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Stärkung erneuerbarer Energien durch Novelle des Baugesetzbuches

(14. Juli 2004) - Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien, dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 30.04.2004 einstimmig beschlossen. Auf­grund der Zustimmung des Bundesrates kann dass Gesetz wie geplant zum Ablauf der Umset­zungsfrist, am 20.07.2004 in Kraft treten.

Neben umfänglichen Änderungen im Bereich der Umweltprüfung sowie der Öffentlichkeits­beteiligung stärkt das Gesetz auch die Berück­sichtigung Erneuerbarer Energien im Rahmen der Bauleitplanung. Bei der Aufstellung der Bau­leitpläne sind als Belange des Umweltschutzes insbesondere auch "die Nutzung Erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie" zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB). Der Beitrag der Bau­leitplanung zum Umwelt- und Naturschutz er­folgt damit auch für die Ziele des globalen Kli­maschutzes. Dies verbessert die Möglichkeiten von Gemeinden und Vorhabenträgern, Belange des Klimaschutzes im Rahmen der nunmehr gem. § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmenden Abwä­gung zu gewichten.
Solaranlage als Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages
Ferner ist mit der Änderung des §11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauGB verdeutlicht worden, dass Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages auch die Nutzung von Solaranlagen sein kann. Außerdem ist als möglicher Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages zudem die Nutzung solcher Anlagen und von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung für die Kälteversor­gung ausdrücklich genannt. Dadurch wird den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, die Umsetzung ihrer energiepolitischen und ener­giewirtschaftlichen Vorstellungen sicherzustel­len. Festlegungen in städtebaulichen Verträgen verlangen allerdings entsprechende Festset­zungen in Bebauungsplänen.
Festsetzungen im Bebauungsplan
Nach der BauGB-Novelle können im Bebau­ungsplan aus städtebaulichen Gründen "bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz Erneuerbarer Ener­gien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden" (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB). Dies­bezüglich sollen die bei der Errichtung von Ge­bäuden vorgesehenen baulichen Maßnahmen für den Einsatz Erneuerbarer Energien auch die diesbezüglichen technischen Maßnahmen ein­schließen.

Dieser Vorschlag sieht nicht vor, in den besag­ten Gebieten die Nutzung einer bestimmten Art von Energie vorzuschreiben, was auf eine ent­sprechende Verpflichtung der Bauherren hi­nauslaufen würde und verfassungsrechtliche Bedenken auslösen könnte. Der Gemeinde wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Ener­gien vorzugeben. Solche bauliche Maßnahmen können die Gebäudeausrichtung ebenso sein wie die Vorgabe, bestimmte Flächen bzw. Flä­chenneigungen als Voraussetzung für die Instal­lation von Fotovoltaikanlagen vorzusehen. In­soweit wird der Gemeinde das planerische Recht eingeräumt, die gesellschafts- und um­weltpolitisch gewollte Ausrichtung auf regene­rative Energien durch geeignete städtebauliche Maßnahmen (Vorgaben bestimmter baulicher Maßnahmen bei der Errichtung von Gebäuden) vorzugeben.
Privilegierung von Windkraft und Biomasse im Außenbereich
Für die Windenergiebranche ergeben sich keine darüber hinausgehenden Änderungen. Insbe­sondere bleiben Windkraftvorhaben im Außen­bereich auch in Zukunft gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich privilegiert, stehen aber unter dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die kommunalen Bauleitplanungsträger können also weiterhin im Rahmen von Flächen­nutzungsplänen Vorrangzonen für die Wind­energienutzung festsetzen. Bindungen können sich allerdings aus der Anpassungspflicht an übergeordnete Regionalpläne ergeben, in denen Vorrang-, Eignungs- oder Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen sind. Der Gesetzgeber stellt nunmehr in der Begründung zur BauGB-Novelle klar, dass Windenergieanla-genbetreibern im Außenbereich keine Entschä­digungsansprüche zustehen sollen, wenn durch die Anwendung des Planvorbehalts Windkraft­anlagen an bestimmten Standorten unzulässig sind. Eine entsprechende Änderung des § 42 BauGB wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die dort vorausgesetzte zulässige Nutzung Baulandqualität haben müsse, die im Außenbe­reich regelmäßig fehle.

Neben der Wind- und Wasserenergie werden künftig auch Biogasanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegiert, deren installierte elektrische Leistung 0,5 MW nicht überschreitet.

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