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Strom- und Gassperre: Verbraucher sollten sich wehren
Selbst bei ganz offensichtlich falschen, überhöhten oder Jahre zurückliegenden Strom- und Gasrechnung erzwingen viele Versorgungsunternehmen die Zahlung, indem sie mit Liefersperre drohen. Gerade durch den Wechsel des Anbieters verlieren viele Stromversorger derzeit den Überblick. Die Verbraucher wissen oft nicht, wie sie sich wehren können. Der Bund der Energieverbraucher sagt, wie vorzugehen ist: "Man kann sich ohne großes Kostenrisiko auch ohne einen Anwalt gegen eine ungerechtfertigte Strom- oder Gassperre wehren".
(11. Januar 2004) - Strom ist ein besonderer Saft. Ohne Strom
läuft in einem Haushalt nichts mehr, keine Heizung, kein
warmes Wasser, kein Licht, kein Telefon, kein Radio, kein
Kühlschrank. Deshalb kann man auf Strom genauso wenig
verzichten, wie ein gasbeheizter Haushalt im Winter nicht auf
Gaslieferung verzichten kann.
In der einschlägigen Verordnung (AVBEltV) ist in §33 Abs.
2 festgelegt, wann die Stromversorgung eingestellt werden darf:
"Bei ...Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz
Mahnung ...ist dieses (Versorgungsunternehmen) berechtigt, die
Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt
nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung
außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen
Verpflichtungen nachkommt." Eine wörtlich gleichlautende
Regelung enthält die AVBGas für die Einstellung der
Gaslieferung.
In Grossbritannien starb das Ehepaar Georg und Gertrude Bates laut
einem Bericht des Bonner Generalanzeigers an Unterkühlung. Dem
Rentnerehepaar, 89 und 86 Jahre alt, hatte man die Gasversorgung
gesperrt und dadurch die Wohnung unbeheizbar gemacht. In der
vorletzten Dezemberwoche 2003 starben mehr als 2.500 Briten an den
direkten Folgen eines kalten Winters.
Selbst wenn man seine Strom- und Gasrechnung bezahlt, kann man
Strom und Gas abgestellt bekommen, wenn der Vermieter der Kunde des
Versorgungsunternehmens ist und dort seine Rechnung nicht
begleicht. Details hier
Wie kann man sich wehren?
Wer eine Stromsperre angedroht bekommt oder wessen Strom oder Gas abgestellt wird, kann beim Gericht selbst eine "Einstweilige Verfügung" beantragen. Durch eine solchen Verfügung erzwingt das Gericht die Fortsetzung der Strom- oder Gaslieferung. Gem. §§ 936, 920 III ZPO kann ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des (zuständigen) Amtsgerichts erklärt werden.
Der Verbraucher, dem eine Strom- oder Gasliefersperre droht, kann
sich an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts wenden. Er kann
dort sein Problem einem Rechtspflegen schildern, der auch einen
Antrag für ihn formuliert, ohne daß dem Verbraucher
hierdurch weitere Kosten entstehen. Anwaltszwang herrscht erst bei
einem Streitwert von über 5.000. Der Streitwert bei einer
Stromsperre ist weit geringer und wurde z.B. vom Amtsgericht Bonn
(Aktenzeichen 13 C 668/03) auf 115 Euro festgesetzt.
Allerdings ist im Ergebnis der Grundsatz vor den Zivilgerichten
"Verlierer zahlt" zu beachten. Die Gerichtskosten und die
Kosten eines gegnerischen Anwalts sind also im Unterliegensfall vom
Verbraucher zu zahlen. Aber auch dieses Risiko ist in etwa
kalkulierbar. Bei einem Streitwert von bis zu 300,- € betragen
zur Zeit die Gerichtskosten 25 € und die
Prozeßgebühr für den Anwalt (ohne mündliche
Verhandlung) nochmals 25 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer i.
H. v. 16 %.
Diese Information ist für alle Betroffenen wichtig, damit sie
sich ggfs. selbst helfen können. Viele scheuen den Gang zum
Anwalt und/oder zum Gericht, weil sie Angst haben, hierdurch eine
unüberschaubare Kostenlawine loszutreten, und verzichten aus
diesem Grund darauf, ihre Rechte wahrzunehmen.
Beispiel für einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung hier.
Die Novelle der AVBEltV ist längst überfällig und seit drei Jahren in intensiver Diskussion. Details und Verordnungstext hier

