ED 04/12 Eine Welt ohne Öl (S.30-31)
Auszüge aus der EU-Richtlinie 2003/54/EG Kapitel II: Allgemeine Vorschriften für die Organisation des Sektors

Auszüge aus der EU-Richtlinie 2003/54/EG

(16. September 2003)

Kapitel II: Allgemeine Vorschriften für die Organisation des Sektors Artikel 3: Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf oder als Anlage zu ihren Rechnungen und in an Endkunden gerichtetem Werbematerial Folgendes angeben:

  1. den Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im voran-gegangenen Jahr verwendet hat;
  2. zumindest Verweise auf bestehende Informationsquellen, wie Internetseiten, bei denen Informationen über die Umweltauswirkungen - zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Gesamtenergieträgermix des Lieferanten im vorangegangenen Jahr erzeugten Elektrizität - öffentlich zur Verfügung stehen.

Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden, können die von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Informationen, die von den Versorgungsunternehmen gemäß diesem Artikel an ihre Kunden weitergegeben werden, verlässlich sind.

letzte Änderung: 12.01.2015