händler neben dem Frontjahr ein weiteres Jahr mit Quartalen abbilden.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat die neuen Verhaltensregeln als überfällig begrüßt. Nach wie vor sei es jedoch zulässig, durch gezielte Käufe an der Börse den Börsenkurs in die Höhe zu treiben, um diesen Strom dann äußerbörslich zu diesem hohen Kurs wieder zu veräußern. Strom sei aufgrund seiner Spezifika überhaupt nicht börsenfähig, erklärte der Verein.

In den Regeln heisst es:

§ 3 Grundsatz

(1) Zur Sicherstellung eines freien, transparenten und fairen Handels an der EEX sind jede Form der Manipulation des Börsenhandels und der Börsenpreise sowie die unlautere Nutzung der Börse und ihrer Einrichtungen verboten. Verboten sind insbesondere:

- die Eingabe von Orders ohne Handelsinteresse (fiktive Orders),

- der Abschluss von Geschäften mit Eignung zur Manipulation der Börsenpreise (irreführen-de Handelsgeschäfte),

- Absprachen oder das kollusive Zusammenwirken von Börsenteilnehmern untereinander oder mit Dritten,

- die Beeinflussung von Settlementpreisen, so dass diese nicht den fairen Marktwert wieder geben. § 9

Informationen

Es ist einem Börsenteilnehmer bzw. seinen Börsenhändlern verboten,

- marktrelevante Informationen vorsätzlich falsch oder so zu veröffentlichen oder zu verbrei-ten, dass diese auf die Marktteilnehmer der EEX irritierend wirken können. Marktrelevante Informationen sind Informationen, die für die Bewertung oder Preisbildung eines der an der EEX gehandelten Produkte erheblich sind.

- marktrelevante Informationen in Missbrauchsabsicht zurück zu halten, wenn er damit gegen gesetzliche Veröffentlichungspflichten verstößt.

- sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, in unzulässiger Weise auf den Börsen- oder den Settlementpreis der an der EEX gehandelten Produkte einzuwirken.

letzte Änderung: 18.05.2018