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Ein El Dorado für den Fehlerteufel
„Jede zweite Heizkostenabrechnung ist falsch", heißt es seit Jahren beim Deutschen Mieterbund. Eine aktuelle Untersuchung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz stützt diese Zahlen.
Die Energiedepesche zeigt die häufigsten Fehler und erklärt, wie betroffene Mieter vorgehen sollen.
Von Hans Weinreuter, Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
(18. März 2011) Fast 700 Heizkosten-Abrechnungen hat die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz unter die Lupe genommen. Das Ergebnis erschreckte selbst Experten: Nur ein gutes Drittel (36 Prozent) der analysierten Abrechnungen war ohne erkennbaren Fehler. Bei 17 Prozent bestand Klärungsbedarf. In der Summe waren 47 Prozent der Abrechnungen falsch.
Hans Weinreuter, Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Diese Auswertung zeigt, dass bei den Heizkostenabrechnungen noch vieles im Argen liegt. Das ist umso unverständlicher, weil Vermieter und Hausverwaltungen die Kosten für die Erstellung und Abrechnung auf die Mieter umlegen dürfen.
Jede Heizkostenabrechnung sollte geprüft werden
Mieter dürfen also durchaus eine korrekte Abrechnung verlangen. Jeder sollte daher seine Abrechung genau unter die Lupe nehmen und bei Unklarheiten fachkundigen Rat bei der Verbraucherzentrale oder beim Bund der Energieverbraucher e. V. einholen.
Unsere Auswertung zeigt 20 typische Fehler, die in unterschiedlicher Häufigkeit aufgetreten sind. Die fünf am häufigsten vorgefundenen Fehler sind:
- Falsche Bewertung des Brennstoffverbrauchs
Dies tritt in erster Linie bei Ölzentralheizungen auf. Bei der Berechnung des Heizölverbrauchs und der Kosten müssen Anfangs- und Endbestand sowie die Heizöllieferungen korrekt berücksichtigt werden (siehe So werden Heizkosten abgerechnet). - Falsche Berechnungsgrundlagen
In diesen Fällen rechneten Vermieter oder Hausverwaltungen mehr als 70 Prozent der Kosten nach Verbrauch ab. Die Heizkostenverordnung schreibt jedoch vor, dass maximal 70 Prozent der Kosten nach Verbrauch und mindestens 30 Prozent als Grundkosten nach der Fläche abzurechnen sind. - Falsche Berücksichtigung der Warmwasserbereitung
Wenn die Rechnung die Gesamtkosten für die Warmwasserbereitung pauschal mit 18 Prozent ansetzt, ist dies ebenfalls ein Fehler: Eine solche Pauschalisierung ist nur im Ausnahmefall zulässig, wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, einen zentralen Warmwasserzähler einzubauen. Dieser Fall tritt jedoch praktisch fast nie auf. - Fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Nutzergruppentrennung
Wenn unterschiedliche Systeme zur Verbrauchserfassung (Wärmezähler, Heizkostenverteiler) vorhanden sind oder wenn es unterschiedliche Nutzungsarten im Gebäude gibt (Büros und Wohnungen), findet in der Regel zunächst eine Aufteilung der Gesamtkosten auf die verschiedenen Gruppen mit Hilfe von Wärmemengenzählern statt. Diese Aufteilung ist häufig nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft. - Keine verbrauchsabhängige Abrechnung
Die Heizkostenverordnung verlangt grundsätzlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Dies setzt die Ausstattung mit Erfassungsgeräten voraus. Eine Aufteilung der Kosten zu 100 Prozent anhand der Flächenanteile der Wohnungen ist nur im Ausnahmefall zulässig, wenn im Gebäude zwei Wohneinheiten vorhanden sind, von denen eine vom Hauseigentümer bewohnt wird (etwa ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung).
Die übrigen Fehler betrafen unzulässige Heizungsbetriebskosten, Fehler beim Nutzerwechsel, zu hohe Betriebsstromkosten, falschen Gesamtbrennstoffverbrauch, keine oder fehlende Angaben zur Art des Brennstoffs, zu hohe Kosten für Wartung und Reinigung etc.
Was tun gegen falsche Abrechnungen?
Als Mieter hat man bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung Zeit, um gegenüber dem Vermieter Einwendungen gegen eine Abrechnung vorzubringen (§ 556 Abs. 3 Satz 5). Nach Ablauf dieser Frist ist das nur noch möglich, wenn man die Verspätung nicht zu vertreten hat. Bevor man also die Schlusszahlung leistet, empfiehlt sich eine kritische Abrechnungsprüfung. Ein Wohnungseigentümer kann im Gegensatz eine von der Eigentümerversammlung beschlossene Heizkostenabrechnung (§ 46 WEG Abs. 1) nur innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung durch Klage vor Gericht anfechten. Wird diese Frist versäumt, dann gibt es kein Rechtsmittel mehr gegen die Abrechnung.
Die kompletten Ergebnisse der Auswertung finden Interessierte unter www.energieberatung-rlp.de





