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Zuhause + Mieten + Ihr gutes Recht

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Postweg

Ist die Abrechnung zugegangen?

(12. Juni 2004) Bestreitet der Mieter den Zugang der Heizkostenabrechnung und hat er in der Folgezeit weder die Nachzahlung noch erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen geleistet, ist die erneute Zusendung der Abrechnung durch den Vermieter nach Fristablauf nicht möglich.

Enthält die Betriebskostenabrechnung im Folgejahr die Vorauszahlung in ursprünglicher Höhe, besteht kein Nachzahlungsanspruch. Eine Umstellung der Abrechnung von Sollvorauszahlungen auf Istvorauszahlungen ist nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr möglich.

(AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 7.2.2002, 9 C 281/01A)

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Weiteres zu Ihr gutes Recht

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  • Ihr gutes Recht.
    • Heizbeginn.
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  • Vereine und Verbände.

Heizkosten- abrechnung

  • 1.1.1: Wärmemessdienst.
  • 1.1.2: Heizspiegel.
  • 1.1.3: Urteile zur Abrechnungspraxis.
  • 1.1.4: Unerlaubte Nebenkosten.
  • 1.1.5: Unerfasste Wärme.
  • 1.1.6: Was darf Abrechnung kosten?.
  • 1.1.7: Selbst abrechnen.
  • 1.1.8: Heizkostenverteiler.

Geändertes Mietrecht

Rollläden

Stromsperre

Wärmecontracting für Mieter

Wohnungsleerstand

Mietersolaranlage

Wirtschaftlichkeit

  • 1.8.1: Gasanbieterwechsel Mieter.

Wohneigentum