Mietminderung: Weniger zahlen bei Schimmel
(5. Dezember 2011) Bei Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden darf der Mieter die Miete mindern, wenn er den Vermieter über den Mangel informiert hat. Ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 14. September 2010 Az 19 S 22/09 zeichnet die Verpflichtungen von Mietern und Vermietern deutlich nach.
Bei Schimmel- oder Feuchtigkeitsschäden muss der Vermieter belegen, dass ihn an diesem Mangel kein Mitverschulden trifft. Die Mietminderung ist selbst dann rechtens, wenn die Schäden durch das Verhalten des Mieters mitverursacht sind. In dem konkreten Fall hatte ein Gutachten ergeben, dass die Schäden zwar überwiegend durch das Nutzerverhalten verursacht wurden. Allerdings konnten auch Kältebrücken und damit ein Mangel der Wohnung mitverantwortlich sein. Der Vermieter wollte eigentlich die vom Mieter zurückgehaltene Miete einklagen. Das Gericht kam auch in der Berufung zu dem Schluss, dass der Mieter die Miete zu Recht gekürzt hatte. Der Vermieter musste auch die Gutachtenkosten tragen.
Dabei muss der Mieter nicht beweisen, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Laut dem Urteil muss er lediglich belegen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt. Der Vermieter muss dann beweisen, dass er keine Schuld an dem Mangel trägt und er den Mieter über richtiges Lüften aufgeklärt hat. Nur wenn er diese Nachweise zweifelsfrei erbringen kann, ist eine Mietminderung unzulässig.
