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Schornsteinfeger
Wenn der Feger zweimal klingelt
Das Schornsteinfeger-Recht ist völlig neu: Künftig kommt der Feger seltener - außer, wenn man mit Öl heizt. Die Energiedepesche skizziert die neuen Vorschriften und erklärt, was sie für Verbraucher bedeuten.
(15. Dezember 2010) Leider bringen die Neuregelungen kaum Entlastungen für Verbraucher. Stattdessen gibt es an verschiedenen Stellen sogar Verschärfungen. So muss die Abgaswegeprüfung künftig bei allen raumluftabhängigen Öl- und Gasheizungen jährlich durchgeführt werden. Das galt früher nur für Gasheizungen. Bei raumluftunabhängigen Feuerstätten muss alle zwei, bei Anlagen mit CO-Sensor alle fünf Jahre geprüft werden.
Messung nach BImschV
Die Abgasverluste aller Öl- und Gasheizungen mit mehr als vier Kilowatt Leistung müssen nach der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImschV) nur noch alle drei Jahre, wenn die Heizung älter als zwölf Jahre ist, nur alle zwei Jahre, gemessen werden.
Neue Regeln und höhere Kosten
Früher brauchten Anlagen mit einer Leistung unter elf Kilowatt keine BImschV-Messung, diese Ausnahme gilt nun nicht mehr. Auch brauchten früher Heizungen mit Solarunterstützung keine BImschV-Messung. Diese Ausnahmen wurden abgeschafft. Brennwertgeräte brauchen auch nach der neuen Regelung keine BImschV-Messung.
Feuerstättenschau
Das Gesetz schreibt für alle Feuerungsanlagen alle 3,5 Jahre (zweimal in sieben Jahren) eine Feuerstättenschau durch den Bezirksschornsteinfegermeister persönlich vor. Dabei gilt es, die Arbeiten zusammenzulegen: Wenn nur eine Öl- oder Gasheizung im Keller steht, muss der Schornsteinfeger die Messung und Abgaswegeprüfung von Schornstein und Feuerstätte an einem Termin vornehmen, statt zweimal zu kommen. Ist ein Kaminofen vorhanden, muss also jährich zweimal gefegt werden, so soll nun eine Kehrung bei der Messung stattfinden, also nur zwei statt drei Termine anfallen.
Geändert haben sich mit den neuen Gebührensätzen auch die Grundgebühren. Diese sind nun in Grundgebühr je Gebäude und in Fahrtkostenpauschalen aufgeteilt. Jede Nutzungseinheit (Arbeitsplatz) wird einzeln gerechnet. Das ist unter Umständen sehr viel teurer als bisher.
Das Monopol fällt Ende 2013
Die Schornsteinfegerarbeiten sind bis Ende 2012 den Schornsteinfegern vorbehalten. Im Anschluss daran darf jeder Fachkundige tätig werden. Ab 2013 fallen auch die in der Kehr- und Überwachungsverordnung festgelegten Gebühren weg, die Preise werden dann frei vereinbart.
Bisher war der Schornsteinfeger auf Lebenszeit für einen amtlich zugeteilten Kehrbezirk zuständig und er war der einzige, der dort tätig sein durfte. Die Bestellung aller Bezirksschornsteinfegermeister endet mit dem Jahr 2014 und geht dann in eine auf sieben Jahre befristete Bestellung über. Die Stelle muss dann ausgeschrieben werden und jeder Befähigte darf sich bewerben. Der Titel lautet dann "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger".
Alle vorgeschriebenen Arbeiten für jede zu kontrollierende Feuerstätte trägt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in ein Kehrbuch ein.
Freie Schornsteinfeger
Seit dem Jahr 2009 dürfen auf Druck der EU auch zum Beispiel belgische, polnische oder französische Schornsteinfeger die hiesigen Kamine kehren. Basis ist die EU/EWR-Handwerksverordnung (§ 7-9). Dies haben sich in Deutschland schon etliche freie Feger zunutze gemacht.
Hausbesitzer können deshalb fortan den Schornsteinfeger ihres Vertrauens frei wählen und dabei zehn bis 30 Prozent der Kosten einsparen. Das gilt für alle Arbeiten, die nicht ausdrücklich dem Bezirksschornsteinfegermeister vorbehalten sind, also hauptsächlich Kehren und die Überprüfung von Anlagen. Doch damit man einen freien Schornsteinfeger beauftragen darf, benötigt man zunächst einen kostenpflichtigen Feuerstättenbescheid vom Bezirksschornsteinfeger, der alle durchzuführenden Arbeiten aufführt. Die kostet etwa zwölf Euro.
Für die Arbeit der Schornsteinfeger gibt es ganz neue Regelungen, die Verbraucher kennen sollten:
- Am 29. November 2008 wurde ein neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erlassen: SchfHwG 26.11.08
- Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31.Dezember 2012 hat die Bundes-Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) die Leistungen und Gebühren aller Schornsteinfegerarbeiten bundeseinheitlich festgelegt. Erst nach dieser Frist können Preise frei vereinbart werden: Bundes KÜO 19.06.09
- Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) wurde vom Bundestag beschlossen und ist seit dem 22. März 2010 in Kraft: Download bgbl.de (PDF)
Termine für Kaminöfen
(7. Juli 2010) Nach der neuen Bundes-Immissionsschutzverordnung (BimSchV) müssen 15 Mio Besitzer von Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkaminen bis Ende 2012 gegenüber ihrem Schornsteinfeger den Nachweis erbringen, dass ihre Feuerstätte die Mindestanforderungen hinsichtlich Staub und Kohlenmonoxid erfüllt.

Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte könne eine Herstellerbescheinigung sein, die der Ofenbesitzer entweder direkt beim Hersteller erhalte oder in einer Datenbank unter www.ratgeber-ofen.de abrufen könne, so der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI), Frankfurt.
Für viele ältere Modelle könne eine Messung durch den Schornsteinfeger notwendig werden, da für sie keine Staubmesswerte ermittelt wurden. Die Fristen für Austausch oder Nachrüstung mit einem Staubfilter beginnen 2014.
Fragen und Antworten zur Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) (PDF)
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