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Das neue EEG-Gesetz: Hinweise für Solaranlagenbetreiber
Das novellierte Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) trat am 1. August 2004 in Kraft. Es verbrieft die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien für die Dauer von 20 Jahren und bringt eine Reihe von Änderungen für neue Solaranlagen, aber auch für Wind-, Biomasse und Wasserkraftanlagen. Mit den Neuerungen für Solaranlagen befasst sich der Beitrag von Dieter Sarkander
(23. September 2004) - Das EEG fördert die umweltschonende Gewinnung von elektrischer Energie nicht durch Subventionen, sondern durch eine Umlage. Die Energieversorgungsunternehmen geben die Mehrkosten für die erneuerbaren Energien an die Endverbraucher weiter. Wer mehr Strom verbraucht, zahlt auch mehr für die Förderung erneuerbarer Energien. Die Mehrkosten, die der einzelne Verbraucher zahlt, sind gering. Sie liegen bei acht Euro im Jahr für eine vierköpfige Familie.
Das bisher geltende EEG löste am 1. April 2000 das Stromeinspeisegesetz vom 7. Dezember 1990 ab, durch das die Energieversorgungsunternehmen seit 1991 verpflichtet wurden, Strom aus erneuerbaren Quellen in Höhe einer festgelegten Vergütung in das Versorgungsnetz des Energieversorgers aufzunehmen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde am 25. Februar 2000 im Bundestag sowie am 17. März 2000 im Bundestag verabschiedet und trat am 1. April 2000 in Kraft.
Altanlagenbesitzer: Keine Änderung
Für Altanlagenbesitzer ändert sich durch das neue EEG wenig. Lediglich bei Anlagenerweiterungen im Jahr 2004 sind ergänzende Regeln zu beachten.
Modularer Anlagenbegriff
Der Anlagenbegriff wurde eindeutig definiert. Der so genannte modulare Anlagenbegriff ist Gesetz geworden. Je PV-Modul besteht eine PV-Anlage. Wer beispielsweise bei seiner Anlage zehn Module montiert hat, betreibt nach der Definition des EEG zehn PV-Anlagen. Das hat nur Bedeutung für Anlagenerweiterungen. So kann nicht einfach durch Zubau einiger Module aus einer alten eine neue Anlage gemacht werden, um so durch die Hintertür in den Genuss der höheren Vergütung zu kommen. Für die Festlegung der Vergütungshöhe ist die Modulleistung ausschlaggebend.
Inbetriebnahmedatum klar definiert
Bei Anschluss-Verweigerung durch den Netzbetreiber ist diese Neuerung ein Vorteil. Der Anlagenbetreiber sollte im Streitfall allerdings eine sorgfältige Beweissicherung durchführen um sich zu schützen. Des Weiteren sind die Begriffe "Netz" und "Netzbetreiber" definiert, was in vielen Fällen den Netzanschluss erleichtern wird: "Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen Einrichtungen zur [...]", also auch die Hausanschlussleitung zum Netz.

Das neue Gesetz bringt viele Verbesserungen.
Neu wird der unbedingte Vorrang des Stroms aus Erneuerbaren Energien gegenüber Strom aus konventionellen Energien festgelegt. Aber Vorsicht: Erstmals wurde eine zusätzliche Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruches auf Anschluss formuliert: Das Anlagenregister. Wenn das Anlagenregister eingerichtet ist, müssen Einspeiser einen Antrag stellen, damit sie ihre Einspeise-vergütung nicht verlieren.
Netzanschluss
Allgemein hat der Gesetzgeber an der Aussage festgehalten, dass der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Anschluss seiner Anlage in kürzester Entfernung zum Standort seiner Anlage hat. Die Anschlussverweigerung durch den Netzbetreiber wurde erheblich erschwert. Auch der Anschluss des nur mittelbaren Anschlusses an das Netz des Netzbetreibers (Hausnetzdurchleitung) wurde geregelt.
Einspeisevertrag
Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem § 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Der Netzbetreiber kann also keinen Druck mehr ausüben, indem er zur Unterzeichnung eines ihm genehmen Vertrages drängt. Dies schließt aber den Abschluss eines Vertrages nicht aus, wenn Dinge geregelt werden sollen, die durch das EEG nicht abgedeckt sind.
Aufrechnung
Interessant ist des Weiteren, dass Netzbetreiber ihre Ansprüche gegenüber Anlagenbetreibern mit der Vergütung nicht einfach aufrechnen können. Dies ist nur zulässig, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Netzkosten Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstückes mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt. Weist der Netzbetreiber den Anlagen einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen.
Termin
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten bis zum 28. Februar des Folgejahres zur Verfügung zustellen.

Degression ab 2005 für dann neue Anlagen in Höhe von fünf Prozent jährlich. Das neue Gesetz bringt viele Verbesserungen.
Gewerberecht, Steuerrecht
Eine Gewerbeanmeldung ist beim selbstständigen Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Volleinspeisung nicht erforderlich. Der Einspeiser kann die Umsatzsteuer (Vorsteuer) für die Investitionsmaßnahme nach Voranmeldung vom Finanzamt erstattet bekommen. Er muss dann allerdings auch die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung beim Netzbetreiber geltend machen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Die Errichtungskosten einer Photovoltaikanlage können nach der sogenannten AfA-Tabelle über mehrere Jahre verteilt steuermindernd als Kosten geltend gemacht werden (Abschreibung). Die Abschreibung erfolgt über 20 Jahre verteilt.


