ED 04/12 Eine Welt ohne Öl (S.30-31)
Energiesteuer und soziale Gerechtigkeit Die Forderung nach höherer Energiesteuer wird insbesondere von sozial Schwachen und Erwerbslosen entschieden abgelehnt.

Energiesteuer und soziale Gerechtigkeit

(6. Januar 2008) Die Forderung nach höherer Energiesteuer wird insbesondere von sozial Schwachen und Erwerbslosen  entschieden abgelehnt. Zum einen wird befürchtet, dass einen höhere Energiesteuer die Steuerbelastung insgesamt anheben würde. Zum zweiten würden Erwerblose von einer Lohnsteuerminderung nicht  profitieren, jedoch durch höhere Energiesteuern deutlich belastet.

Steuerbelastung steigt nicht

Die Energiesteuer ist nicht neu. Sondern sie wird bereits seit Jahren erfolgreich praktiziert. Aus diesen Erfahrungen kann man lernen, dass eine Energiesteuer die Steuerbelastung nicht erhöht. Entsprechende Ängste sind also unbegründet. Details zur ökologischen Steuerreform unten auf dieser Seite oder im Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS)

Energiegeld als Ausgleich für den Anstieg der Energiesteuer

Knapp ein Drittel des derzeitigen Energieverbrauchs in Deutschland entfällt auf die privaten Haushalte. Bei einer Erhöhung der Energiesteuern würden somit auch die persönlichen Energiekosten erhöht. Dafür ist ein finanzieller Ausgleich notwendig. Dies ist nicht nur eine Frage der Akzeptanz, sondern auch der sozialen Gerechtigkeit.

Der Bund der Energieverbraucher und auch der Solarenergie-Förderverein fordert deshalb ein "Energiegeld", das aus der Energiesteuer abgezweigt wird. Dieses Energiegeld erhält jeder, vom Säugling bis zum Greis, von der Bettlerin bis zur Millionärsgattin, der mit erstem Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist. Die Höhe des Energiegelds ist für alle gleich und entspricht den Durchschnitts-Mehrkosten. Wer sparsamer mit Energie umgeht als der Durchschnitt, hat somit einen finanziellen Vorteil, wer mehr Energie verbraucht, hat den Nachteil. Hier entsteht eine Lenkungswirkung zum Energiesparen im persönlichen Bereich. Mehr dazu unter www.sfv.de

letzte Änderung: 16.09.2024