ED 04/15 Informierte Mieter heizen effizienter (S.6)
Wirtschaftlichkeitsgebot Vorsicht vor Durchschnittswerten

Vorsicht vor Durchschnittswerten

(03. Dezember 2011) Der Vermieter muss das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Wenn der Mieter darlegt, dass ein bundesweiter Durchschnittssatz für eine Kostenposition (in diesem Fall die Müllgebühren) um das Doppelte überschritten wurde, verletzt der Vermieter den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz jedoch nicht, wenn er die Gründe für diese Überschreitung plausibel machen kann. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen VIII ZR 340/10). Also ist Vorsicht geboten, wenn man sich als Mieter auf Durchschnittswerte beruft.

letzte Änderung: 26.08.2021