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Aus dem Urteil des OLG München v. 26.07.01, Az.: 29 U 1534/01:

(16. September 2003) Die Beklagte (E.on) verstößt mit den angegriffenen Werbeaussagen gegen das Verbot irreführender Werbung (§ 3 UWG). Die dem interessierten Leser unter der Überschrift "Qualität mit Auszeichnung - Wasserkraft von Bayernwerk!" mit "Brief und Siegel" gegebene Garantie, wenn er sich für Aquapower entscheide, liefere ihm dieses Produkt der Beklagten zu 100 Prozent Strom aus Wasserkraft, erweckt bei einem nicht unbeachtlichen Teil der potentiellen Stromkunden den Eindruck, aufgrund eines Vertragabschlusses mit der Beklagten seien sie künftig in der Lage, dem Netz ausschließlich umweltfreundlich erzeugten Strom zu entnehmen.

Tatsächlich entnimmt aber der Verbraucher, wenn er sich aufgrund der Werbung für Aquapower entschieden hat, dem Leitungsnetz den gleichen Strommix aus allen möglichen Energiequellen, nämlich unter anderem Stein- und Braunkohle, Gas, Wasser, Windkraft und atomare Kernspaltung, wie er ihn bisher entnommen hat.

Auch die Beklagte konzediert, dass die Aussage "Aquapower liefert Ihnen zu 100 Prozent Strom aus Wasserkraft" wörtlich genommen sachlich unrichtig ist. Sie meint aber, der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher verstehe die sachlich unzutreffende Aussage richtig.

Es mag sein, dass ein Teil der Durchschnittsverbraucher weiß, dass er in jedem Fall den Strom einem zur Versorgung der gesamten Öffentlichkeit dienenden Leitungsnetz entnimmt, in das Strom aus allen möglichen Energiequellen eingespeist wird, dass also die elektrische Energie nicht vom Versorgungsunternehmen über eine eigene Leitung zum Abnehmer gelangt. Dieser Teil der Verbraucher wird allerdings das "Garantieversprechen" der Beklagten nicht wörtlich nehmen und nicht erwarten, dass die von ihm dem Versorgungsnetz entnommene Leistung sofort wieder durch ausschließlich aus Wasserkraft erzeugte Leistung, die die Beklagte anbietet, ersetzt wird.

Ein mit Sicherheit nicht unbeachtlicher Teil der Leser, insbesondere solche, die mit den physikalischen Gegebenheiten im Zusammenhang mit elektrischer Energie wenig vertraut sind, werden nicht sofort realisieren, dass die Aussage nicht so gemeint sein kann, wie sie sich liest.

Diese potentiellen Kunden lassen sich von dem mit Brief und Siegel gegebenen und vom TÜV bestätigten und beglaubigten Versprechen durchaus beeindrucken und nehmen es als bare Münze, dass "ihnen" zu 100 Prozent Strom aus Wasserkraft ins eigene Netz geliefert wird.

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