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Mindesttemperaturen, Nachtabsenkung, Heizbeginn: Fragen an den Mieterbund

Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund beantwortet Fragen

(8. August 2007)

Frage:

Ab wann muss im Herbst die Zentralheizung eingeschaltet werden?

Ropertz:

Üblicherweise beginnt die so genannte Heizperiode am 1. Oktober. In vielen Mietverträgen ist geregelt, dass der Vermieter schon ab 15. September die Heizung in Betrieb nehmen muss. Letztlich ist das aber nicht entscheidend. Mieter müssen in ihrer Wohnung nicht frieren, gleichgültig, ob in oder außerhalb der Heizperiode. Sobald es notwendig wird, muss der Vermieter heizen.

Frage:

Welche Mindesttemperaturen müssen in der Wohnung erreicht werden?

Ropertz:

Die Zentralheizung muss so eingestellt sein, dass eine Temperatur von 22 Grad Celsius erreicht werden kann. Das gilt zumindest tagsüber, das heißt in der Zeit zwischen 6.00 und 24.00 Uhr. Wird diese Temperatur nicht erreicht oder fällt die Heizung im Winter sogar aus, muss der Vermieter informiert werden. Er muss unverzüglich für Abhilfe sorgen und die Reparatur in Auftrag geben.

Frage:

Viele Vermieter drehen die Heizungsanlage nachts zurück, ist das zulässig?

Ropertz:

Ja, im Interesse der Energieeinsparungn darf und muss die Heizung nachts abgesenkt werden. Aber auch nachts muss eine Mindesttemperatur gewährleistet sein, etwa 17 bis 18 Grad Celsius. Der Vermieter darf die Heizung also nicht völlig ausschalten.

Frage:

Gibt es auch eine Mindesttemperatur für Warmwasser, die erreicht werden muss?

Ropertz:

40 bis 50 Grad Celsius gelten hier als Maßstab. Diese Temperatur muss spätestens nach zehn Sekunden erreicht werden. Wird das Wasser nur 40 Grad warm oder bleibt es noch kälter, ist dies ein Mangel, den der Vermieter abstellen muss, der den Mieter zu einer Mietminderung berechtigt.



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