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Postweg
Ist die Abrechnung zugegangen?
(12. Juni 2004) Bestreitet der Mieter den Zugang der Heizkostenabrechnung und hat er in der Folgezeit weder die Nachzahlung noch erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen geleistet, ist die erneute Zusendung der Abrechnung durch den Vermieter nach Fristablauf nicht möglich.
Enthält die Betriebskostenabrechnung im Folgejahr die Vorauszahlung in ursprünglicher Höhe, besteht kein Nachzahlungsanspruch. Eine Umstellung der Abrechnung von Sollvorauszahlungen auf Istvorauszahlungen ist nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr möglich.
(AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 7.2.2002, 9 C 281/01A)


