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FlexStrom AG
Handelsblatt erwirkt einstweilige Verfügung gegen FlexStrom
Pressemitteilung des Handelsblattes vom 24. Januar 2013
(24. Januar 2013) Der umstrittene Berliner Billigstromanbieter FlexStrom hat falsche Angaben über die juristischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Wirtschafts- und Finanzzeitung Handelsblatt gemacht und muss dies nun unter einer Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro unterlassen.
Dies entschied das Landgericht Köln in einem Beschluss vom 18. Januar 2013 (Aktenzeichen 28 O 18/13). FlexStrom darf bezüglich einer gegen das Handelsblatt erlassenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln nicht mehr behaupten, das Gericht habe es dem Handelsblatt untersagt, zu behaupten, dass Flexstrom die Durchleitung von Strom bei diversen Regionalgesellschaften nur noch gegen Vorkasse gestattet sei. Das Handelsblatt hat sich damit in seinem Unterlassungsbegehren zu 100 Prozent durchgesetzt. FlexStrom wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Handelsblatt hatte in den vergangenen Wochen mehrfach über Krisenzeichen bei FlexStrom berichtet. So kam rund ein Viertel aller 14.000 Beschwerden bei der Schlichtungsstelle für Energie von Verbrauchern, die einen Vertrag bei FlexStrom haben. Oft ging es dabei um zurückgehaltene Boni. Zahlreiche Netzbetreiber haben nach massiven Zahlungsrückständen von FlexStrom in den vergangenen Monaten nur noch gegen Vorkasse mit dem Stromdiscounter Geschäfte gemacht. Im November scheiterte FlexStrom beim Versuch, mit einer Anleihe frisches Kapital in Höhe von 35 Millionen Euro einzusammeln. Der Free Cash Flow von FlexStrom lag im ersten Halbjahr 2012 bei minus 15,8 Millionen Euro und das Kundenwachstum war stark rückläufig.
Handelsblatt-Herausgeber Gabor Steingart kommentiert die Entscheidung des Gerichts wie folgt: „Das Handelsblatt wird den deutschen Strommarkt auch weiterhin kritisch unter die Lupe nehmen und wo nötig auch infrage stellen. Der angelsächsische Ansatz ‚without fear and favor‘ gilt auch für das Handelsblatt.“
LG Köln, Az 28 O 18/13
Gegen die einstweilige Verfügung des LG Köln besteht das Rechtsmittel des Widerspruchs.
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