Landgericht Berlin: Flexstrom muss Bonus zahlen Die Verbraucherzentrale Berlin hat in ihrer Klage gegen Flexstrom vor dem Landgericht Berlin recht bekommen

Landgericht Berlin: Flexstrom muss Bonus zahlen

(18. Januar 2013, geändert 24.1.2013) Die Verbraucherzentrale Berlin hat in ihrer Klage gegen Flexstrom vor dem Landgericht Berlin recht bekommen und eine von Flexstrom verwendete Klausel bei Bonuszahlungen als missverständlich und damit ungültig erklärt.

Der Stromanbieter verspricht Neukunden einen "Aktionsbonus", der nach zwölf Monaten erstattet werden soll. Kündigt der Kunde den Vertrag zum Ablauf der Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten, verweigert Flexstrom die Auszahlung der Gutschrift und beruft sich dabei auf die Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung bis zum 29. Juni 2011: Diese Klausel ist nach Ansicht des Landgerichts Berlin intransparent und benachteiligt dadurch die Endkunden entgegen Treu und Glauben (Urteil vom 27.11.2012, Az.: 16 O 640/11). Der Bonus ist daher zu erstatten. Laut Angabe von Flexstrom wird diese Klausel nicht mehr verwendet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In einem anderen Urteil warf das Landgericht Heidelberg Flexstrom versuchte Bauernfängerei vor.

Stromkunden mit dieser Klausel, denen Flexstrom die Auszahlung der Gutschrift verwehrt sollten Flexstrom per Einschreiben eine Frist für die Zahlung des Bonus von 14 Tagen setzen. Sollte die Frist ohne einen Geldeingang auf dem Konto verstreichen, rät der Bund der Energieverbraucher e.V. zu einem Mahnbescheid gegen Flexstrom.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hatte Flexstrom die "Trübe Funzel" für besonders verbraucherunfreundliches Verhalten verliehen und rät von einem Wechsel zu Flexstrom ab.

letzte Änderung: 28.07.2018