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Kaminkehren bundesweit im Gleichtakt
Hinter dem Wirken der Glücksbringer stecken handfeste Verordnungen: Was, wie oft und für welches Geld Schornsteinfeger arbeiten, legen die jeweiligen Bundesländer fest. Bund, Länder und Fachverbände haben eine neue Musterverordnung erarbeitet, die bis 2008 in allen Bundesländern gelten soll. Verbraucher können sich schon mal darauf freuen.
Von Christian Beyerstedt
(7. Januar 2007) - Die Novelle der Verordnungen begann mit einem Gutachten, das bundesweit die Arbeitswerte der einzelnen Tätigkeiten eines Schornsteinfegers ermittelte. Es wurde im Jahr 2003 vom Bund-Länder-Ausschuss "Schornsteinfegerwesen" in Auftrag gegeben. Es folgte ein fachtechnisches Hearing, in dem ein Fachgremium alle Bereiche des Schornsteinfegerhandwerks unter die Lupe nahm und überprüfte, ob die bestehenden Intervalle zeitgemäß sind. Über 80 Verbände, Firmen usw. nahmen daran teil. Das Hearing ergab, dass Schornsteinfeger moderne Anlagen zukünftig anders überwachen. Wer über eine raumluftunabhängige Gasfeuerstätte mit einer selbst kalibrierenden kontinuierlichen Regelung des Verbrennungsprozesses verfügt, der bekommt künftig nur alle drei Jahre Besuch vom Schornsteinfeger.
Musterverordnung verabschiedet
Der Bund-Länder-Ausschuss befasste sich im Frühjahr 2006 in zwei Sitzungen sehr ausführlich mit dem von einer Projektgruppe erarbeiteten Vorschlag und verabschiedete am 31. Mai 2006 einstimmig die Muster-Verordnung. Er empfahl den Ländern, die Musterverordnung bis spätestens 1. Januar 2008 als Landesrecht zu beschließen.
Damit besteht erstmals eine Musterempfehlung für eine bundesweit einheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung, die sowohl die Regelungen zur Kehr- und Überprüfungspflicht der Gebäudeeigentümer als auch das Gebührenverzeichnis enthält. In der Systematik folgt die Musterverordnung der Kehr- und Überprüfungsordnung Baden-Württemberg aus dem Jahr 1999, die sich bereits bestens bewährt hat.
Erleichterung für Betreiber
Künftig überprüft der Schornsteinfeger zum Beispiel gleichzeitig die Feuerstätten und führt Messungen nach der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) durch. Der Betreiber muss also nur noch einen statt zwei Termine vereinbaren - eine wesentliche Erleichterung.
Zukünftig wird der Schornsteinfeger auch die Abgasanlagen von Feuerstätten für flüssige Brennstoffe lediglich überprüfen und gegebenenfalls reinigen ("kehren"). Darüber hinaus findet auch der neue Brennstoff im Ölsektor - das schwefelarme Heizöl - Berücksichtigung. Für diesen Bereich gibt es gleichfalls eine Erleichterung, sobald die Verordnung im jeweiligen Bundesland in Kraft tritt. Ist die raumluftunabhängige Feuerstätte oder raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an eine Abgasanlage für Überdruck angeschlossen, die zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 geeignet ist, kommt der Kaminkehrer nur noch alle zwei Jahre ins Haus. Ölfeuerstätten mit selbstkalibrierenden kontinuierlichen Feuerungsregelungen brauchen nur alle drei Jahre gemessen zu werden.
Einheitliche Gebührenstruktur
Darüber hinaus wird es mit Inkrafttreten eine einheitliche übersichtliche Gebührenstruktur geben. Das ermöglicht einen Vergleich zwischen den Bundesländern. Damit wurde unter konstruktiver Beteiligung der Schornsteinfeger eine große Reform umgesetzt. Das Schornsteinfegergesetz muss nun dringend noch novelliert werden, um dem Schornsteinfegerhandwerk den Weg in die Zukunft zu ebnen.


