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Mindesttemperaturen, Nachtabsenkung, Heizbeginn - Fragen an den Mieterbund:
(02. Oktober 2003)
Verjährung der Mietnebenkosten?
Wenn ein Vermieter mehrere Jahre lang keine Abrechnung der Nebenkosten vornimmt und keine Erhöhung von Vorauszahlungen aus den Nebenkosten fordert, so kann sich der Mieter darauf einrichten, daß die Vorauszahlungen ungefähr den tatsächlich angefallenen Nebenkosten entsprechen. Da die Miete sich als partnerschaftliches Dauerschuldverhältnis darstellt, müssen die Vertragsparteien von Zeit zu Zeit die Höhe ihrer Verbindlichkeiten überprüfen, damit nicht nach längerer Zeit unerwartete Verbindlichkeiten für einen Vertragspartner entstehen. Unterläßt eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung, ist es ihr verwehrt, nach geraumer Zeit Ansprüche zu stellen, mit denen der andere Teil nicht mehr zu rechnen braucht. (LG Hannover 1 S 145/95)
Einsichtnehmen oder kopieren?
Ein Vermieter hatte die Kopien den der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Belegen verweigert. Dies könne zu einem Preis von 50 Pfg/Kopie nicht bewerkstelligt werden. Das Gericht entschied dagegen, daß die Einsichtnahme des Mieters in die Belege ebenfalls Kosten und Organisationsaufwand erfordert, der beim Kopieren nicht anfällt und deshalb bei der Festlegung der Kopierkosten zu berücksichtigen ist. (AG Köln, AZ: 222 C 278/95).
Einsichtnahme am Mietort
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zur Betriebskostenabrechnung am Ort der Mietwohnung zu gewähren. Auf die Übersendung von Fotokopien der Belege ist der Mieter nicht verwiesen, wenn überhöhte Kopierkosten (hier 1,- DM/Seite) gefordert werden. (AG Langenfeld/Rhld., 23 C 547/95).


