ED 01/11
Seit dem 1. Mai 2014 haben sich die gesetzlichen Bestimmungen geändert.

Energieausweise für Hauskäufer

Seit dem 1. Mai 2014 haben sich die gesetzlichen Bestimmungen geändert. Was wichtig ist für Hauskäufer, hat Dr.-Ing. Klaus-Dieter Clausnitzer zusammengestellt.

(28. August 2014)

Ich bin dabei, ein Wohngebäude zu kaufen. Muss mir ein Energieausweis vorgelegt werden? Und, falls ja, zu welchem Zeitpunkt?

In der Regel: Ja! Ab dem 1.Mai 2014 muss der Verkäufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie vorlegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt.

Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Ausweis oder eine Kopie dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen, spätestens dann, wenn man als potenzieller Käufer dazu auffordert.

Unverzüglich nach Vertragsabschluss ist dem Käufer der Energieausweis oder eine Kopie davon zu übergeben.

Ausnahmen gibt es für Wohnungen in Baudenkmälern, ganze Baudenkmäler und für Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche.

Ich beabsichtige, eine Eigentumswohnung zu kaufen. Bekomme ich einen Energieausweis für die Wohnung, für die ich mich interessiere?

In Deutschland nicht. Dort gilt ein Energieausweis  i.d.R. für das ganze Gebäude. Es gibt aber Ausnahmen, z.B. für Wohnungen in Nichtwohngebäuden: Hier ist für die Wohnung bzw. die Wohnungen ein eigener Ausweis zu erstellen.

Der Ausweis geht bei Wohngebäuden nicht auf die individuelle Situation einer Wohnung ein (z.B. ihre Lage im Gebäude oder auf eine wohnungsweise unterschiedliche Gastetagenheizung).

Was steht im Energieausweis?

In einem Energieausweis stehen Angaben zum Energiebedarf und/oder Energieverbrauch eines Gebäudes, mit welchem Energieträger die Beheizung und Warmwasserbereitung erfolgt und anderes mehr. In ab 1.5.2014 ausgestellten Energieausweisen für Wohngebäude werden die Gebäude ferner einer bestimmten Effizienz-Klasse (von A+ bis H) zugeordnet, wie man es von Kühlschränken kennt.

Was kann man aus dem Energieausweis nicht direkt ablesen?

Weder die Heizkosten noch die energetische Qualität einzelner Bauteile (z.B. Fenster) kann man einem Energieausweis entnehmen. Jedoch gibt ein Energieausweis durchaus Hinweise auf die Heizkosten:

  • Wenn der Endenergiekennwert im grünen Bereich liegt, sind die Kosten für Brennstoffe eher gering. Umgekehrt: wenn dieser Wert im roten Bereich liegt, sind sie eher hoch.
  • Ein Experte kann die Heizkosten durchaus mit einer gewissen Unsicherheit abschätzen. Die Kosten hängen außer vom Bedarf bzw. Verbrauch nicht zuletzt von den eingesetzten Energieträgern ab: Zum Beispiel ist Strom weitaus teurer als Erdgas. Zu berücksichtigen ist u.a., dass zu den Kosten für die Energie i.d.R. weitere Kosten hinzukommen, die mit der Heizung zu tun haben. Dies sind z.B. Wartungs-, und Schornsteinfegerkosten. Bei Eigentumswohnungen spielen auch die Lage einer Wohnung innerhalb eines Gebäudes und ihr Zuschnitt eine Rolle. Und last but not least hängt vieles von der individuellen Nutzung ab. Hier sind es vor allem die Raumlufttemperaturen, die Lüftung und der Warmwasserverbrauch, die die Kosten beeinflussen.

Gibt es verschiedene Arten von Energieausweisen? Welche sind das?

Es gibt in der Tat verschiedene Arten und es ist nicht so leicht, diese zu unterscheiden. Zum einen gibt es unterschiedliche Ausweise für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Ferner gibt es Unterschiede in den Formularen für einen Energieausweis, die vom Tag der Anfertigung des Energieausweises abhängen. So sehen z.B. Energieausweise, die nach dem 1.5.2014 ausgestellt werden müssen, anders aus als solche, die z.B. 2010 ausgestellt wurden. Und last but not least gibt es z.B. innerhalb der Energieausweise für Wohngebäude mehrere Seiten, von denen i.d.R. die Seite 2 und 3 alternativ ausgefüllt werden müssen. Wenn Seite 2 ausgefüllt wurde, handelt es sich um einen so genannten Bedarfsausweis, wenn Seite 3 ausgefüllt wurde, um einen so genannten Verbrauchsausweis.

Wie lange gilt ein Energieausweis?

Er gilt grundsätzlich 10 Jahre. Es gibt aber Ausnahmen, z.B. wenn eine Erweiterung eines Gebäudes vorgenommen wird.

Von unserem Experten und Vereinsmitglied Dr.-Ing. Klaus-Dieter Clausnitzer

letzte Änderung: 05.11.2018