Bilanzakrobatik der VEAG
Abschreibungen sollen die Anschaffungs- und Herstellungskosten abnutzbarer Vermögensgegenstände über deren Lebensdauer verteilen. Derartige Abschreibungen sind Kosten der Stromherstellung und gehen als solche in die Strompreiskalkulation ein. Sie sichern die Erhaltung der Vermögenssubstanz des Versorgungsunternehmens.
Die VEAG hat aber eine Reihe von überhöhten Abschreibungen vorgenommen, denen kein Werteverzehr gegenübersteht. Durch solche Abschreibungen bereichert sich ein Stromversorger auf Kosten seiner Stromkunden. Gleichzeitig werden überhöhte Einnahmen verschleiert. Die VEAG hat in ihrer Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 für den Kraftwerkspark 4,19 Mrd. DM in Ansatz gebracht. Nach sorgsamer Berechnung wäre hierfür lediglich ein Betrag von 1,51 Mrd. DM angemessen gewesen. Auf diesen überhöhten Wert sind dann Abschreibungen vorgenommen worden, "die letztlich vom Stromverbraucher über den Strompreis gezahlt worden sind. Hier hat die VEAG entgegen ihrer Verpflichtung, eine preiswürdige Versorgung durchzuführen, gehandelt und die auf den zu hohen Wertansätzen beruhenden Abschreibungsbeiträge einbehalten".
Die VEAG hat dann "die ursprünglich schon zu hohe Anlagenbewertung der DM-Eröffnungsbilanz später noch einmal um 2,95 Mrd. DM erhöht und damit für 1993 und 1994 weitere zusätzliche Abschreibungsspielräume von mehr als 1,5 Mrd. DM geschaffen und auch genutzt. Auch diese weiteren Abschreibungen waren nur möglich, weil die VEAG über zu hohe Strompreise Einnahmen aus dem Stromverkauf erzielte, die sie entweder zu Preissenkungen oder zur Versteuerung eines Gewinns hätte veranlassen müssen. Da dies nicht geschah, verblieben die vom Stromverbraucher gezahlten Beträge im Unternehmen und gehören als Substanz nunmehr den Anteilseignern". Dies ist erstaunlich, weil ein Großteil der zu bewertenden Anlagen nach VEAG-Angaben völlig veraltet, umweltschädlich und unproduktiv war.
Alle diese Anlagen sollten mit erheblichem Aufwand abgerissen oder grundlegend modernisiert werden. " Zwischen 1991 und 1994 hat die VEAG zusätzlich Sonderabschreibungen nach §4 Fördergebietsgesetz in Höhe von 1,9 Mrd. DM vorgenommen. Auch diesen Sonderabschreibungen steht kein Werteverzehr gegenüber. "Sie dienen nicht einer preiswürdigen Versorgung der Verbraucher, sondern allein den Interessen der VEAG und ihrer Anteilseigner, denen auf diese Weise Vermögen zuwächst". "Wir haben nachgewiesen", so das Gutachten, "daß die VEAG erhebliche Überschüsse erzielt hat, die unter Abspaltung und durch Sonderabschreibungen bilanztechnisch für den gegebenenfalls sonst auszweisenden Gewinn unsichtbar gemacht worden sind. Die Höhe dieser Summe, bezogen auf den Zeitraum von 1991-1994 sind rund 6,6 Mrd. DM über den vom Stromverbraucher gezahlten Strompreis für Abspaltung und Sonderabschreibungen verwendet worden, läßt nur den Schluß einer nicht kostengerechten Preiskalkulation zu" (Gutachten, S. 190). Die VEAG hat auf dem Rücken der Stromverbraucher aus Gewinnen beim Stromverkauf ein Eigenkapital von rd. 4,2 Mrd. DM aufgebaut. Auch diese Vermögenspolitik verstößt gegen das Kartellgesetz §103 Abs. 5. Atz 1 Nr. 1.