Ownership-Unbundling geht rechtlich Nach Einschätzung der Anwaltskanzlei Becker Büttner Held (BBH) ist eine eigentumsrechtliche Entflechtung der europäischen Energiekonzerne mit deutschem und EU-Recht vereinbar

Ownership-Unbundling geht rechtlich

(23. April 2006) Nach Einschätzung der Anwaltskanzlei Becker Büttner Held (BBH) ist eine eigentumsrechtliche Entflechtung der europäischen Energiekonzerne mit deutschem und EU-Recht vereinbar, zumindest für die Übertragungsebene. Dies gelte dann, wenn sich die EU auf die Binnenmarktkompetenz nach § 95 EGV stütze. Der einschränkende § 295 EGV greife hier nicht. Ob das Ownership-Unbundling gegen den Grundsatz der Eigentumsgarantie oder der Berufsfreiheit verstoße, hänge davon ab, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe.

Das Deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen erlaubt der Kartellbehörde alle Maßnahmen, die für eine Wirksame Abstelung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind (§ 31 Abs. (2) GWB). Dazu zählten laut amtlicher Begründung auch strukturelle Maßnahmen. Da es sich bei Übertragungsnetzbetreibern um die Schlüsselfiguren im Energiemarkt handle und wegen der vertikalen Integration der Unternehmen erhebliche Interessenskonflikte bestünden, sei ein Eingriff in die Eigentumsrechte durchaus zulässig und stehe auch im Einklang mit dem Eigentumsgrundrecht, so BBH.

Auf der Verteilnetzebene sei ein Ownership-Unbundling dagegen weder geeignet noch erforderlich. Der Bund der Energieverbraucher vertritt hingegen die Ansicht, dass die überhöhten Netzentgelte auf der Verteilnetzebene das Haupthindernis für den Wettbewerb darstellen. Sie machen auch den größten Anteil der Netzemntgelte aus. Deshalb muss das Ownership Unbundling auch die Verteilnetze umfassen. Die Politik dürfe vor den Kommunen nicht einknicken.

letzte Änderung: 09.01.2025