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Keine einstweilige Verfügung des Bundesverfassungsgericht gegen EEG

 

Mit einer Pressemitteilung vom 24. März 2009 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 18. Februar 2009 erläutert und auch in der Sache deutlich Stellung bezogen. Die Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich unbegründet.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Verfassungsbeschwerden gegen neues EEG

(12. Januar 2009) Zahlreiche Investoren haben in den vergangenen Jahren viel Geld in den Ausbau erneuerbarer Energien investiert. Sie taten dies im Vertrauen auf die gesetzlich gegebenen Vergütungsgarantien für 20 Jahre.

Durch die Neuregelung des § 19 EEG werden diese gesetzlich garantierten Mindestvergütungen teilweise rückgängig gemacht.

Durch eine Neufassung des Anlagenbegriffs werden bisher getrennte Anlagen zu einer Anlage zusammengefasst und erhalten dadurch eine geringere Vergütung. Bisher galten mehrere Anlagen, die technisch nicht miteinander verbunden waren, aber nebeneinander auf demselben Grundstück lagen, als Einzelanlagen mit individuellem Vergütungsanspruch. Nach der Neuregelung werden die Einzelanlagen zu einer Anlage zusammengefasst.

Der Gesetzgeber darf aber einmal gegebene verbindliche Zusagen nicht später wieder rückgängig machen.

Betroffen sind Biogasanlagen und auch PV-Anlagen.

Gegen diese Neuregelung haben Betreiber von Biogasanlagen zwei Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht (Az 1 BvG 3369/08 und 1 BvR 3299/08). 

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bund der Energieverbraucher e.V. und neun anderen Verbänden als sachkundigen Dritten nach § 27a BVerfGG die Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Beschwerden zu äußern. 

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat sich in seiner Stellungnahme der Argumentation der Verfassungsklagen inhaltlich angeschlossen. Er hat das Bundesverfassungsgericht gebeten,  

* die Neuregelung des § 19 EEG durch eine einstweilige Verfügung bis zur endgültigen Entscheiden auszusetzen und  

* die Hauptsacheentscheidung wie beantragt zu treffen und damit der Beschwerde zu entsprechen.

Von der Neufassung des Anlagenbegriffs in des § 19 EEG sind nicht nur Biogasanlagen, sondern auch PV-Anlagen nachteilig betroffen. Die Rechtslage gleicht den in den Verfassungsbeschwerden dargestellte Fällen.

Es ist zu erwarten, dass durch die Neuregelung des § 19 EEG eine sehr große Zahl von Photovoltaikanlagen nachträglich zusammengefasst werden und deren Vergütung dadurch absinkt. Auch dies würde einen Verfassungsbruch bedeuten, selbst wenn diesbezüglich möglicherweise keine Verfassungsklagen anhängig sind.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. bittet das Bundesverfassungsgericht nachdrücklich, die Entscheidung über die eingereichte Verfassungsbeschwerde so zu formulieren, dass damit auch die in großer Zahl betroffenen PV-Anlagen gleichermassen mit umfasst werden.

Bereits der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren die geplante Neuregelung kritisiert (BT Drs. 16/8148, S. 92 Stellungnahme BR). Der Bundestag ist dem nicht gefolgt, sondern war der Ansicht, die Neuregelung beinhalte lediglich eine Klarstellung.

Es ist absehbar, dass zahlreiche Anlagenbetreiber durch die Neuregelung in ihrem wirtschaftlichen Bestand gefährdet sind.

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