125 Martin Jensen. Foto: obs/Peter Jensen GmbH/Angerer, Krafft
Die Europäische Union schreibt mit der Ökodesign-Richtlinie künftig sparsame Heizungen und Warmwassergeräte vor.

Schock im Heizungskeller

Die Konsequenzen werden ähnlich einschneidend sein, wie das Glühlampenverbot: Die Europäische Union schreibt mit der Ökodesign-Richtlinie künftig sparsame Heizungen und Warmwassergeräte vor. Die finanzielle Größenordnung von Investitionen liegt bei Heizungen allerdings in einer ganz anderen Region, als bei Glühlampen. Das Thema wird uns in den kommenden Jahren noch intensiv beschäftigen. Wir geben eine erste Einführung.
Von Aribert Peters

(7. Juli 2014) Die Heiztechnikbranche wird sich durch die neuen Bestimmungen in den kommenden Jahren grundlegend verändern. Bereits zum 26. September 2015 müssen die Durchführungsverordnungen in Deutschland umgesetzt sein. Bis 2020 rechnet die EU mit ganz beträchtlichen Einsparungen durch die neuen Bestimmungen für Heizgeräte. Sie sollen für die ganze EU in der Größenordnung des derzeitigen Endenergieverbrauchs für Raumwärme in Deutschland liegen.

1246 Energielabel / Teil Foto: Photocase.de/bernjuer

Effizienz-Etiketten

Ab dem 26. September 2015 sind für Heiz- und Warmwassergeräte Effizienz-Etiketten vorgeschrieben. Sie ähneln dem Label für Waschmaschinen und Kühlschränke. Bei Wärmeerzeugern werden Wärmepumpen, Öl- sowie Gaskessel bewertet. Bei den Warmwasserbereitern werden Durchlauferhitzer, Klein- und Wandspeicher, Warmwasser-Wärmepumpen, Solarspeicher und indirekte Speicher mit einem europaweit einheitlichen Energielabel versehen. Grundlage ist die Verordnung für energierelevante Produkte (Energy-related Products, kurz „ErP“).

Es gibt sieben Effizienzklassen von „A“ für beste Effizienzwerte bis „G“ für die schlechtesten. Zudem sind die Kategorien mit Farbbalken von grün für „sehr effizient“ bis rot für „sehr ineffizient“ hinterlegt. Bei den Wärmeerzeugern werden die besten Geräte mit Inkrafttreten der Richtlinie zusätzlich zur „A-Einstufung“ mit bis zu zwei Plus-Zeichen versehen, ab Ende September 2019 können sie eine noch bessere Einstufung erreichen.

Der gesetzliche Rahmen

Bereits vor neun Jahren, am 6. Juli 2005, haben EU-Rat und Kommission die sogenannte Ökodesign-Richtlinie erlassen (2005/32/EG), weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit. Sie wurde in Deutschland durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz vom 27.2.2008 (EBPG) umgesetzt. Die Ökodesign-Richtlinie 2005 wurde 2009 erweitert und neu gefasst (2009/125/EG). Das neue Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) trat in Deutschland am 26. November 2011 in Kraft.

Für viele Produktgruppen sind die entsprechenden EU-Verordnungen bereits erlassen und in Kraft getreten, zum Beispiel für Standby-Verluste (1275/2008/EG), für Haushaltslampen (244/ 2009/EG), für Heizungspumpen (641/2009/EG), Fernsehgeräte (642/2009/EG), Kühl- und Gefriergeräte (643/2009/EG), Waschmaschinen (1015/ 2010/EG) und Geschirrspülmaschinen (1016/2010/EG). Es gibt jeweils eine Verordnung für die Anforderungen an die Geräte und eine weitere Verordnung für die Kennzeichnung der Geräte. Diese Verordnungen gelten unmittelbar auch in Deutschland. Hersteller beziehungsweise Importeure müssen prüfen, ob ein Produkt den Anforderungen der Richtlinie entspricht und kennzeichnen es dann mit dem „CE“-Zeichen und einem Effizienzlabel. Die Koordination der Marktaufsicht obliegt in Deutschland der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Die Produktgruppen

Zur Vorbereitung der Verordnungen wurden von der Kommission Vorstudien für bestimmte Produktgruppen vergeben, sogenannte „Lose“ oder „Lots“. Die seinerzeit gewählte Einteilung der Produkte in Lose hat sich zur Unterscheidung bewährt.

Für Heizungsanlagen werden folgende Produktgruppen (Lose) unterschieden:

  • Los 1: Heizkessel und Kombiboiler (Gas/Öl/Elektro) –  Kennzeichnung laut Verordnung 811/2013 vom 18. Februar 2013
  • Los 2: Warmwasserbereiter (Gas/Öl/Elektro) – Kennzeichnung laut Verordnung 812/2013 vom 18. Februar 2013, Anforderungen laut Verordnung 814/2013 vom 2. August 2013
  • Los 10: Klimageräte, Kleinventilatoren und Lüftungen
  • Los 15: Kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
  • Los 20: Einzelraumheizungen – Anforderungen laut Verordnung 813/2013 vom 2. August 2013
Brennwertgebot

Ab dem 26. September 2015 gilt indirekt ein Brennwertgebot. Denn die heute noch verbreiteten Niedertemperaturkessel erfüllen die Mindestanforderungen der Verordnungen nicht mehr. Für Mehrfamilienhäuser gibt es eine Härtefallregelung, die dort unter bestimmten Voraussetzungen auch künftig Niedertemperaturkessel erlaubt.

Wärmepumpenbonus

Wärmepumpen erhalten – politisch gewollt – eine höhere Effizienzklasse als ein Gas-Brennwertkessel. Das gilt auch für Wärmepumpen mit schlechter Arbeitszahl, die aufgrund des höheren Stromverbrauchs zu deutlich höheren Kosten führen und mit einer effizienten Heizung wenig gemein haben (siehe Bericht zu Wärmepumpen).

Kombianlagen

Alle Geräte erhalten eine eigene Effizienzkennzeichnung. In kombinierten Anlagen mit Solaranlage, Wärmepumpe oder Speicher hat jede Komponente ein eigenes Label. Jedoch hat der Verbraucher einen Anspruch auf eine Kennzeichnung des gesamten Systems, ein sogenanntes „Paket-Label“. Dieses muss der Fachhandwerker liefern. Ausgangspunkt für das Paket-Label ist das Label des Hauptwärmeerzeugers. Komponenten wie Regelung, Speicher oder Solarkollektoren können zu Bonuspunkten führen. Standby-Verbrauch und elektrische Hilfsenergie haben dagegen einen nachteiligen Einfluss auf die Effizienzeinstufung. Die Hersteller sollen das Fachhandwerk mit entsprechender Software unterstützen. Wenn Produkte mehrerer Hersteller gemixt werden, ist der Handwerker auf sich gestellt. Dies könnte zu teuren Insellösungen führen.

Die Effizienzklassen

Die Effizienzklassen basieren auf der Raumheizungs-Energieeffizienz. Sie entspricht einem Jahresnutzungsgrad oder einer Jahresarbeitszahl. Es handelt sich um den Quotienten aus dem Raumheizungsbedarf und dem jährlichen Energieverbrauch zur Deckung dieses Bedarfs in Prozent. Stromeinsatz- und Erzeugung werden auf der Basis des europäischen Durchschnitts mit einem Koeffizienten von 2,5 bewertet.

Wirtschaftlichkeit

Die Effizienzlabel haben mit der Wirtschaftlichkeit einer Anlage nichts zu tun. So kann eine Anlage mit höherer Effizienz dennoch zu höheren Energiekosten führen. Und eine Anlage mit geringer Effizienz kann dennoch zu geringen Heizkosten führen. Die Verordnung sorgt zwar dafür, dass besonders ineffiziente Anlagen künftig vom Markt verschwinden werden. Aber unter den verbleibenden Anlagen die unter Effizienz- und Kostengesichtspunkten Beste zu finden, wird auch künftig nicht einfacher. Dafür wird auch künftig Beratungsbedarf bei Verbrauchern bestehen.

Warmwasseranlagen

Warmwasseranlagen erhalten ein eigenes Effizienzlabel. Für Warmwasseranlagen hängen die Effizienzanforderungen von den Zapfmengen ab: Kleine Anlagen brauchen nicht so effizient zu sein wie größere. Die Skala reicht von kleinen Handwaschbecken (3XS) bis zum mehrfach simultan genutzten Bad (XXL). Ab 26. September 2015 müssen kleine Anlagen mindestens eine Effizienz von 22 Prozent und große von 32 Prozent aufweisen. Ab dem 26. September 2017 verschärfen sich die Mindestanforderungen auf 32 Prozent für kleine und 64 Prozent für große Anlagen.

Übergangsregelung

Die neuen Regelungen gelten nur für Geräte, die neu in den Verkehr gebracht werden. Der gesamte Anlagenbestand ist also nicht betroffen und verändert sich nur bei einer Neuanschaffung. Alle Geräte, die sich am Stichtag des 26. September 2015 beim Großhandel befinden, gelten als schon in Verkehr gebracht. Defekte Bestandsgeräte können getauscht werden. Zu bestehenden Anlagen können neue Komponenten ergänzt werden, ohne dass die Verordnung greift. Aber defekte Heizwertegeräte dürfen nach dem Stichtag nicht mehr durch ein neues Gerät ersetzt werden, von der genannten Härtefallregel abgesehen.

Verbraucher können sich freuen, dass der Standby-Verbrauch von neuen Elektrogeräten auf ein Watt begrenzt worden ist. Altgeräte verbrauchen locker fünf Watt und verursachen unnötige Stromkosten von 13 Euro jährlich.

letzte Änderung: 23.12.2018